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AG Köln: Ein Verbraucher kann unverzüglich vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 28.01.2010, Az. 137 C 436/09
§§ 323 Abs. 1; 440 S. 1; 474 Abs. 1, Abs. 2 BGB; Art. 3 Abs. 3 EU-RL
1999/44 (EG)

Das AG Köln hat entschieden, dass ein Verbraucher von einem Kaufvertrag bei Vorliegen eines Mangels an der Ware sofort zurücktreten kann, also ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen. Dabei sah sich das Gericht auf Grund des Umsetzungsangebotes gemäß Artikel 249 Abs. 3 EG-Vertrag und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Artikel 10 EG-Vertrag gehalten (vgl. BGH MDR 2009, 248), § 323 Abs. 1 BGB einschränkend bzw. § 474 Abs. 2 BGB erweiternd dahin auszulegen, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verbraucher vor Rücktritt wegen vertragswidrig gelieferter Ware seinem Vertragspartner keineswegs zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben müsse.

In Artikel 3 Abs. 3 EU-RL 1999/44 (EG) sei nur ein Regelungsgehalt zu finden, wonach der Verbraucher vom Verkäufer zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen könne. Das Wort “zunächst” bedeute aber nicht, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen müsse, sondern lediglich, dass er nicht noch neben der erfolgreichen Minderung des Kaufpreises oder Auflösung des Vertrages Nachbesserung oder Ersatzlieferung beanspruchen könne.

Vielen Händlern ist diese Form der Rückabwicklung sogar die vorteilhafteste, da sie mit den geringsten Nachteilen verbunden ist, insbesondere, wenn Ware zur Nacherfüllung nicht mehr lagervorrätig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie vom AG Köln entschieden, der Händler bei der Rückabwicklung weiterhin Nutzungsvorteile für den zwischenzeitlichen Gebrauch der Ware abziehen kann. Die Kölner Richter merkten insoweit an, dass eine nicht erklärte Aufrechnung nicht schade, da beim Rückgewährschuldverhältnis automatisch zu saldieren sei.

Auf das Urteil hingewiesen hat RA Jens Ferner; es ist im Übrigen bei beck-online zu finden.

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