AG Köln: Wenn ich könnte, wie ich wollte … – Zum fliegenden Gerichtsstand in Urheberrechtssachen

veröffentlicht am 19. September 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Beschluss vom 04.09.2013, Az. 125 C 388/13
§ 32 ZPO

Das AG Köln hat entschieden, dass für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen urheberrechtswidriger Fotonutzung der fliegende Gerichtsstand (noch) gegeben sei. Der Amtsrichter stellte dabei jedoch klar, dass er diese Auffassung selbst nicht vertrete, aber an die Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte (LG und OLG) gebunden sei. Gleichzeitig wies er für zukünftige Fälle schon einmal auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hin, nach welchem der fliegende Gerichtsstand in Urheberrechtssachen dann nicht mehr gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Köln

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125, am 4. September 2013 durch den Richter am Amtsgericht … beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger nimmt den in Bremen ansässigen Verfügungsbeklagten auf Unterlassung einer Fotonutzung in Anspruch. Der Verfügungsbeklagte rügte die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts und übersandte gleichzeitig eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Nach Zugang dieser bei dem Verfügungskläger erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Sie stellen wechselseitige Kostenanträge.

Über die Kosten des Rechtsstreits ist nach § 91 a ZPO zu beschließen. Sie sind dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen, da der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu der Abgabe der erledigenden Erklärung des Beklagten zulässig und begründet war. Allerdings teilt das Gericht die von dem Verfügungsbeklagten angesprochenen Bedenken gegen den „fliegenden Gerichtsstand“ – es hat aber hinzunehmen, dass das Landgericht Köln nach wie vor an dieser Rechtsprechung festhält und der Präsidentensenat des Oberlandesgerichts Köln entsprechende Verweisungsbeschlüsse des Gerichts in Verfahren nach § 36 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 6 ZPO als „willkürlich“ gebrandmarkt hat. Das Gericht begrüßt auch, dass der Gesetzgeber diesen – unseriösen – Geschäftspraktiken dienende Rechtsprechung einen Riegel vorschiebt, da das Gesetz aber keine Rückwirkung, folgt das Gericht der erwähnten Rechtsprechung zwecks Vermeidung weiterer Beschwerde- bzw. Berufungskosten.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung.

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