AG Magdeburg: Abo-Falle oder nicht? – Kosteninformation in AGB für gültigen Vertragsschluss ausreichend

veröffentlicht am 2. Mai 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

AG Magdeburg, Urteil vom 26.02.2011, Az. 140 C 3125/10
§ 611 Abs. 1 BGB

Das AG Magdeburg hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn in einem Internet-Angebot über entstehende Kosten (12-Monats-Abo für 96,00 EUR) lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert wird. Ein Vertragsschluss sei jedenfalls dann erfolgt, wenn der Kunde sich auf der Seite der Klägerin einlogge, seine persönlichen Daten mitteile und nach der Übersendung einer E-Mail von der Klägerin diese mit einem Verifikationscode bestätige und ebenso bestätige, dass er die AGB zur Kenntnis genommen habe. Dann könne er nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass ihm entstehende Kosten nicht bekannt gewesen seien. Soweit der Kunde die AGB tatsächlich nicht gelesen habe, sei dies auf seine fehlende Sorgfalt zurückzuführen, ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit. Im vorliegenden Fall seien Umstände, die den Nutzern suggerierten, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen würde, nicht in ausreichender Weise ersichtlich. Es sei den jeweiligen Nutzern auch zumutbar, die gegebenen Informationen zu lesen. Unser Fazit: Auch bei den so genannten Abo-Fallen steckt der Teufel, wie so oft, im Detail: Die pauschale Verteidigung „Dies ist eine Abo-Falle“ reicht in der Regel nicht aus, sondern es muss in jedem Einzelfall dargelegt werden, warum über die Unentgeltlichkeit eines Angebots getäuscht worden sein soll.

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