AG Köln: Schadensersatz für ungenehmigte Ausstrahlung von Filmaufnahmen im Rahmen einer Doku-Soap

veröffentlicht am 18. Juni 2013

AG Köln, Urteil vom 06.05.2013, Az. 142 C 227/12
§ 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

Das AG Köln hat entschieden, dass für Filmaufnahmen, die ohne Einwilligung des Betroffenen im Rahmen einer Doku-Soap ausgestrahlt werden, Schadensersatz zu leisten ist. Vorliegend erhielt der Kläger 1.500,00 EUR für die Ausstrahlung eines von ihm widersprochenen Beitrags im Rahmen der Reihe „Die Versicherungsdetektive“, in welchem der Kläger als möglicher Versicherungsbetrüger dargestellt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Köln

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung von Filmaufnahmen in Anspruch.

Die Beklagte ist Betreiberin des privaten Fernsehsenders SUM, bei welchem u.a. das Sendeformat „Die Versicherungsdetektive“ ausgestrahlt wird. Dabei wird ein Versicherungsdetektiv bzw. Schadenregulierer von einem Kamerateam zu Ortsterminen begleitet, bei denen er gemeldete Schadensfälle nachstellt.

Der Kläger, der tamilischer Herkunft ist und nicht fliessend Deutsch spricht, hatte seiner Haftpflichtversicherung, der IVL-D Versicherung, zuvor gemeldet, dass er durch versehentliches Anrempeln seines Arbeitskollegen, des Zeugen C, an seinem Arbeitsplatz, der Fa. B in U, dessen Handy beschädigt habe. Der Zeuge C erklärte sich gegenüber der Versicherung bereit, einen gemeinsamen Termin vor Ort durchzuführen. Der Schadenregulierer der Beklagten, der Zeuge I, erschien am 31.05.2011 in Begleitung eines dreiköpfigen Kamerateams der Beklagten, bestehend aus den Zeugen T1, T2 und K, auf dem Betriebsgelände der Firma B. Eine Genehmigung zur Durchführung der Dreharbeiten seitens der Firma B bestand nicht. Der Zeuge C führte sie in den Umkleideraum des Betriebs, wo der Schadensfall eingetreten sein sollte. Dort trafen der Zeuge I und das Kamerateam erstmals auf den Kläger. Dem Kläger und dem Zeugen C wurde jeweils ein Vertrag über die Mitwirkung an der Sendung überreicht, der jedoch nur von dem Zeugen C unterschrieben wurde. Sodann begann das Kamerateam mit den Dreharbeiten. Der Zeuge C erklärte zunächst gegenüber dem Zeugen I, wie sich der Schadensfall ereignet haben soll. Auf Aufforderung des Zeugen I erläuterte dann auch der Kläger ihm gegenüber den Schadenshergang und stellte diesen gemeinsam mit dem Zeugen C vor der Kamera nach. Hierfür wurde der Kläger vorher mit einem Ansteckmikrofon verkabelt. Bei der Rekonstruktion des Schadenshergangs zeigte sich, dass der Schaden am Handy des Zeugen C an einem Vergleichsgerät nicht eintrat. Der Zeuge I erklärte daraufhin, die Versicherung könne den Schaden nicht regulieren. Der Kläger reagierte hierauf verärgert. Er löste das Ansteckmikrofon und verließ schließlich die Umkleidekabine, um seinen Dienst anzutreten. Das aufgenommene Filmmaterial wurde am 17.08.2011 über den Sender der Beklagten ausgestrahlt und war danach über einen Zeitraum von sieben Tagen auf der Internetseite der Beklagten abrufbar. Der Zeuge C wurde wegen des Einlassens des Kamerateams von seinem Arbeitgeber abgemahnt.

Der Kläger behauptet, er habe das Handy des Zeugen C beschädigt und ihm, nachdem die IVL die Regulierung verweigert habe, 250,00 Euro gezahlt. Von dem Erscheinen des Kamerateams der Beklagten habe er nichts gewusst und sei hiervon überrumpelt worden. Er habe sowohl vor Beginn der Filmaufnahmen als auch bei Beendigung ausdrücklich erklärt, dass er nicht gefilmt werden wolle. Die Verkabelung mit einem Ansteckmikrofon habe er geduldet, da der Zeuge I ihm mitgeteilt habe, es handele sich um reine Tonaufnahmen. Er sei davon ausgegangen, dass nur sein Kollege, der Zeuge C, gefilmt werde. Das Filmteam habe ihm nach Beendigung der Filmaufnahmen erklärt, sein Gesicht würde unkenntlich gemacht. Im Übrigen habe er den Schadenshergang nur deshalb vor der Kamera erläutert, weil er davon ausging, dies sei zur Dokumentation für die Versicherung erforderlich. Der Kläger behauptet, nach Ausstrahlung des Fernsehbeitrags von seinem Bruder sowie von Freunden darauf angesprochen worden zu sein. Dem Zeugen C sei wegen Dreharbeiten gekündigt worden. Darüber hinaus sei der Beitrag nicht nur für die Dauer von sieben Tagen nach Ausstrahlung über die Internetseite der Beklagten abrufbar gewesen, sondern hätte auch zur dauerhaften Speicherung heruntergeladen werden können. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Aufnahmen von der Beklagten ohne seine Einwilligung gefertigt und gesendet worden seien. Dies stelle eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung dar, die von der Beklagten zu vertreten sei und nur durch eine Entschädigung in Geld kompensiert werden könne. Diese müsse sich auf mindestens 2.000,00 Euro belaufen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe sich durch sein Auftreten vor der Kamera, insbesondere durch das Dulden der Verkabelung mit einem Ansteckmikrofon, konkludent mit der Veröffentlichung der Filmaufnahmen einverstanden erklärt. Hierzu behauptet sie, der Kläger sei von dem Zeugen C schon vor Eintreffen des Kamerateams über die geplanten Dreharbeiten informiert worden. Darüber hinaus habe das Kamerateam der Beklagten den Kläger vor Beginn über Ablauf und Zweck der Filmaufnahmen aufgeklärt.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.11.2012 (Bl. 88 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen C, I, T1, K und T2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wir auf das Protokoll der Sitzung vom 25.02.2012 (Bl. 117 ff. d.A.) verwiesen.

Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die von der Beklagten zur Akte gereichten Rohfassung der streitbefangenen Sendung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

I.

Der Kläger ist durch die Ausstrahlung der Filmaufnahmen in seinem Recht am eigenen Bild nach den §§ 22, 23 KUG verletzt, da eine Einwilligung zu den Aufnahmen seitens des Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent erteilt wurde, vielmehrt von einem konkludent erteilten Widerspruch auszugehen ist.

Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es schützt das Recht des Abgebildeten, über das öffentliche Zurschaustellen seines Bildnisses selbst zu entscheiden. Durch Filmaufnahmen und ihre anschliessende Verwertung insbesondere durch die Ausstrahlung der Filmaufnahmen wird dieses Recht verletzt. Eines ausdrücklichen Widerspruches bedarf es zur Annahme einer Verletzung nicht; vielmehr muss sich der Aufnehmende auf eine Rechtfertigung berufen können. Diese liegt ist in der Regel vor, wenn der Abgebildete in die Aufnahme und die Ausstrahlung einwilligt. Soweit die Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt wird, ist sie zumindest konkludent erforderlich. Für eine konkludente Einwilligung muss der Abgebildete ein Verhalten an den Tag legen, welches aus objektiver Sicht als Einwilligungserklärung aufgefasst werden kann. Dabei sind konkrete und deutliche Anhaltspunkte erforderlich. Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist weiter, dass dem Einwilligenden Art, Umfang und Zweck der Veröffentlichung bekannt war oder bekannt gegebene wurden (OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 479; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1991, 49; Wandtke/Bullinger, § 22 KUG Rn. 15). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene im Umgang mit Medien unerfahren ist und die geplante Veröffentlichung Vorgänge betrifft, die für den Betroffenen unangenehm sind und er unerwartet mit der Situation konfrontiert wird (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 479, 480; LG Hamburg, NRW-RR 2005, 1357). Auch setzt eine konkludente Einwilligungserklärung voraus, dass dem Betroffenen bekannt ist, dass er die Aufnahmen und deren Ausstrahlung nicht hinnehmen muss (OLG München, ZUM 2009, 429). Die Darlegungs- und Beweislast für eine unter diesen Voraussetzungen wirksame Einwilligung, insbesondere für die danach notwendige ordnungsgemäße Aufklärung trägt der die Aufnahmen Tätigende (OLG München, a.a.O.).

Ausgehend hiervon kann die Beklagte sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auf keine Einwilligung berufen.

Festzustellen ist vorab, dass unstreitig der Kläger keine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hat. Unstreitig hat er den ihm vorgelegten Mitwirkungsvertrag anders als der Zeuge C nicht unterzeichnet. Die Beklagte behauptet auch selbst nicht, dass unabhängig von dem Vertrag der Kläger zumindest mündlich den Aufnahmen ausdrücklich zugestimmt hätte. Eine solche Erklärung ist auch der Rohfassung der Sendung nicht zu entnehmen.

Die Voraussetzungen für eine konkludente Einwilligung hat die Beklagte nicht nachgewiesen.

Der Zeuge I, Mitarbeiter der Versicherung, bekundete, dass er den Kontakt zu dem Zeugen C aufgenommen habe. Dabei sei dem Zeugen telefonisch erklärt worden, dass er von der IVL sei und eine örtliche Untersuchung durchführen wolle. Er, der Zeuge C, solle den Kläger mitbringen. Weiter habe er den Zeugen informiert, dass ihn ein Kamerateam begleitet, dass seine Arbeit filmt und dokumentiert. Auf die Beklagte ausdrücklich habe er nicht hingewiesen. Der Kläger oder der Zeuge sollten sich melden, wenn sie damit nicht einverstanden seien. Vor Ort habe er sich vorgestellt. Den Mitwirkungsvertrag habe der Kläger nicht unterschrieben, er habe gesagt, dass er sich der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig fühle und sich diesen zunächst von seiner Tochter übersetzen lassen wolle. Auch die Angaben in seiner Schadensanzeige habe seine Tochter ausgefüllt. Was Inhalt des Mitwirkungsvertrages sei, wisse er nicht im Detail. Ob der Kläger mündlich über Aufnahme, Ausstrahlung, Sender und Sendeformat informiert worden sei, konnte der Zeuge für den konkreten Fall nicht erinnern. In der Regel werde aber darüber informiert, dass es sich um die Sendung „Versicherungsdetektive“ handele, die auch ausgestrahlt werde. In einigen Sätzen werde auch der Inhalt des Vertrages skizziert. Die Zeugin T1, seinerzeit zuständige Redakteurin bekundete, dass der Kläger in der Umkleidekabine angetroffen worden sei, er habe den Vertrag wegen Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache nicht verstanden. Sie habe versucht, ihm das mündlich zu erklären, was der Kläger nicht für ausreichend erachtete und eine Unterzeichnung ablehnte. Aufgrund der guten Stimmung habe sie die Entscheidung getroffen zu drehen. Der Kläger und der Zeuge C seien verkabel worden, man habe ca. eine 1/2 Stunde gedreht. Der Kläger habe etwas irritiert gewirkt, als man in die Umkleidekabine gekommen sei. Er habe gefragt, was sie mit der Kamera machen. Die Zeugin bekundete, dass sie den Kläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass es sich um die Sendung „Versicherungsdetektive“ handele und die Aufnahmen in diesem Rahmen ausgestrahlt werden. Zu 100 % sicher sei sie sich diesbezüglich nicht, aber es sei so üblich. An einen ausdrücklichen Widerspruch des Klägers hatte die Zeugin keine Erinnerung. Zu den Sprachfähigkeiten des Klägers befragt, erklärte die Zeugin, man habe sich mit ihm unterhalten können, aber er habe schon gebrochen geredet. Sie hatte den Eindruck, dass er das Team verstanden habe. Der Zeuge K, seinerzeit für den Ton zuständig, hatte keine konkrete Erinnerung, ob man erklärte, was man mache; in der Regel erkläre man, dass es sich um eine Dokumentation des Zeugen I und seiner Arbeit gehe. An eine Erläuterung des Vertragsinhaltes konnte er sich nicht konkret erinnern. Der Zeuge sagte weiter aus, dass man es merkt, wenn man aufgenommen wird. Auch seien Anweisungen gegeben worden. Am Ende nahm der Kläger das Mikro ab und verliess den Raum. Der Zeuge T2, seinerzeit Kameramann, bekundete, dass in der Regel darauf hingewiesen werden, dass man für die Beklagte da sei und filme, und das dies in der Sendung „Versicherungsdetektive“ ausgestrahlt werde. Während der Dreharbeiten habe der Kläger das Mikro abgenommen und gesagt, wenn er nicht zahlen will, wolle er damit nichts zu tun haben. Der Zeuge C bekundete, dass er von der IVL Versicherung wegen des Schadenfalles kontaktiert worden sei und sie einen Besichtigungstermin vereinbaren wollten. Von einem Kamerateam sei nicht die Rede gewesen. Von dem Termin habe er den Kläger informiert. Es seien dann mehrere Leute mit Kamera gekommen, die er in das Firmengebäude und dort den Umkleideraum gelassen habe. Er selber habe den Mitwirkungsvertrag ohne ihn zu lesen unterschrieben, eine Kopie hab er nicht erhalten. Man habe dann Mikros angesteckt bekommen und sollte die Szene nachstellen. Der Zeuge erinnerte weiter, dass der Kläger am Anfang gesagt habe, dass er nicht ins Fernsehen kommen wolle.

Die Zeugenaussagen waren weitgehend glaubhaft, wobei sich der Zeuge I im wesentlichen auf seine mitgeführten Notizen stützte. Alleine der Aussage des Zeugen C war deutlich ein Interesse daran zu entnehmen, sich selbst – auch – als „Opfer“ darzustellen. Dies ergibt sich vor allem aus dem Vergleich zwischen seinem Verhalten vor Gericht und seinem Verhalten, wie es sich aus der eingesehenen Rohfassung der Sendung ergibt, in der er entgegen seinem Bekunden weder überrascht noch gelähmt wirkte. Insbesondere ist das Gericht überzeugt, dass der Zeuge durch den Zeugen I auch von dem Erscheinen des Kamerateams informiert war. Er wusste auch – aufgrund der Bekanntheit des Zeugen I und des Sendeformates „Versicherungsdetektive“ aus dem Fernsehen – um was es ging. Schliesslich unterzeichnete er den Vertrag bereitwilllg und nahm auch die 50,00 Euro seitens der Beklagten vor den Aufnahmen entgegen. Bezogen auf den Zeugen C ist daher sicher von einer Einwilligung auszugehen.

All das gilt indes nicht für den Kläger. Auch wenn das Gericht aufgrund der Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C nicht die Gewissheit hat, dass der Kläger bereits zu Beginn eine Aufnahme ausdrücklich ablehnte, ergibt sich aus den Aussagen der weiteren Zeugen, dass keine konkludente Einwilligung vorlag, vielmehr von einem konkludenten Widerspruch auszugehen ist.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass nicht feststeht, inwieweit der Kläger überhaupt von dem Zeugen C vollständig über das Telefonat mit dem Zeugen I, so wie dieser den Inhalt wiedergegeben hat, informiert worden ist. Der Zeuge C hat lediglich bekundet, dass er den Kläger von einem Ortstermin mit der IVL informiert habe. Damit ist jedenfalls nicht von der Beklagten bewiesen, dass der Kläger über das Kamerateam und Art und Zweck der Aufnahme bereits in Kenntnis gesetzt war. Dabei irritiert bereits die Vorgehensweise des Zeugen I, der nicht etwa wie es aufgrund des Versicherungsverhältnisses zu erwarten gewesen wäre, mit dem Vertragspartner dem Versicherungsnehmer hier dem Kläger Kontakt aufnimmt sondern mit dem Geschädigten, dem Zeugen C. Dies obwohl die Schadensanzeige vom Kläger stammte und die Frage einer berechtigten Inanspruchnahme der eigenen Versicherung vor allem auch den Kläger selbst betrifft. Auch wenn die rechtlichen Auswirkungen eines solchen Vorgehens auf den Versicherungsvertrag hier dahinstehen können, führt die unterlassene unmittelbare Information des Klägers vor Erscheinen am Arbeitsplatz des Kläger doch zu einer Überraschungssituation, die nach den oben Gesagten zu erhöhten Anforderungen an die Annahme einer konkludenten Einwilligung führen. Dass der Kläger gar nicht genau informiert war und wusste, was geschah, ergibt sich zudem nicht nur aus der Aussage der Zeugin T1, die den Kläger bei Eintreffen des Teams als irritiert beschrieb. Diese Irritation lässt sich vielmehr auch aus der Rohfassung erkennen, in der sich der Kläger zu Beginn auffallend – verdeckt durch die Spinde – im Hintergrund aufhält. Das Geschehen spielte sich zunächst nur zwischen den Zeugen C und I ab. Auch fragte der Kläger nach der Aussage der Zeugin T1 konkret nach dem Zweck der Kamera. Neben der für den Kläger überraschenden Situation tritt – die Anforderungen an eine Aufklärung erhöhend – auch der Umstand, dass er mit dem unausgesprochenen Vorwurf einer möglicherweise unberechtigten Inanspruchnahme seiner Versicherung und damit ggfs. sogar eines strafrechtlich relevanten Verhaltens konfrontiert wurde. Dass dem Kläger dieser Punkt sehr wichtig war, ergibt sich insbesondere aus der Rohfassung, indem der Kläger mehrfach betont, dass er nicht als Lügner dargestellt werden will. Bereits aus diesen besonderen Umständen ergibt sich, dass vorliegend eine nur kursorische Aufklärung nicht genügte, vielmehr der Kläger umfassend über Art, Zweck und Umfang der Aufnahmen nebst Art, Zweck und Umfang der Veröffentlichung aufgeklärt werden musste. Eine solche fand nicht statt. Keiner der Zeugen der Beklagten konnte sich an eine umfassende Aufklärung im konkreten Fall erinnern, alle beriefen sich auf das übliche Vorgehen. Der Rohfassung ist überhaupt keine Aufklärung zu entnehmen. Selbst wenn man annehmen wollte, die Zeugen hätte das Übliche getan, wäre das im vorliegenden Fall bei der dargestellten Ausgangssituation nicht ausreichend. Bereist die Aussagen zu dem üblichen Vorgehen waren uneinheitlich. Zum Teil hiess es, dass die Arbeit des Zeugen I dokumentiert werden sollte, was den Eindruck hinterlassen konnte, dass es sich um alleine die Versicherung betreffende Aufnahmen handelte; sonst bestand der Hinweis darin, dass es sich um die „Versicherungsdetektive“ handelte und dass dies ausgestrahlt werde. Dies genügt erkennbar nicht, da damit dem Kläger nicht klar wurde, inwieweit er selber Gegenstand einer etwaigen Sendung sein würde, insbesondere wusste er nicht, dass wie dann geschehen er weder bildlich noch sprachlich unkenntlich gemacht werden würde. Er wusste damit auch nicht, wann wo überall er zu sehen sein würde. Er wusste auch nicht – wie sich aus der Rohfassung ergibt – dass der Sendebeitrag zu seiner vollständigen Indentifizierung nicht für Bekannte sondern für jedermann führen würde, da nicht nur seine Person, sondern auch sein Arbeitsplatz und aufgrund Nachfragen des Zeugen I auch sein Name genannt wurde. Angesichts eine somit nicht festellbaren ausreichenden Aufklärung, kann dem blossen Dulden des Verkabelns sowie das Mitwirken an der Nachstellung des Schadensfalles nebst Äusserungen zum Geschehen keine zustimmender Erklärungsgehalt beigemessen werden.

Im Gegenteil führen weitere Umstände dazu, dass die Beklagte die Aufnahmen aufgrund eines durch das Verhalten erkennbaren Widerspruches des Klägers die Aufnahmen nicht hätten durchführen dürfen. Hierzu gehört zunächst, dass der Kläger ausdrücklich eine Unterzeichnung des Mitwirkungsvertrages verweigerte nach übereinstimmender Angabe der Zeugen I und T1 weil er angab, nicht genug Deutsch zu können, um den Vertrag zu verstehen; bei dieser Weigerung blieb der Kläger auch als die Zeugin T1 ihm versuchte den Inhalt zu erklären. Der Kläger wollte sich den Vertrag erst durch seine Tochter übersetzen lassen. Dieses Verhalten stellt sich aus Sicht des Gerichtes bei objektiver Betrachtung als Ablehnung dar, zumindest aber als lediglich vorbehaltliche Zustimmung, bis der genaue Inhalt des Vertrages für den Kläger in verständlicher Form vorlag. Dass dem Kläger das fehlende Verständnis wichtig war, war für die Zeugen I und T1 ohne weiteres erkennbar, sie bekundeten beide die nur gebrochenen Sprachfähigkeiten des Klägers. So stellte der Kläger auch klar, dass nicht er sondern seine Tochter die Schadensanzeige erstellte, was auch der Rohfassung entnommen werden kann. Die Sprachschwierigkeiten des Kläger sind auch der Rohfassung deutlich zu entnehmen. In dieser Situation durfte sich insbesondere die Zeugin T1 nicht über die sich eindeutig aufdrängenden Bedenken hinwegsetzen und ein „allgemeines“ Verständnis des Klägers unterstellen.

Nach Auffassung des Gerichtes liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme damit nicht nur keine wirksame konkludente Einwilligung vor, vielmehr hat der Kläger konkludent einer späteren Ausstrahlung widersprochen, zumindest von seiner Genehmigung nach Übersetzung des Vertrages durch seine Tochter abhängig gemacht. Eine Genehmigung ist von ihm später weder erteilt noch von der Beklagten eingeholt worden, ihm ist soweit ersichtlich auch der vorbereitete Vertrag nicht ausgehändigt worden. Damit kann auch dahinstehen, ob der Kläger eine etwaig erteilte Einwilligung durch das Abbrechen der Aufnahmen durch Abnehmen des Mikrofones wirksam widerrufen hat.

Dem Kläger steht aufgrund der fehlenden Einwilligung und der damit feststehenden Verletzung des Rechtes auf das eigene Bild eine Geldentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro zu.

Die Verletzung des Rechtes auf das eigene Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes begründet nach der Rechtsprechung des BGH auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG einen Anspruch auf Geldentschädigung zwar nicht in jedem rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wohl aber wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, anderweitige befriedigende Ausgleichsmöglichkeiten nicht bestehen und in der Gesamtwürdigung ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oft sanktionslos bleiben. Weder erhält der Verletzte eine Genugtuung noch wird der Verletzungshandlung im allgemeinen und dem Verletzter im Besonderen präventiv begegnet. Entscheidend sind aber jeweils die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns nebst Auswirkungen auf die Lebensführung des Betroffenen bzw. seine berufliche Tätigkeit (BGH MDR 1996, OLG Celle OLGR 2001, 43 ff; OLG Hamm, ZUM-RD 2009, 548 f.).

Vorliegend handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff. Dieser resultiert zunächst aus dem Umstand, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts davon wusste, dass ein Fernsehteam der Beklagten ihn an seinem Arbeitsplatz und dort in der Umkleidekabine aufsuchen würde, er somit überrascht wurde. Auch wenn der Arbeitsplatz zur Sozialsphäre gehört, vermag dies vorliegend nicht zur Abmilderung des Eingriffes gereichen. Denn zum einen handelt es sich bei der Umkleidekabine, auch wenn sie sich am Arbeitsplatz befindet, um einen geschützten intimen Bereich, zum anderen handelte es sich vorliegend auch nicht um eine Berichterstattung über die Arbeit des Klägers, sondern um eine private Angelegenheit, nämlich die ihm von dem Zeugen C vorgeworfene Beschädigung seines Handys. Die Aufnahmen in der Umkleide waren auch von dem Arbeitgeber des Klägers nicht genehmigt, dieser hatte noch nicht einmal Kenntnis. Es liegt auf der Hand, dass sich die Beklagte hierbei nicht darauf verlassen durfte, dass diese Genehmigung vom Zeugen C, einem dort tätigen Arbeiter, eingeholt werden würde, was nicht der Fall war. Es ist auch nicht dargetan, dass die Beklagte überhaupt bei dem Zeugen C nachfragte, ob eine Genehmigung vorliegt. Weiter fällt ins Gewicht, dass das der Beklagten zuzurechnende Verhalten des Kamerateams geeignet war sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Darstellung des Klägers erweckt beim Zuschauer zunächst den Eindruck, als versuche der Kläger im Zusammenwirken mit dem Zeugen C seine Versicherung zu betrügen. Auch wenn der Zeuge I diesen Vorwurf nicht ausdrücklich geäußert hat, so entsteht dieser Eindruck jedenfalls dadurch, dass der Zeuge I mehrfach – nach Massgabe der Rohfassung auch zynisch und reisserisch ( „.. sieht aus wie vom Gabelstapler überfahren“) erklärte, der Schadenshergang könne sich so nicht zugetragen zu haben. Andere Deutungsalternativen als diejenige, dass der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Versicherung gemacht hat, wurden von dem Zeugen I nicht wahrgenommen und sind für den objektiven Betrachter nicht erkennbar gemacht worden, so insbesondere der erhebliche Einwand des Klägers, er wisse nicht, inwieweit das Handy des Zeugen C vorgeschädigt war oder nicht. Hinzu tritt die Darstellung des Klägers als einen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtige Person mit erkennbaren Migrationshintergrund. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass eine derartige Darstellung dem Kläger äusserst unangenehm und peinlich ist. Dies alles einhergehend mit einer vollen Identifizierbarkeit des Klägers mit Namensnennung und genauer Arbeitsplatzangabe, Fa. B in U. Dass dieses Geschehen auch grundsätzlich geeignet war, dem Kläger auch beruflich Schwierigkeiten zu verursachen, zeigt der unstreitige Umstand, dass der Zeuge C wegen des unbefugten Einlassens des Teams abgemahnt wurde. Auch wenn insoweit nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Schwierigkeiten bekommen hätte, dürfte es seinem Ansehen jedenfalls nicht förderlich gewesen sein. Dies gilt auch in Hinblick auf die übrige Belegschaft, deren Irritation sowie teilweise auch ungehaltene Reaktionen ob der Anwesenheit des Kamerateams in den Umkleideräumen in der Rohfassung deutlich zu erkennen war. Es liegt nahe, dass dies – auch wenn Initiator eher der Zeuge C war – auch auf den Kläger zurückfällt. Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ergibt sich weiter aus dem Verbreitungsgrad des Beitrags. Es ist gerichtsbekannt, dass der von der Beklagten betriebene Sender einer der reichweitenstärksten Privatsender in Deutschland ist. Unstreitig war der fragliche Beitrag innerhalb von sieben Tagen nach Ausstrahlung auch auf der Internetseite der Beklagten abrufbar. Es bestand auch die Möglichkeit, den Beitrag bei Ausstrahlung, z.B. auf einen Festplattenrecorder aufzuzeichnen. Abschliessend ist zu würdigen, dass es auch weniger Zweck der Sendung ist, die Arbeit eines Schadensregulierers dokumentarisch neutral zu erfassen, sondern wie die Name „Versicherungsdetektive“ schon zeigt, tatsächliche oder vermeintliche Versicherungsbetrügereien aufzudecken und unredliche Versicherungsnehmer durch den im Mittelpunkt des Berichtes stehen den Protagonisten I zu entlarven. Die Sendung ist damit von vornherein auf Enthüllung und ggfs. auch Bloßstellen ausgelegt.

Die Beklagte trifft ein schweres Verschulden an der rechtswidrigen Veröffentlichung des Beitrags. Der Zeugin T1 war bewusst, dass der Kläger eine ausdrückliche Einwilligung in die Filmaufnahmen nicht erteilt hat und auch ihre Versuche, den Kläger mündlich zu belehren, aufgrund der auch seitens des Klägers klar zum Ausdruck gebrachten Sprachschwierigkeiten nicht ausreichend waren. Ihr war damit weiter bewusst, dass der Kläger Anlass und Zweck der Aufnahmen allenfalls rudimentär erfasste. Ihr war auch bewusst, dass ihr kein Nachweis für eine Genehmigung der Dreharbeiten seitens des Arbeitgebers vorlag. Lediglich die Einwilligung des Zeugen C lag vor. Bei dieser Ausgangssituation musste der Zeugin als Redakteurin klar sein, dass die Dreharbeiten nicht durchgeführt werden dürfen. Letztlich setzte sie sich über all diese Bedenken hinweg, weil sie „die Stimmung als allgemein gut empfunden habe“. Damit hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kläger in seinen Rechten nachhaltig verletzt wird. Dieses Fehlverhalten ist der Beklagten als Auftraggeberin zuzurechnen. Zumindest hätte es der Beklagten selbst nach Durchführung der Dreharbeiten und vor Ausstrahlung des Beitrags oblegen zu prüfen, ob die erforderlichen Einwilligungserklärungen der Mitwirkenden vorliegen. Dann wäre ihr aufgefallen, dass weder ein Mitwirkungsvertrag vom Kläger vorlag noch eine belastbare Erklärung der Fa. B existierte. Die Beklagte hätte daher auch selbst von einer Ausstrahlung absehen müssen, soweit es ihr nicht gelingt, noch nachträglich die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

Es besteht auch keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit. Da der Beitrag bereits ausgestrahlt und im Internet veröffentlicht wurde, wäre die Geltendmachung eines auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht geeignet, die bereits eingetretene Rechtsverletzung des Klägers auszugleichen. Dass der Kläger einen Unterlassungsanspruch nicht vor Ausstrahlung des Beitrags geltend gemacht hat, kann nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Er musste nicht damit rechnen, dass die Beklagte den Beitrag trotz seiner fehlenden Einwilligung ausstrahlen würde. Auch die Durchsetzung eines Widerrufs- oder Gegendarstellungsanspruches wäre hier nicht geboten gewesen, da sich der Kläger nicht gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, sondern gegen die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild wendet.

Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung sind sämtliche dargestellten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere des Eingriffs, vor allem aber auch der Präventionsgedanke, der es gebietet, die Beklagte nachdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Rechte ihrer Protagonisten erst zu nehmen hat und sie nicht – wie hier geschehen – bereits bei der Vorbereitung der Sendung nicht ausreichend berücksichtigt und während und nach den Dreharbeiten leichtfertig beiseite schiebt. Unter Abwägung dieser Umstände hält das Gericht einen Betrag von 1.500,00 Euro für angemessen, die erlittenen Einbußen auszugleichen. Zugunsten der Beklagten war lediglich zu berücksichtigen, dass mit Ausnahme der Behauptung des Klägers, dass er von seinem Bruder und von Freunden auf den Fernsehbeitrag angesprochen worden sein will, tatsächlich keine weiteren langfristigen Nachteile eingetreten sind.

II.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 713 ZPO.

Streitwert: 2.000,00 Euro

I