AG Landsberg: Bei markenrechtlichem Gutachten zu Domain-Ansprüchen ist ein Streitwert von 50.000 EUR angemessen

veröffentlicht am 3. August 2009

AG Landsberg am Lech, Urteil vom 22.06.09, Az. 2 C 647/08
§ 23 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO

Das AG Landsberg hat entschieden, dass bei der Begutachten einer markenrechtlich motivierten Domain-Problematik ein Gegenstandswert von 50.000,00 EUR angesetzt werden kann. Da für Markensachen grundsätzlich kein Regelstreitwert existiere, bemesse sich der Gegenstandswert insoweit gem. § 23 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO i.V. mit § 48 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung habe somit letztendlich nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtabwägung spiele in markenrechtlichen Angelegenheiten insbesondere das wirtschaftliche Interesse – hier der Beklagten – eine maßgebliche Rolle. Überdies komme es auch auf die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung der Domain durch die Beklagte sowie den Bekanntheitsgrad der benutzten Marke und die allgemeine Bedeutung der Marke für die ausgeübte Tätigkeit der Beklagten an. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte über drei weitere Domains verfügte, der vom Kläger in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 50,000,00 EUR ohne Weiteres angemessen. Nachdem die fragliche Domain seit dem Jahr 1997 im Rahmen, der Geschäfte der Beklagten intensiv von dieser genutzt worden sei, seien durch deren Verlust erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu befürchten gewesen. Das AG Landsberg stützte seine Auffassung zur Angemessenheit des Gegenstandswertes auf ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Auf das Urteil hingewiesen, hat Rechtsanwalt Strömer, welcher in dieser Angelegenheit wohl in eigener Sache aufgetreten sein dürfte.

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