AG Marburg: Hausdurchsuchung beim Betreiber einer Porno-Webseite

veröffentlicht am 24. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Marburg, Beschluss vom 06.01.2010, Az. [anonymisiert]
§§ 102, 105 StPO;
§§ 184 I, 184 d StGB

Das AG Marburg greift bei einem Anfangsverdacht auf Verbreitung pornografischer Schriften über das Internet schnell zu: Besteht nach Betrachtung einer pornografischen Webseite der Verdacht, dass die Bestimmungen des Jugendschutzes nicht eingehalten werden, namentlich kein adäquates Altersverifikationssystem vorgehalten wird, wird die benutzte Hardware beim Betreiber der Webseite  innerhalb kürzester Frist abgeholt, um weitere Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn das Angebot im Ausland vorgehalten, der Betreiber des Servers aber in Deutschland sitzt.

Amtsgericht Marburg

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachtes der Verbreitung, Erwerbes und Besitzes pornographischer Schriften

wird die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen, eventuell vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums des Beschuldigten in … und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge) angeordnet, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich der Computeranlage des Beschuldigten nebst Datenträgern, führen wird, §§ 102, 105 Strafprozessordnung (StPO). Mit der Durchsuchung wird die Polizei in Marburg beauftragt.

Gründe

Der Beschuldigte ist verdächtig, derzeit von … aus auf den über die Domain … zugänglichen Internetseiten pornographische Inhalte zu machen, ohne dass der Inhalt dieser Seiten durch ein ordnungsgemäßes Altersverifikationssystem vor Zugriffen von Personen unter 18 Jahren gesichert ist.

Diese Handlung ist mit Strafe bedroht gemäß §§ 184 Abs. 1, 184 d StGB.

Der Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, sowie einer Inaugenscheinnahme der gegenständlichen Webseiten.

Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde, § 33 Abs. 4 S. 1 StPO.

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