AG Kusel: Einzelverbindungsnachweis und technischer Prüfbericht als Anscheinsbeweis für geführte Telefonate / „Verfallsdatum“ für Beweismittel

veröffentlicht am 20. Juni 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Kusel, Urteil vom 30.11.2010, Az. 2 C 27/10
§ 16 TKV

Das AG Kusel hat entschieden, dass als Anscheinsbeweis für tatsächlich geführte Telefonate zu Abrechnungszwecken die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises sowie eines technischen Prüfberichts durch ein Telekommunikationsunternehmen grundsätzlich ausreicht. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn der Prüfbericht erst 4 Jahre nach den streitigen Telefonaten erstellt werde. Das Gericht erklärte, dass auf Grund der technischen Weiterentwicklung auf dem Telekommunikationsmarkt sowie der möglichen Veränderungen im Leitungsnetz, nach so langer Zeit nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der technische Prüfbericht noch ausreichend aussagekräftig sei. Der Beklagte musste die geltend gemachten Beträge nicht bezahlen. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Kusel

Urteil

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wurde gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 155,22 € für zwischen dem 10.6.2006 und 11.6.2006 angeblich angefallene Verbindungsentgelte aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Telekommunikationsvertrag zu.

Die Klägerin hat den ihr gem. § 16 TKV obliegenden Nachweis, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Telefonate tatsächlich geführt hat, nicht erbracht.

Zwar hat er die Klägerin einen Einzelverbindungsnachweis und mit Schriftsatz vom 28.4.2010 auch einen Bericht über eine technische Prüfung nach § 45 i TKG vorgelegt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich daraus jedoch kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass sich die streitgegenständlichen Telefonate tatsächlich von dem Beklagten geführt worden sind.

§ 16 TKV fordert im Gegensatz zu § 45 i TKG nicht, dass die technische Prüfung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss, jedoch kann nach Ablauf von fast vier Jahren zwischen den streitgegenständlichen Telefonaten sowie den Rügen des Beklagten und dem Erstellen des technischen Prüfberichts nicht mehr von einem Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin ausgegangen werden.

Die Annahme eines Anscheinsbeweises setzt voraus dass ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (vgl. Zöller- Greger, ZPO, 28. Aufl., vor § 284 Rn 29). Diesen typischen Lebenssachverhalt kann das Gericht vorliegend nicht mehr feststellen.

Im Falle von Telekommunikationsverbindungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Verbindungen tatsächlich von dem Kunden in Anspruch genommen worden sind, wenn der Anbieter einen Einzelverbindungsnachweis sowie ein Protokoll über eine technische Prüfung vorliegt, aus dem sich die Fehlerlosigkeit der Gesprächserfassung und des Anschlusses des Kunden ergibt.

Im vorliegenden Fall ist dies zwar erfolgt, allerdings die technische Prüfung erst knapp vier Jahre nach den streitgegenständlichen Telefongesprächen und den Rügen des Beklagten im Jahr 2006. Aufgrund der technischen Weiterentwicklung auf dem Telekommunikationsmarkt sowie der möglichen Veränderungen im Leitungsnetz bis hin zum Anschluss des Beklagten, kann nach Ablauf eines so langen Zeitraums nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der technische Prüfbericht noch aussagekräftig hinsichtlich der Leistungserbringung und Leistungsberechnung der streitgegenständlichen Telefonate ist (vgl. AG Waiblingen, Urt. v. 15.9.2005, Az.: 8 C 2742/04). Deswegen kann vorliegend nicht mehr von einem typischen Lebenssachverhaltausgegangen werden, sodass kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin eingreift.

Weiteren Beweis dafür, dass die streitgegenständlichen Telefonate durch den Beklagten geführt worden sind, hat die beweisbelastete Klägerin nicht angeboten.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Beklagten auch kein Anspruch auf Zinsen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 155,21 € festgesetzt.

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