AG Marburg: Rechtsanwalt einer Abo-Falle haftet auf Grund Beihilfe wegen versuchtem Betrugs auf Schadensersatz

veröffentlicht am 16. März 2010

AG Marburg, Urteil vom 08.02.2010, Az. 91 C 981/09
§§ 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23, 263 StGB

Das AG Marburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der oder die eine sog. Abo-Falle vertritt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt werden kann, wenn er oder sie als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen musste, dass er oder sie eine offensichtliche Nichtforderung für die Abo-Falle geltend macht. Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht: „Es kann ihm nicht verborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert, um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, vgl. so auch AG Karlsruhe 9 C 93/09.

Die Belastung der Klägerseite mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagten zu erstatten haben. Der der Klägerseite unstreitig entstandene Schaden beläuft sich auf 46,41 EUR, nämlich eine 1,3fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von bis zu 300,00 EUR. Ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB kann das Gericht nicht erkennen. Der Kläger hat zwar als Minderjähriger ein falsches Geburtsdatum auf der Internetseite der Beklagten zu 1) angegeben, dies ändert aber nichts an der verwerflichen Handlung wie o. ausgeführt. Die Beklagten können nicht  dadurch besser gestellt werden, dass das Vertragsopfer zufälligerweise ein Minderjähriger war.“

I