AG Meldorf: Kein Anspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteuer, wenn Verkäufer diese unberechtigt ausweist

veröffentlicht am 18. Juli 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Meldorf, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 83 C 767/09
§ 280 BGB; § 19 UStG

Das AG Meldorf hat entschieden, dass ein Käufer von dem Verkäufer nicht Erstattung der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer verlangen kann, insbesondere nicht aus § 280 BGB. Wenn der Beklagte in seiner Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen habe, könne darin zwar die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht liegen. Die Klägerin könne aufgrund dessen aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt worden wäre. Da die Klägerin in diesem Fall ebenfalls 8.000,00 EUR (brutto wie netto) hätte zahlen müssen, sei ihr ein Schaden nicht entstanden.

Die Klägerin sei kraft der Vereinbarung vom 19.12.2003 zur Zahlung von 8.000,00 EUR an den Beklagten verpflichtet gewesen. Mangels abweichender Vereinbarung sei das vereinbarte Entgelt als Bruttosumme anzusehen und unabhängig von der Steuerpflicht der Beteiligten geschuldet. Zum Kaufvertrag habe der Bundesgerichtshof entschieden, das vereinbarte Entgelt sei „grundsätzlich der Preis, den der Käufer zur Erlangung des Kaufgegenstandes vereinbarungsgemäß aufwenden muss“ (BGH, MDR 1978, 834). Eine etwaige Umsatzsteuerpflicht habe er zivilrechtlich für unerheblich gehalten, wo ein Rückerstattungsanspruch in Rede stehe (BGHZ 115, 47). Das Entgelt – so der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung – „umfasst grundsätzlich die auf die Gegenleistung zu entrichtende Umsatzsteuer“ (BGHZ 115, 47), was im Umkehrschluss heiße, dass eine nicht zu entrichtende Umsatzsteuer grundsätzlich nicht umfasst sei.

Sei ein Geschäft entgegen der Annahme des Entgeltgläubigers bei Vertragsschluss umsatzsteuerpflichtig, so gehe dieses Risiko zu seinen Lasten (BGHZ 103, 284). Sei ein Geschäft entgegen der Annahme des Entgeltschuldners bei Vertragsschluss nicht umsatzsteuerpflichtig, so müsse dieses Risiko umgekehrt zu seinen Lasten gehen, wenn nichts anderes vereinbart sei. In keiner Entscheidung habe der Bundesgerichtshof angenommen, ein vereinbartes Entgelt enthalte mangels anderer Vereinbarung stets Umsatzsteuer. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, dass die Parteien vorliegend die Zahlung von 6.896,55 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart hätten oder dass der Ausweis von Umsatzsteuer vereinbart worden sei.

Ob die Klägerin den Beklagten für einen Kaufmann („Firma“) gehalten habe, sei unerheblich, weil man auch im kaufmännischen Verkehr nicht stets davon ausgehen könne, dass der Geschäftspartner umsatzsteuerpflichtig sei (§ 19 UStG). Unerheblich sei auch, dass der Beklagte im Zuge der Vertragsverhandlungen eine Rechnung über den Anhängerkauf vom 03.08.1999 vorgelegt habe, welche an die „Firma [Y] Frau und Herrn [Z] und [X]“ gerichtet gewesen sei. Nachdem im Kopf des Kommissionsvertrags der Beklagte als Privatperson und ohne Angabe einer Firma oder einer Frau [Z] genannt gewesen sei, habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, mit der Firma zu kontrahieren, welche den Anhänger im Jahr 1999 erworben habe. Schließlich könne man dem Umstand, dass der Beklagte nach Vertragsschluss eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis übersandt habe, keinen Willen des Beklagten zur Änderung der ursprünglichen Entgeltvereinbarung entnehmen. Habe die Klägerin darauf Wert gelegt, dass der Beklagte Umsatzsteuer ausweise, so hätte sie dies im Kommissionsvertrag vereinbarten müssen. Ohne entsprechende Vereinbarung habe sie nicht davon ausgehen können, dass ein Vorsteuerabzug möglich sein würde.

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