AG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 140 C 2323/09 (140)
§§ 19a; 97 Abs. 2 S. 3 UrhG; § 3 ZPO; §§ 670; 683 S. 1 BGB
Das AG Magdeburg hat den Streitwert für eine Gebührenklage in einer Filesharing-Angelegenheit (Upload der „Brockhaus Enzyklopädie multimedial“) ohne nähere Begründung („bestehen keine Bedenken“) auf 30.000 EUR festgesetzt und der klagenden Partei die geforderten Anwaltskosten in Höhe von 853,00 EUR zugesprochen. Den zu zahlenden Schadensersatz (fiktive Lizenzanalogie) setzte das Gericht mit über 3.000,00 EUR fest. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den doppelten Verkaufspreis des Produktes zu Grunde gelegt habe. Der Volltext der Entscheidung findet sich bei openjur.de.