AG Ludwigshafen: Ein unverzüglich reagierender Betreiber eines Internetforums vermeidet Abmahnungsgebühren und Schmerzensgeldzahlungen

veröffentlicht am 16. Juni 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Ludwigshafen, Urteil vom 23.10.2008, Az. 2 g C 291/08
§ 823 Abs. 1 BGB; § 10 TMG

Das AG Ludwigshafen hat entschieden, dass ein Forumsbetreiber nicht verpflichtet ist, Schmerzensgeld zu zahlen, nachdem ein Mitglied des Forums beleidigende Äußerungen gegen einen Dritten veröffentlicht hat, wenn der Forumsbetreiber den betreffenden Artikel unverzüglich nach Benachrichtigung durch den Dritten löscht. Das Amtsgericht: „Dem Beklagten ist jedoch nicht zuzumuten, jede Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen und alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dass der Beklagte hierzu nicht verpflichtet ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 TMG. Im Übrigen bestimmt § 10 TMG, der dem früheren § 11 TDG entspricht, dass Dienstanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich sind, sofern sie, was im vorliegenden Fall zutrifft, unverzüglich tätig geworden sind, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.“ Die Ausführungen des AG Ludwigshafen gelten auch für Abmahnkosten, soweit diese bei gleichem Sachverhalt beansprucht worden wären. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Ludwigshaften am Rhein

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Amtsgericht in Ludwigshafen am Rhein auf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2008 durch … am 23.10.2008 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- und Zollbürge zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums unter der Bezeichnung „X“. Der Kläger betreibt einen Handel und eine Werkstatt für Honda-Fahrzeuge in Ludwigshafen am Rhein. Am 28.10. und 30.10.2006 veröffentlichte ein Unbekannter unter dem Namen „Y“ einen Beitrag, durch den sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Blatt 6 der Akte („WARNUNG vor der Firma C. in Ludwigshafen (Honda)“) verwiesen.

Am 25.01.2008 wurde die Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers über diese Beiträge informiert und aufgefordert, bis spätestens 29.01.2008 die Beiträge aus dem Forum zu entfernen, was die Beklagte daraufhin auch unverzüglich tat.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger wegen Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte geltend und trägt zur Begründung vor:

Wegen der erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung und der Kreditgefährdung, da der Eintrag 15 Monate im Forum gestanden habe, sei er berechtigt, neben dem Beseitigungsanspruch auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR von der Beklagten zu verlangen. Mit der Benennung seines Betriebes sowie der eindeutigen Identifizierung als „Senior seiner Firma“ werde die Klägerin in den Bereich krimineller Handlungen gestellt. Die Beklagte sei als Betreiberin des Internetforums für diese Ehrverletzung und Kreditgefährdung auch verantwortlich, wobei ihre Verantwortlichkeit nicht nach § 10 TMG eingeschränkt sei. Durch die Eröffnung des Meinungsforums sei die Beklagte deliktrechtlich verantwortlich. Unter ihrem Namen sei die Warnung vor der Klägerin ausgesprochen und in den Verkehr gebracht worden. Die Beklagte sei zumindest als Gehilfe anzusehen, da sie die Rechtswidrigkeit der herabsetzenden Äußerungen gekannt habe und diese auch in Kauf genommen habe. Der Beklagten habe eine zumutbare Prüfungspflicht auf Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oblegen. Da die Beklagte zur Entfernung der Eintragung verpflichtet gewesen sei, habe sie die durch das anwaltliche Schreiben vom 28.01.2008 entstandenen Kosten zu tragen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.275,60 € zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Das angerufene Gericht sei unzuständig, im Übrigen sei die Klage unbegründet. Er sei erstmalig am 25.01.2008 durch den ProzessbevoIImächtigten des Klägers informiert worden, indem er aufgefordert worden sei, innerhalb einer Frist bis 29. Januar 2008 die Beiträge aus dem Forum zu entfernen. Dies habe er unverzüglich auch getan. Dem Kläger stünde gegen ihn kein Schadensersatzanspruch und auch kein Schmerzensgeldanspruch zu, da er unstreitig die Beiträge selbst nicht verfasst habe. Eine Haftung komme allenfalls als Störer in Betracht. Insoweit seien jedoch die §§ 7 – 10 TMG zu beachten, insbesondere § 10 TMG, da es sich nicht um eigene Beiträge des Beklagten, sondern um fremde Informationen handele. Soweit der Kläger darauf abstelle, dass die Beiträge 15 Monate im Internet abrufbar gewesen seien, sei darauf hinzuweisen, dass er nach § 7 TMG nicht verpflichtet sei, die Informationen zu durchsuchen. Dies sei ihm auch gar nicht möglich, da zum jetzigen Zeitpunkt in seinem Forum insgesamt 108.218 Benutzer registriert seien, die insgesamt über 1.000.000 Beiträge verfasst hätten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorgelegten Urkunden und Schriftstücke und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht weder ein Schadensersatzanspruch auf Anwaltskosten, noch ein Schmerzensgeldanspruch zu. Als mögliche Anspruchsgrundlage für den Schmerzensgeldanspruch kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in Betracht. Auch wenn eine Persönlichkeitsverletzung durch die Veröffentlichung der Beiträge im Forum des Beklagten vorliegt, besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, da eine Haftung insoweit voraussetzt, dass zugleich die Voraussetzungen des Telemediengesetzes, insbesondere § 10, gegeben sind (BGH NJW 03/3764; wtrp für das zuvor geltende TDG).

Unstreitig ist, dass der Beklagte selbst nicht an der Ehrverletzung des Klägers beteiligt war, auch nicht als Gehilfe – dies würde zumindest bedingten Vorsatz voraussetzen. Eine Haftung des Beklagten kommt allenfalls als Störer in Betracht. Eine Haftung als Störer setzt jedoch eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus (BGHZ 1508/251), deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Dem Beklagten ist jedoch nicht zuzumuten, jede Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen und alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dass der Beklagte hierzu nicht verpflichtet ist, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 TMG. Im Übrigen bestimmt § 10 TMG, der dem früheren § 11 TDG entspricht, dass Dienstanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich sind, sofern sie, was im vorliegenden Fall zutrifft, unverzüglich tätig geworden sind, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Im Übrigen liegt auch die § 10 Ziff. 1 TMG auf die Seiten des Beklagten vor, da er keine Kenntnis von den rechtswidrigen Beiträgen hatte, zumindest der insoweit beweispflichtige Kläger hierfür keinen Beweis angetreten hat.

Soweit der Kläger Anwaltskosten geltend macht für die Aufforderung der Beklagten zur Entfernung, steht auch hier § 10 TMG entgegen. Im Übrigen ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich insoweit in Verzug befand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.275,60 EUR festgesetzt.

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