AG Köln: Bezeichnung als einer der „verrücktesten Deutschen“ gibt Anspruch auf 400,00 EUR Schmerzensgeld

veröffentlicht am 6. Dezember 2011

AG Köln, Urteil vom 16.11.2011, Az. 123 C 260/11
§ 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG

Das AG Köln hat entschieden, dass einem Bürger, der in einer Fernsehsendung „Die 10 verrücktesten Deutschen“ als eben einer dieser 10 dargestellt und kommentiert wurde, ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. Der Kläger war zuvor bereits durch mehrere Berichte medienbekannt, da er als Privatmann in großer Anzahl Ordnungswidrigkeiten in seiner Stadt dokumentierte und an das Ordnungsamt weiterleitete, unter anderem (nach seinem Bekunden nicht ernst gemeint) einen „falsch parkenden“ Rettungshubschrauber. Die Darstellung in der genannten Sendung mit entsprechender veralbernder Kommentierung empfand der Kläger jedoch als verunglimpfend. Dem stimmte das Gericht im Grundsatz zu, setzte die geforderten 4.000,00 EUR Schmerzensgeld jedoch auf 400,00 EUR herab. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Köln

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,- € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, Betreiberin eines privaten Fernsehsenders, auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in Anspruch.

Der Kläger ist durch zahlreiche Publikationen in Zeitungen und Magazinen, aber auch durch eine größere Anzahl an Fernsehbeiträgen bekannt. In seinem Heimatort P. im Harz erstattete er in den letzten Jahren deutlich mehr als 10.000 Anzeigen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Er beobachtete dazu den ruhenden und fließenden Verkehr und fasste dann seine Beobachtung unter Angabe des Tatbestandes und mit näheren Angaben zum Fahrzeug schriftlich auf Listen zusammen, wobei er die „Vorgänge“ mit Nummern und einem Aktenzeichen versieht. Die Listen übersandte er über Jahre hinweg an das örtliche Straßenverkehrsamt.

Im Jahre 2008 wurde in vielen Medien über den Kläger berichtet, da er einen „falsch parkenden“ Rettungshubschrauber angezeigt habe. Unstreitig ist, dass dieses Vorkommnis in einer der dem Straßenverkehrsamt übermittelten Listen enthalten war, wobei der Kläger die Worte parkte und behindern in Anführungszeichen und sein eigenes Aktenzeichen in Klammern setzte (Bl. 58 d.A.). In dem von der Beklagten nicht ausgestrahlten Filmmaterial äußerte sich der Kläger, ein Bild des abgestellten Hubschraubers in den Händen haltend, dahingehend, die ganze Sache sei nicht ernst gemeint gewesen.

Mit Einwilligung des Klägers fertigte die Beklagte Filmaufnahmen des Klägers an, welche ihn unter anderem bei Beobachtung und Erfassung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in P. zeigten. Diese Aufnahmen wurden in den Jahren 2008 bis 2010 angefertigt. Von dem Titel oder dem Inhalt der Sendung im Juli 2011 hatte der Kläger bei seiner Einwilligung keine Kenntnis.

Am Freitag, den 15.07.2011 strahlte die Beklagte eine Sendung mit dem Titel „Die 10 verrücktesten Deutschen“ aus, in welcher der Kläger im Vorspann und in einem etwa 5 ½ Minuten langen Abschnitt unter Platz 8 gezeigt wurde. Im Vorspann erzählt ein Sprecher zunächst: „Sie sind total durchgeknallt und haben die verrücktesten Ideen.“ Als der Kläger im Bild erscheint heißt es: „Aber nicht alle Verrückten sind auch liebenswert.“ Ein älterer Herr äußert sich dann wie folgt: „Wenn ich den Mann sehe, dann könnte ich gar nicht so viel essen, wie ich kotzen möchte.“ Eine Frau fügt hinzu: „Der geht uns alle (sic) auf den Sack.“

Danach erscheint eine aus der früheren Mitwirkung in pornografischen Filmen bekannte Person und äußert – im Hintergrund der Kläger beim Sortieren von Papierstapeln und Ausdrucken von Anzeigen-: „Er hat 20.000 Menschen geschadet, ich glaub das macht ihn geil.“

Sodann werden zunächst zwei andere „Verrückte“ vorgestellt, nämlich eine Frau, deren Lebensinhalt die Teilnahme an Gewinnspielen zu sein scheint und eine ältere Dame, deren Haus und Kleidung vollständig in der Farbe rosa gehalten sind.

Sodann wird der Kläger von der Moderatorin als „der liebe X“ vorgestellt, welcher ganz klar einer der verrücktesten Deutschen sei. Dann wird der Kläger gezeigt, welcher mit Schreibblock und Stift an einem Tisch, offenbar in der Fußgängerzone von P., sitzt. Hierzu wird ein offenbar prominenter Mann eingeblendet, der bekundet, jedermann lüge, der behaupte, man wolle dem Kläger seinen Stift und Schreibblock nicht in den A… (hier folgt ein Piepston) stecken. Im Folgenden wird der Kläger in der Interaktion mit Verkehrsteilnehmern gezeigt. Er weist diese darauf hin, dass man bestimmtes Verhalten doch in der Fahrschule gelernt habe. Auch fragt er nach, ob die StVO bekannt sei. Mit ausgestrecktem Zeigefinger mehrfach nah an dessen Körper auf einen Passanten zeigend weist er diesen zurecht: „Das dürfen Sie nicht!“. Die befragten Passanten äußern sich kritisch über den Kläger und geben zu bedenken, dieser gefährde den Frieden im Ort. Weitere eingeblendete, offenbar dem Zuschauerpublikum bekannte Personen äußern, der Kläger habe „eine Macke“ und sei „völlig durch“. Der Beitrag schließt mit der Darstellung eines gegen den Kläger gerichteten Verfahrens, welcher wegen einer geringfügigen Geschwindigkeitsübertretung vom Amtsgericht P. zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 10,- € verurteilt wurde. Die gezeigten Personen bringen ihre Genugtuung hierüber zum Ausdruck.

Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung seiner Person durch die Beklagte sei ehrverletzend und beleidigend. Er werde durch den Beitrag diffamiert. Aus vorhandenem Altmaterial habe man eine Sendung zusammengeschnitten, in der er der Lächerlichkeit preisgegeben werden.

Eine vorgerichtliche Aufforderung zur Zahlung von Schmerzensgeld blieb erfolglos. Die Beklagte sperrte jedoch die streitgegenständliche Sendung im Archiv und veranlasste, dass auch die Internetveröffentlichungen hierüber gesperrt wurden. Der Kläger hält die Zahlung einer erheblichen Geldentschädigung, mindestens jedoch 4.000,- € für angemessen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000,- € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe in zulässiger, wenn auch ironischer Weise über den Kläger berichtet. Er habe mit seiner Einwilligung in die Fernsehaufnahmen jedenfalls konkludent auch in die vorgenommene Darstellung eingewilligt. Er habe mit einer kritischen Darstellung rechnen müssen. Das nicht normale Verhalten des Klägers erzeuge in der Bevölkerung Anstoß. Da die Beklagte dieses Verhalten als Anknüpfungspunkt genommen habe, liege auch keine Schmähkritik vor.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 und 2 GG ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 400,- € zu. Durch die Darstellung in der Sendung „die zehn verrücktesten Deutschen“ wurde der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

In der Rechtsprechung des BGH ist seit längerem anerkannt, dass bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht. Ein Anspruch besteht nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigungen nicht anders, insbesondere durch Widerruf und Unterlassungserklärung zu befriedigen sind. Ob eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Maßgebend sind auch die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, d.h. das Ausmaß der Verbreitung einer Veröffentlichung, der Beweggrund der Handelnden und das Ausmaß des Verschuldens (BGH NJW 1985, 1617).

Die beanstandete Darstellung des Klägers stellt eine schwere Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes dar. Die Gesamtdarstellung ist als verletzend und herabsetzend zu bewerten. Der Kläger wird gerade auch in Abgrenzung zu den anderen in der Sendung vorgestellten sogenannten Verrückten durchweg negativ dargestellt. Die Beklagte verwendet dabei eine Mischung von Statements Prominenter und Kritik vor Ort interviewter Bürger unterlegt mit möglichst hämischen Bildern des Klägers, welche insgesamt geeignet ist, den Kläger lächerlich zu machen und herabzuwürdigen. Die Mischung aus derben Schimpfwörtern, angedeuteter, aber für jeden Zuschauer verständlicher Fäkalsprache und sexuellen Anspielungen geht über eine ironische Darstellung hinaus und ist als Schmähkritik ohne auszumachenden Tatsachenkern zu werten. Während die Bezeichnung des Klägers als verrückt oder eine Macke habend allein sicher keinen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellen würde, ist die Gesamtdarstellung als Eingriff anzusehen. Insbesondere, wenn eine aus Pornofilmen bekannte Darstellerin in aufreizender Aufmachung den Kläger „geil“ nennt und ein anderer darauf anspielt, man wolle ihm seinen Block und Stift in das Gesäß („A..“) stecken, ferner ein Passant gleich anschließend bemerkt, er müsse beim Denken an den Kläger „kotzen“ so liegt darin kein Tatsachenkern mehr, mit dem man sich noch auseinandersetzen könnte. Insbesondere letztere Äußerungen lassen auch keinerlei Ironie erkennen. Schon wegen des fehlenden tatsächlichen Inhalts dieser Äußerungen steht nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, dem in der Tat skurrilen Verhalten des Klägers, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund. Gegenüber derlei Schmähungen überwiegt regelmäßig das Persönlichkeitsrecht des Klägers (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.07.2010, 28 O 857/09).

Der Kläger hat auch in eine derartige Darstellung nicht eingewilligt, indem er wissentlich Filmaufnahmen durch die Beklagte von sich anfertigen lies. Unzweifelhaft waren ihm weder der Titel der beabsichtigten Sendung bekannt noch die drastischen, nicht sachbezogenen Aussagen der offensichtlich später hinzugeschnittenen „Prominenten“.

Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als die Geldentschädigung besteht für den Kläger nicht, da es sich um Schmähkritik handelt, welche dem Widerruf nicht zugänglich ist. Da der Schaden durch Ausstrahlung der Fernsehsendung bereits eingetreten ist, bietet sich keine andere adäquate Ausgleichsmöglichkeit (LG Hannover, Urteil vom 11.01.2006, Az. 6 O 73/05).

Ein Verschulden der Beklagten ist zu bejahen, da sie nicht von einer Einwilligung in eine derartige Darstellung des Klägers ausgehen konnte. Auch erfolgten die Äußerungen nicht spontan, sondern aufgrund eines geplanten Zusammenschnitts. Die Art und Weise der Darstellung kann mithin nur als beabsichtigt qualifiziert werden.

Schließlich liegt auch ein unabwendbares Bedürfnis für eine, jedenfalls geringe Entschädigung in Geld vor. Die Sperrung der Fernseh- und Internetbeiträge kann die eingetretene Beeinträchtigung nicht mehr verhindern, sondern den schaden lediglich begrenzen.

Bei der Geldentschädigung aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht die Genugtuung des Verletzten im Vordergrund, außerdem soll sie der Prävention dienen (BGH, Urteil vom 05.12.1995, Az. VI ZR 332/94). Es besteht Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wobei die Bejahung eines erheblichen Eingriffs nicht notwendig den Anspruch auf beträchtliche Beträge nach sich zieht (AG Bremen, Urteil vom 09.07.2008, Az. 23 C 189/07). Bei der Frage der Angemessenheit des Schmerzensgeldes ist entscheidend auch das eigene Verhalten des Klägers zu berücksichtigen. Dieser präsentiert sich auch in den Medien als selbsternannter Ordnungshüter, welcher unstreitig eine enorme Anzahl von Anzeigen verfasst hat. Wie die Filmaufnahmen zeigen, tritt er belehrend gegenüber Mitbürgern auf und äußert sich in schroffer Weise zu dem von ihm für festgestellt gehaltenen Verkehrsverstößen. Ohne dazu von irgendjemandem berufen worden zu sein, nimmt der Kläger in enormen Ausmaß Aufgaben der Ordnungsbehörden war und präsentiert dieses Gebaren in den Medien. Selbst wenn er den Vorgang um den Rettungshubschrauber nur scherzhaft gemeint haben will oder gar nicht als Anzeige verstanden wissen wollte, so entzündet sich auch an derartigem Handeln verständliche Kritik der Allgemeinheit. Das Gesamtverhalten rechtfertigt auch scharfe Kritik und führt zu verständlichen Unmutsbekundungen. Zwar ist vorliegend dadurch die Darstellung in fäkal-sexueller Weise nicht gerechtfertigt, jedoch ist das Verhalten des Klägers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebend zu berücksichtigen. Insgesamt sieht das Gericht den Betrag von 400,- € als angemessenen und ausreichenden Ausgleich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 4.000,- €.

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