AG Meiningen: Identitätsdiebstahl bei eBay – wann haftet der Accountinhaber?

veröffentlicht am 17. April 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Meiningen, Urteil vom 19.12.2008, Az. 21 C 565/07
§§ 812, 819 BGB

Das AG Meiningen hat entschieden, dass bei einem Identitätsdiebstahl (wenn eine andere Person als der angemeldete Accountinhaber das eBay-Konto benutzt, um darüber Geschäfte zu tätigen) unter Umständen der eingetragene Accountinhaber zur Verantwortung gezogen werden kann. Auf das noch nicht rechtskräftige Urteil weisen die Kollegen von SEWOMA hin (JavaScript-Link). Der Beklagte war Inhaber eines eBay-Accounts. Dieser wurde jedoch von seinem Neffen unter seinem Namen eröffnet. Der Neffe verkaufte sodann Software über diesen Account gegen Vorkasse, ohne die Ware sodann an die Käufer zu verschicken. Der Kläger, der ebenfalls Opfer dieses Betrugs geworden war, verlangte den Kaufpreis vom Beklagten als Accountinhaber zurück. Das Gericht gab dieser Klage statt. Grund für das zusprechende Urteil war die familiäre Verbindung zwischen Accountinhaber und „Identitätsdieb“. Der Neffe des Beklagten hatte sogar die Kontodaten seines Onkels angegeben und sich von diesem den vom Kläger überwiesenen Kaufpreis auszahlen lassen. Aufgrund der Angaben des Beklagten und diverser Zeugen ging das Gericht von einer Bösgläubigkeit des Beklagten aus und verneinte eine Entreicherung durch Herausgabe des Kaufpreises an seinen Neffen. Ein Kaufvertrag war nach Ansicht des Gericht übrigens in keiner Konstellation zu Stande gekommen: Mit dem Beklagten nicht, weil dieser das Angebot des Käufers nicht angenommen und auch das Geschäft seines Neffen nicht nachträglich genehmigt hatte; mit dem Neffen nicht, weil der Käufer diesem kein Angebot machen wollte und er auch nicht berechtigt war, seinen Onkel zu vertreten.

Amtsgericht Meiningen

Urteil

In dem Rechtsstreit

erlässt das Amtsgericht Meiningen durch Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2008 folgendes Endurteil:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2007 zu zahlen.

2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.350,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Internetgeschäft.

Am 01.02.2007 gab der Kläger unter dem ebay-Pseudonym „josefschoenblick“ zur ebay-Artikelnummer 190077661487 die unter dem Pseudonym „huju12345“ eingestellt wor­den war, ein Angebot ab. Der Beklagte war bei ebay als Inhaber des Kontos mit der Nutzer­kennung „huju12345“ dort gemeldet. Der Kläger erhielt nach Abgabe seines Gebotes in Hö­he von 705,00 EUR den Zuschlag über die Software Adobe Creative Suite 2.3 Premium. Zu­sätzlich zu dem Kaufpreis von 705,00 EUR und den Portokosten in Höhe von 6,90 EUR überwies der Kläger dem Beklagten auf dessen Konto einen Betrag von 3,50 EUR für die zusätzliche Versandversicherung, die bei DHL anfällig wird, wenn der Warenwert über 500,00 EUR und unter 1.000,00 EUR liegt. Am 03.02.2007 wurde der Kläger von ebay vor dem Beklagten als Verkäufer gewarnt. Das Pseudonym „huju12345“ wurde am 03.02.2007 bei ebay vom Han­del ausgeschlossen. Der Kläger telefonierte am 04.02.2007 mit dem Beklagten, der ihm erklärte, dass die Sache mit der Sicherheitswarnung durch ebay ein Missverständnis sei. Im Übrigen sei sein Neffe für das Missverständnis verantwortlich und nicht er. Er würde allerdings seine Ware mit Sicherheit erhalten. Nachdem der Kläger am 14.02.2007 noch immer nicht die Software erhalten hatte, bat er den Beklagten, ihm die Versendungs­nummer mitzuteilen. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, nahm der Kläger erneut telefoni­schen Kontakt mit dem Beklagten auf und erklärte hierbei den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 714,50 EUR. Der Beklagte ließ sich durch seinen Neffen eine Quittung unterzeichnen mit dem Inhalt, dass er ihm am 06.02.2007 715,40 EUR ausgezahlt hat. Der jetzt 21jährige Neffe des Beklagten saß vor dem hier streitgegenständlichen Geschehen bereits im Jugend­strafvollzug eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten ab. Zwischenzeitlich wurde er zu weiteren 3 Jahren Haft verurteilt. Hinzu kommt eine weitere Verurteilung aus dem laufenden Verfahren. …, der auch drogensüchtig war, wurde wegen gemeinschaftlichen Betruges zusammen mit seiner Mutter und seinem Großvater zu einer Haftstrafe verurteilt. Des Weiteren wurde der Beklagte ebenfalls vor dem Amtsgericht Meiningen unter dem Az. 14 C 758/07 von einem Geschädigten, Herrn … verklagt. Dieser hatte Anfang Februar 2007 ebenfalls über das gleiche ebay-Konto „huju12345“ ein Markensoftwarepaket (Adobe Creative Suite) für 911,00 EUR erworben und im Gegenzug ein leeres Paket erhalten. Über seinen Bevollmächtigten ließ der Beklagte in dem Parallelverfahren vortragen, dass er – im Beisein einer Zeugin – an … am 02.02.2007 einen Betrag von 911,30 EUR ausgezahlt habe. Auf Seite 3 dieser Klageerwiderung stellt der Beklagte unstreitig, dass er am Sonntag, den 04.02.2007 mit … telefoniert habe, der sich beim Beklag­ten darüber beschwert hatte, ein Paket mit wertlosem Inhalt statt der erhofften Markensoftware erhalten zu haben. Am 03.02.2007 wurde das ebay-Konto „huju12345“, dass der … – allein – eingerichtet haben will, bei ebay ausgeschlossen und der Kläger ist gleichzeitig darüber unterrichtet worden. Am gleichen Tag haben dann auch der Kläger und der Beklagte miteinander telefoniert. Bei einer Hausdurchsuchung am 26.11.2007 bei dem Neffen wurde eine EC-Karte der Ehefrau des Beklagten, Frau … für ein Konto bei der Postbank AG gefunden Die Ehefrau des Beklagten hat mehr­fach Sendungen für ihren Neffen angenommen und weiter gegeben, die an … adressiert waren, obwohl es keinen gab. Die Ehefrau des Beklagten wusste, dass es sich hierbei um ihren Neffen handelte.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte selbst das Konto mit dem Pseudonym „huju12345“ eingerichtet und das Konto zur Verfügung gestellt hat bzw. sein Neffe … in Kenntnis des Beklagten auf dessen Namen ein Konto bei ebay errichtet habe. So sei das Mitglied, welches das ebay – Pseudonym „huju12345“ anmeldete, erst 7 Monate Mitglied gewesen. Wer sich bei ebay anmeldet, erhalte eine Aktivierungscode mit der Post an der angegebenen Adresse. Es erscheine extrem unwahrscheinlich, dass der Neffe … in den Besitz dieses Aktivierungscodes gekommen sein soll. Im Übrigen sei man der Auf­fassung, dass der Beklagte bösgläubig bei der Auszahlung des Betrages an seinen Neffen gewesen sei. So habe er sich von seinem Neffen eine Quittung unterschreiben lassen über die Auszahlung des vom Kläger überwiesenen Betrages in Höhe von 714,50 EUR. Die Ausstel­lung einer Quittung gegenüber den Neffen und somit im Verwandtschaftskreis sei unüblich. Im Übrigen habe der Beklagte aufgrund des Anrufes des andererseits Geschädigten … bereits vor seinem Anruf erfahren, dass eine Lieferung durch Herrn … ohne Wert an den Herrn … stattgefunden hat und er den Kaufpreis auf das Konto des Beklagten gezahlt habe. Auch aufgrund der gesamten Umstände und der einschlägigen Vorstrafen des Neffen … welche der Beklagte sicherlich gewusst habe, wusste der Beklagte, dass Herr … widerrechtlich seinen Namen bei ebay angegeben hat sowie sein Konto benutzt hat. Den­noch habe er diesen Betrag ohne Sendungsnachweis an den Neffen ausbezahlt. So werde bezweifelt, dass dem Beklagten durch Herrn … ein Nachweis über die Versendung der Ware an den Kläger durch den Hermes-Versand (Versendungsquittung) vorgelegt wurden ist. Der Beklagte war somit zum Zeitpunkt der Auszahlung bösgläubig im Sinne des § 819 BGB. Im Übrigen habe auch die frühere Freundin des Herrn …, die Zeugin …, erklärt, dass der Neffe das Konto des Beklagten nutzen durfte Dies sei ihr unmittelbar von dem Neffen gesagt worden.

Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,50 EUR nebst Zinsen inHöhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 03.02.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Er trägt vor, dass er in der genannten Zeit weder bei ebay etwas gekauft noch verkauft habe und auch dort kein Mitglied sei. Anfang Februar 2007 sei er von seinem Neffen … in Kenntnis gesetzt worden, dass er bei ebay verschiedene Sachen verkauft habe, hierzu seine Kontoverbindung für die Geldüberweisung angegeben habe. Die Begründung des Nef­fen gegenüber ihm war, dass er Probleme mit seinem Konto habe. Da bereits die Kontoda­ten bekannt waren, habe er dieser Sache zugestimmt. Da er von dem Kläger einen Anruf erhalten habe, dass dieser das Geld bereits überwiesen hätte, aber in Sorge sei, seine Ware nicht zu bekommen, habe er seinen Neffen … aufgefordert, dass er nachweisen solle, dass er den Käufern auch die Ware zugestellt habe. Dies sei ihm zugesagt worden. Eben­falls sei ihm versichert worden, dass die Auktionen auf den Namen seines Neffen … durchgeführt worden seien. Nach Eingang des Geldes auf seinem Konto sei durch Herrn … die Ware per Hermespaket-Shop Steinbach-Hallenberg verschickt worden, wobei er die Quittung persönlich gesehen habe. Er sei darüber informiert worden, dass er Software verkauft hätte. Der Inhalt des Paketes entziehe sich allerdings seiner Kenntnis, daher könne er nicht beurteilen, ob diese Zahlung zu Recht oder zu Unrecht er­folgt sei. Für den 27.03.2007 sei er zu einer Vernehmung in die Polizei inspektion Suhl be­stellt worden. Dort habe er erfahren müssen, dass sein Neffe nicht nur sein Konto benutzt habe, sondern auch seinen Namen missbraucht hätte, indem er ohne sein Wissen unter seinem Namen bei ebay verschiedene Sachen angeboten habe Auch habe Herr … gegenüber dem Beklagten mehrfach versichert, dass mit den versteigerten Artikeln alles in Ordnung sei und einen Beleg für den Versand des Artikel vorgelegt. Deswegen habe auch kein Grund für den Beklagten bestanden, an der Aussage des Neffen zu zweifeln, so dass er das zwischenzeitlich eingegangene Geld am 06.02.2007 an Herrn … auszahlte und entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht bösgläubig gewesen sein kann.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ge­wechselten Schriftsätze Bezug genommen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 12.06.2008 (BI. 47 bis BI. 48 der Akte). Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin … . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.11 2008 (BI. 101 bis 103 der Akte).

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, 819 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 714,50 EUR.

Am 01.02.2007 gab der Kläger mit dem ebay-Pseudonym „…“ zur ebay-Artikelnummer 190077661487, die unter den Namen des Beklagten mit dem Pseudonym „huju12345“ eingestellt worden war, ein Gebot in Höhe von 705,00 EUR ab. Dies stellt einen An­trag auf Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Inhaber des Kontos unter dem Pseudonym „huju12345“ dar; § 145 BGB. Da es sich bei dem Erwerb einer wertvollen Software Adobe Creative Suite 2.3. Premium um kein Geschäft im Massenverkehr noch um ein Angebot an Jedermann handelte, wollte der Kläger mit dem ebay-Kontoinhaber des Pseudonyms „hu­ju12345“ einen Kaufvertrag abschließen. Hierbei kam es dem Kläger auf seinen Vertrags­partner an, da aufgrund des Kaufvertrages auch Sekundäransprüche zwischen den beiden Parteien entstehen können. Der Kläger wollte somit mit dem Beklagten einen Kaufvertrag schließen. Obwohl allgemein bekannt vorausgesetzt, dass das Internet bzw. ebay teilweise von Betrügern missbraucht wird, muss der Kläger bei Abgabe des Angebotes an einen an­deren e-bay Kontoinhaber nicht davon ausgehen, dass er es grundsätzlich mit einem Betrü­ger bzw. einem anderen Vertragspartner als dem dort genannten Kontoinhaber zu tun hat. Angenommen hat dieses Angebot allerdings nicht der Beklagte, der, wie er erklärte, von der Einrichtung eines Kontos unter seinem Namen durch seinen Neffen … keine Kenntnis hatte, sondern durch Erteilung des Zuschlages nahm der Neffe … dieses Angebot an. Da aber der Neffe nicht bevollmächtigt war, für den Beklagten eine Erklärung abzugeben, war das Rechtsgeschäft bis zur Genehmigung durch den Beklagten gern. § 184 BGB schwebend unwirksam. Soweit der Kläger vortrug, dass aufgrund der be­sonderen Sicherheitsvorschriften bei ebay kein anderer als der wirkliche Namensinhaber ein Konto einrichten könne, blieb der Kläger beweisfällig. In Folge der informatorischen Anhö­rung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass dazu durchaus die Möglichkeit besteht, wenn derjenige, der unter falschem Namen ein Konto eröffnen will, missbräuchlich an die persönlichen Daten gelangt. Damit folgt das Gericht der Einlassung des Beklagten, dass sein Neffe … ohne Kenntnis des Beklagten ein Konto auf dessen Namen einge­richtet hat. Als der Neffe vor Auszahlung des Kaufpreises den Beklagten ge­stand, dass er das Konto des Beklagten missbraucht habe, hat der Beklagte das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft nicht nachträglich genehmigt. Er erklärte sich lediglich einverstanden, dass der Beklagte seine Bankverbindung weiterhin nutzen könne. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Neffe ihm weiter zugesagt habe, dass er im ebay nicht auf den Na­men des Beklagten, sondern auf eigenem Namen verkaufen würde. Damit bestand auch kein Anlass für den Beklagten, ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Kläger nachträglich zu genehmigen, da er von solch einem Rechtsgeschäft nichts wusste. Auch in der Auszahlung des Geldes an den Neffen liegt keine Genehmigung des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts. Vielmehr zahlte der Beklagte, wie er aus­führt, in dem Glauben aus, dass dem Neffen dieses Geld zustehen würde. Damit wurde kein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossen. Ein Kaufvertrag zwi­schen dem Kläger und dem Neffen ist bereits aus dem Grund heraus nicht zustande gekommen, da der Kläger nicht mit dem Neffen sondern mit dem Kontoinhaber des ebay-Pseudonyms „huiu 12345“ und somit mit dem Beklagten einen Kaufvertrag abschließen wollte. Damit hat der Beklagte auf sein Konto eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten. Die Leistung stellt die Zahlung des Klägers in Höhe von 714,50 EUR dar.

Der Beklagte ist durch die Auszahlung dieses Betrages an den Neffen nicht entrei­chert im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB, da er sich hierauf nicht berufen kann. Vielmehr war der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt der Auszahlung des Geldes im Sinne des § 819 BGB bösgläubig, In Folge der Einvernahme der Zeugin … , die für das Gericht glaubwürdig war, steht fest, dass der Neffe … ihr gegenüber ge­sagt hat, dass er das Konto des Onkels mit dessen Einverständnis benutzen durfte. In Folge der kriminellen Energie des Neffen ist das Gericht allerdings nicht davon überzeugt, dass diese Erklärung gegenüber der ehemaligen Freundin tatsächlich der Wahrheit ent­sprochen hat. Fest steht allerdings auch in Folge der Aussage der Zeugin, dass der Neffe bei dem Beklagten wohnte. Der Beklagte hatte somit engen Kontakt zu dem Neffen. Die Ehefrau des Beklagten nahm Sendungen entgegen, welche an einen Herrn .. adressiert waren, obwohl sie wusste, dass es einen Herrn … nicht gab. Sie gab diese Sendungen an den Neffen weiter. Dass der Beklagte und dessen Ehefrau eine zerrüttete Ehe führen, wird nicht vorgetragen. Die Zeugin erklärt weiterhin, dass sie schon denke, dass der Beklagte als Familienmitglied über das frühere Leben und somit auch über die Verurteilungen seines Neffen Bescheid wusste. Dem folgt das Gericht. So besuchte die Ehefrau des Beklagten unstreitig den Neffen zu seinen Haftzeiten. Das dies dem Beklagten verschlossen geblieben ist, ist lebensfremd. Damit wusste der Beklagte, dass der Neffe einschlägig vorbestraft ist. Desweiteren war der Beklagte nach dem Anruf des Klägers überrascht, dass sein Neffe seine Bankverbindung ohne sein Wissen verwendet hat. In Folge der Vorstrafen musste der Beklagte zu dem Entschluss kommen, dass sein Neffe mit dem eigenen Konto Schwierigkeiten hat. Ansonsten wäre diese Vorgehensweise des Neffen auch für den Beklagten nicht nachvollziehbar gewesen. Dennoch hat der Beklagte der Verwendung seiner Bankverbindung durch den Neffen zugestimmt. Der Be­klagte hat sich von seinem Neffen bei Auszahlung des Kaufpreises eine Quittung von dem Neffen unterschreiben lassen. Sofern der Beklagte den Erklärungen des Neffen vertraut hätte und auch noch eine Versendungsbestätigung des Hermes-Versandes gezeigt bekom­men hätte, hätte es dieser Maßnahme nicht bedurft. Gerade die Unterzeichnung der Quit­tung zeigt, dass er sich gegenüber den Erklärungen seines Neffen absichern wollte; er diesen misstraute. Auch konnte durch den Beklagten diese Versendequittung durch Hermes nicht vorgelegt werden. Er hat auch keine Kopie gefertigt. Eine solche konnte er auch nicht fertigen, da eine solche Quittung durch Herrn … nicht vorgelegt wurde. Bereits vor dem Anruf des Klägers rief der in einem anderen Verfahren klagende Geschädigte … den Beklagten am 04.02.2007 an und erklärte dem Beklagten gegenüber, dass er ein Paket mit wertlosem Inhalt statt der erhofften Markensoftware erhalten hat. Am 04.02.2007 hat auch der Kläger selbst mit den Beklagten telefoniert und diesen darüber unterrichtet, dass das ebay-Konto „huJu12345“ am 03.02.2007 durch ebay ausgeschlossen wurde Bei esern Telefonat erklärte der Kläger dem Beklagten auf Frage, woher er seine Telefonnummer habe auch, dass er diese Telefonnummer aus dem Telefonbuch geholt habe, da er von ebay nach dem Auktionsende die Adresse des Verkäufers genannt bekommen habe. Damit wusste der Beklagte auch, dass der Neffe unter den Namen des Beklagten das Konto eröffnet hatte. Er wusste auch, dass sein Neffe leere Pakete an ebay – Käufer versandt hat. Dennoch ließ er sich von dem Neffen zusichern, dass er unter eigenem Namen ebay-Verkäufe durchführte. Bereits nachdem der auch geschädigte Käufer den Beklagten anrief und erklärte, dass er einen wertlosen Inhalt erhalten habe, war für den Beklagten klar, dass der Neffe betrügerisch Ware, die er nicht innehatte, anbietet, um an das Geld der Kauf­interessenten zu gelangen. Dies wurde bestätigt durch Mitteilung des Klägers an den Be­klagten, dass das ebay-Konto „huju12345“ von ebay ausgeschlossen wurde. Damit haftet der Beklagte gem. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, so dass sich der Beklagte nicht auf die Entreicherunq gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen kann.

Der Klage war somit stattzugeben; dies auch in Bezug auf die gem. §§ 280, 286, 288 BGB geItend gemachten Nebenforderungen.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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