AG Leipzig: Unverlangte E-Mail-Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen an Rechtsanwälte sind belästigende Werbung

veröffentlicht am 19. September 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Leipzig, Urteil vom 18.07.2014, Az. 107 C 2154/14
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

Das AG Leipzig hat entschieden, dass unverlangt zugesandte E-Mails an Rechtsanwälte, die zu Fortbildungsveranstaltungen einladen, belästigende Werbung sind. Die E-Mails seien ein Angebot zur Erbringung einer Dienstleistung und daher als Werbung zu qualifizieren, deren Zusendung als E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Leipzig

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

hat das Amtsgericht Leipzig durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 am 18.07.2014 für Recht erkannt:

1.
Der Beklagtenseite wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagtenseite an dem Geschäftsführer des Beklagten zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.
Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Voll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % es zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe lei­stet. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklag­te vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte übersandte an den Kläger am 18.10.2013 um 14.01 Uhr an die Adresse eine Einladung zum Hessischen Medizinrechtstag. Die Beklagte war Veranstalter der Veranstaltung. Inhalt der Veranstaltung war das Patientenrechtsgesetz. Hinzu kamen weitere medizinrechtlich relevante Fragestellungen, wie Z.B. die Patientenverfügung, weitere Vorsorgemöglichkeiten, Fragen aus dem Vertragsarztrecht sowie das Thema Europa­recht und deren Einflüsse auf das Deutsche Medizinrecht. Der Kläger teilte der Beklagten mit E-Mail vom 20.10.2013 mit, dass jegliche Werbung per MaH, Telefax, Brief oder Anruf zu unterlassen sei, der Nutzung der Daten gern. § 28 Abs. 4 BDSG widersprochen und eine Auskunft sowie eine strafbewährte Unterlassungsklärung bis zum 07.11.2013 erwartet werde. Bezüg­lich der Auskunft wurde aufgefordert, darüber Auskunft zu geben, welche Daten bei der Be­klagten gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden. Die Beklagte erklärte mit E-rv1ail am 22.10.2013, dass der Kläger aus dem Verteiler für künftige Veranstaltungen entfernt worden ist. Mt Schrei­ben vom 02.12.2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagtenseite im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit u.a. seit vielen Jahren in den verschiedenen Bundesländern Kongressver­anstaltungen organisiert und hierüber Anwälte und Anwältinnen unter Übermittlung des Ta­gungsprogrammes informiert werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass Name und M­schrift dabei aus den veröffentlichten Mgaben im Internet entnommen werden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch und ein Auskunftsanspruch zustehe.

Der Kläger beantragt

1. Der Beklagtenseite wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider­handlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatz­weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ord­nungshaft für die Beklagte an den Vorständen der Beklagten zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Käger zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzuneh­men, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass einUnterlassungsanspruchs des Klägers nicht bestehe, da es sich bei der Einladung zu einem Kongress nicht um eine Werbe-E-Mail gehandelt habe. Da der Kläger als Rechtsanwalt verpflichtet sei, sich regelmäßig fortzubilden, müsse er die Zu­sendung von entsprechenden Fortbildungsmöglichkeiten dulden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Sie hat bezüglich des Unterlassungsanspruches Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Werbung mittels E-Mail, Telefax oder Werbeanrufe eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belästi­gung des privaten oder beruflichen Bereichs führt, wobei auch die einmalige Zusendung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. in das Persönlichkeits recht darstellt.

Die Zusendung von E-Mail mit werbendem Inhalt an einen Rechtsanwalt, der aus berufsrecht­lichen Gründen seine E-Mail sorgfältig lesen muss, ist als Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs unzulässig. Die zugesandte E-Mail der Beklagten hinsichtlich der Teilnahmemöglichkeit am Hessischen Medizinrechtstages ist als Werbung zu qualifizie­ren. Als Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistun­gen zu fördern, zu verstehen. Die E-Mail der Beklagten enthält ein Angebot zur Teilnahme an einer Fachtagung. Dabei bietet die Beklagte innerhalb der Ausübung ihres Gewerbe eine Er­bringung von Dienstleistungen an. Die Beklagte beabsichtigte mit der Zusendung der Einla­dung den Kläger zur Teilnahme an der Tagung zu gewinnen und daher den Absatz zu fördern.

Eine Einwilligung des Klägers lag nicht vor. Es gab zwischen den Parteien weder einen vor­herigen Kontakt noch eine anderweitige ausdrückliche Einwilligung. Der Kläger hat auch expli­zit auf seiner Internetseite der Kontaktierung per Werbe-E-tvlail widersprochen. Eine mutmaß­liche Einwilligung ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angesprochenen Berufs­pflicht der Fortbildung gern. § 43a Abs. 6 BRAGO. Es ist jedem Rechtsanwalt unbenommen, wie und auf welcher Weise sich ein Rechtsanwalt fortbildet. Ein mittelbarer Drittschutz für An­bieter von Fortbildungsveranstaltungen kann daraus nicht abgeleitet werden.

Auch ist die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden. Der Unterlassungsanspruch und die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr, also die ernstliche, sich auf Tatsachen begrün­dende Besorgnis, dass in Zukunft weiterer Verstoß droht, werden nach der ständigen Recht­sprechung bereits durch den zweifelsfrei festgestellten Rechtsverstoß begründet. Es besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff, hier in Form der Übersendung einer E-Mail, in das all­gemeine Persönlichkeitsrecht, das Eigentum bzw. den eingerichten und ausgeübten Gewer­bebetriebs des Klägers vorgenommen wurde. An den Wegfall dieser Vermutung werden strenge Anforderungen gestellt. Im Wettbewerbs recht wurden in ständiger Rechtsprechung diese Anforderungen konkretisiert. So kann der Störer die tatsächliche Vermutung nur durch die Abgabe einer unbedingten, unwiderruflichen und strafbewährten Unterlassungsklärung wi­derlegen. Die Rechtsprechung, die diesen Grundsatz für den Bereich des Wettbewerbs rechts entwickelt hat, hat jedoch auch eingeräumt, dass auch ohne eine solche Erklärung die Ver­neinung der Wiederholungsgefahr in Ausnahmefällen denkbar ist (vgl. BGH NJW 1994, S. 1281). Der Grundsatz, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Störer dem Beeinträchtigten eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgibt, gilt auch für den delikti­schen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht in gleicher Strenge (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 12.03.2004, Az..: 16 S 4165/03). Im Deliktsrecht kann die Schwere des Eingriffs, den Umstän­den der Verletzungshandlung, dem fall bezogenen Grund der Wahrscheinlichkeit einer Wieder­holung und vor allem der Motivation des Störers für die Entkräftung der Vermutung der Wieder­holungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen.

Die Anwendung dieser Grundsätze führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräftet ist. Die Beklagtenseite hat keine Unterlassungserklärung abgegeben. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr werden strenge Anforderungen gestellt. Ein bloßes Unterlassen oder Ändern der beanstandeten Handlung beseitigt die Wiederho­lungsgefahr grundsätzlich nicht. Zwar hat die Beklagtenseite mitgeteilt, dass der Kläger aus dem Verteiler gelöscht wurde. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Aufnahme des Klägers in den Verteiler erneut erfolgt. Da die Internetadresse des Klägers für die Beklagte je­derzeit erneut abrufbar ist, ist die Wiederholungsgefahr aus Sicht des Gerichtes nicht ausge­räumt.

Ein Anspruch des Klägers aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz besteht nicht, da die Beklag­tenseite den Anspruch bereits erfüllt hat. Gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz kann jeder Betroffene Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten über ihn bei einem bestimmten Unternehmen vorliegen. Auch wenn keine Daten vorliegen, besteht ein Auskunfts­anspruch. Die Auskunft ist jedoch durch das Schreiben des Beklagtenvertreter vom 02.12.2013 erteilt worden. Die Beklagtenseite hat mitgeteilt, dass die Daten aus den veröffent­lichten Angaben im Internet entnommen werden. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass sei­ne E-Mailanschrift unproblematisch dem Internet entnommen werden kann. Die Beklagtensei­te hat auch den Zweck mitgeteilt, nämlich, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Geschäftstätig­keit Kongressveranstaltungen abhält. Der Kläger konnte daher der Information entnehmen, woher die Beklagte seine E-Mailadresse hat und warum Interesse an der E-Mailanschrift be­standen hat. Aus dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 02.12.2013 ist nach Ansicht des Gerichtes auch konkludent zu entnehmen, dass eine Übermittlung an Dritte nicht stattge­funden hat. Im Übrigen wäre dies auch unerheblich, da sich jederzeit dritte Personen die E-MailanschriftdesKlägersüberdaslnternetbesorgenkönnenundsomitkeinFallvorliegt.in dem vertrauliche personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden. Es stellt sich da­her bereits die Frage, ob dem Kläger überhaupt ein Anspruch aus § 34 BDSG zusteht, da der Kläger selbst durch die öffentliche Bekanntmachung seiner E-Mailanschrift im Internet einen ZUgriff auf diese Daten ermögicht hat und ihm daher bekannt ist, woher die Beklagte seine E-Mailanschrift kennt.

Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft folgt aus § 890 Abs. 1 ZPO. Die Andro­hung kann bereits mit dem Urteil verbunden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsbeheIfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Ur­teil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 ۟bersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signatur­gesetzes beim Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegrün­dungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,

Рwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 ۟bersteigt oder
– das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Be­schwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Pro­tokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde einge­legt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs fvbnaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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