AG Köln: Abmahnpauschale von 100,00 EUR für unerlaubte Bildverwendung bei einem privaten eBay-Verkauf

veröffentlicht am 31. August 2011

AG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 137 C 691/10
§ 97 UrhG

Das AG Köln hat entschieden, dass ein Verbraucher, der eine Ware erworben hat, diese auf eBay zum Weiterverkauf anbietet und dafür Abbildungen des Erstverkäufers nutzt, zwar eine Urheberrechtsverletzung begeht, für deren Rechtsverfolgung jedoch nur eine Abmahn-Pauschale in Höhe von 100,00 EUR zu entrichten ist. Als Schadensersatz legte das Gericht 45,00 EUR pro Bild (270,00 EUR für 6 Bilder) fest. Dies entspreche 50% des Tabellensatzes des MFM-Liste, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Ersteller der Bilder zum Kreis der Berufsfotographen und Bildagenten gehöre, an welchen sich die Honorarempfehlungen richten. Daher sei der Tabellensatz entsprechend zu kürzen. Die Begrenzung der Abmahnkosten gemäß § 97 UrhG begründet das Gericht wie folgt:

„Diese Abmahnung war eine erstmalige. Der Fall war, sieht man von der in der Abmahnung aber ignorierten Vorgeschichte im Verhältnis zwischen den Parteien ab, einfach gelagert. Die Rechtsverletzung wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der vorangegangenen Verletzung der Pflicht der Klägerin aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, nur unerheblich gewesen. Zwar wurde 6-fach die Abbildung der Gesamtheit der Kaufsachen übernommen. Das geschah aber, wie von der Klägerin vorherzusehen war, lediglich im Rahmen eines einzigen Verkaufs über die Internetplattform, in der das Angebot (Laufzeit der „Auktion“) zumindest sehr häufig lediglich 1 Woche beträgt. Auch handelte der Beklagte außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.“

Auf das Urteil hingewiesen hat openjur.de.

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