AG Köln: Auf die Annahme eines Antrags kann nicht per AGB-Klausel verzichtet werden / Zugangsverzicht

veröffentlicht am 10. Mai 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 31.08.2009, Az. 113 C 656/08
§§ 151, 305 BGB

Das AG Köln hat entschieden, dass ein Verzicht auf die Erklärung einer Annahme nicht per AGB geregelt werden kann. Der Beklagte hatte eine Vertragsurkunde unterzeichnet, in der es hieß „Mein Beitrittsangebot erfolgt unter Anerkennung des im Immissionsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich“. Die in dem Vertrag vereinbarten monatlichen Zahlungen stoppte der Beklagte. Das Gericht befand, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die noch offenen Beträge habe. Grund dafür sei, dass kein Vertrag zustande gekommen sei.

Dafür fehle es an der erforderlichen Annahmeerklärung. Diese sei auch nicht durch die genannte Vertragsklausel entbehrlich gewesen. Bei dem vom Beklagten unterzeichneten Antragsformular handele es sich um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ein Zugangsverzicht in AGB sei jedoch unzulässig, weil dadurch die Regel des Zugangserfordernisses, welches laut Gesetz nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden dürfe, umgekehrt werde. Dies widerspräche dem juristischen Grundgedanken des Zugangserfordernisses. Weiterhin handele es sich bei einer Vertragsannahmeerklärung auch um eine Erklärung, die besondere Bedeutung für den Vertragspartner habe. Solche Erklärungen seien nach Einschätzung des Gesetzgebers unverzichtbar. Darüber hinaus sei auch für den Beklagten nicht erkennbar gewesen, wie lange er an sein Angebot gebunden sein solle bzw. ob der Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt zustande gekommen sei.

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