AG Köln: Käufer kann bei Vertragsrücktritt nicht ohne Weiteres an seinem Wohnsitz auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen

veröffentlicht am 31. Dezember 2009

AG Köln, Urteil vom 05.11.2009, Az. 137 C 304/09
§ 269 Abs. 1 BGB; § 29 Abs. 1 ZPO

Das AG Köln hat in diesem Fall seine örtliche Zuständigkeit für die Klage eines Käufers auf  Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Fernabsatzvertrag verneint. Es war u.a. die Abholung eines Pkw beim Verkäufer vereinbart, welcher später als mangelbehaftet beanstandet wurde. Auf die Weigerung des Verkäufers, den Kaufpreis zurückzuzahlen, klagte der Käufer an seinem Wohnsitz. Dem trat das Amtsgericht entgegen: Weder sei als Ort für die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder als Schadensersatzleistung der Wohnsitz des Klägers vereinbart worden noch ergebe sich ein solcher Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses.

Einen solchen Umstand sei noch nicht daran zu sehen, dass möglicherweise der Anspruch des Beklagten auf Rückgabe der Kaufsache gemäß § 269 Abs. 1 BGB in Köln zu erfüllen gewesen sei. Beim gegenseitig verpflichtenden Vertrag sei kein einheitlicher Erfüllungsort zu bejahen (vgl. – nur insoweit – Palandt – Heinrichs, 64. Aufl., § 269 Rn. 13 m. w. N.). Nichts Anderes gelte bei der Rückabwicklung von gegenseitig verpflichtenden Verträgen.

Zwar möge es so sein, dass ein Wandelung nach altem Recht und Rücknahme der Kaufsache begehrender Käufer sich nicht darauf verweisen lassen müsse, die ihm gelieferte Ware zum Sitz des Verkäufers zu bringen, damit der sie dort zurücknehme, und dass dann der Käufer auch Rückzahlung des an seinem Sitz geleisteten Kaufpreises am gleichen Ort verlangen könne  (vgl. RGZ 55, 105). Nichts davon ist aber im Verhältnis der Parteien zueinander gegeben. Weder habe  der Kläger auf Rücknahme des Fahrzeugs geklagt, noch habe er dieses am Gerichtsort erhalten, noch habe er dies am Gerichtsort bezahlt.

Es bleibe daher dabei, dass der Ort, an dem die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung zu erfüllen sei, im Hinblick auf § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des verklagten Schuldners sei (vgl. BGH NJW 2004, 54; Stöber NJW 2006, 26661).

Auf die Entscheidung hingewiesen hatte jurpc.de.

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