AG Menden: Zu niedrige Gebote bei einer eBay-Auktion rechtfertigen nicht deren vorzeitigen Abbruch / Zur Schadensersatzpflicht

veröffentlicht am 15. November 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Menden, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 C 390/10
§ 281 BGB, § 280 Abs. 1 BGB

Das AG Menden hat entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion durch den Verkäufer, weil diesem die Höhe der Gebote nicht ausreichend erscheint, zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden führt. Eine zu niedrige Gebotshöhe bzw. die Gelegenheit zu einem lukrativeren Verkauf außerhalb eBays sei kein rechtfertigender Grund für den Abbruch oder eine Anfechtung. Dem Höchstbietenden stehe daher, wenn der Kaufgegenstand nicht mehr übereignet werden könne, der Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu. Dieser bestehe in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem abgegebenen Höchstgebot.

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