AG Menden: Zum Anspruch eines abberufenen Facebook-Gruppenmoderators auf „Wiedereinsetzung“

veröffentlicht am 12. Juli 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az. 4 C 409/12
§ 21 BGB, § 705 BGB, Art. 2 GG, Art. 5 GG

Das AG Menden hat entschieden, dass der Moderator einer Facebook-Gruppe abberufen werden darf (wenn er andere Gruppenmitglieder beleidigt) und keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung als Administrator der Gruppe hat. Insbesondere handele es sich bei der Gruppe nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. d. §§ 705 ff. BGB oder einen Verein i. S. d. §§ 21 ff. BGB. Die Berufung gegen das Urteil wurde vom LG Arnsberg (Beschluss vom 25.03.2013, Az. 3 S 8/13; Volltext im Anschluss an die Entscheidungsgründe des AG Menden unten) zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Menden

Urteil

….

Der Antrag vom 19.12.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien haben die Facebook-Gruppe „V. F.? Nein danke!“ betrieben, wobei der Verfügungsbeklagte auf seinen Namen und seine Email-Adresse die Anmeldung durchgeführt hatte. Darüber hinaus betrieb der Verfügungskläger bereits zuvor (und weiterhin) eine eigene Facebook-Seite ähnlich gelagerten Inhalts unter dem Namen „F. mach die Fliege!“. In beiden Fällen geht es gerichtsbekanntermaßen darum, dass ein … Großunternehmer mit Wohnsitz in der Schweiz eine Aktion ins Leben gerufen hat, durch Unterschriftensammlung ein Abwahlverfahren gegen den hiesigen Bürgermeister einzuleiten, was in der Bürgerschaft zu einer erheblichen kontroversen Diskussion geführt hat, die in den Medien extensiv ausgebreitet wird.

Aufgrund einer vom Verfügungsbeklagten behaupteten beleidigenden Äußerung seitens des Verfügungsklägers gegenüber einem anderen Gruppenmitglied der Facebook-Seite hat der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger als sogenannten Administrator bei Facebook gelöscht.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt der Verfügungskläger das Ziel, wieder als Administrator der Facebook-Gruppe „V. F.? Nein danke!“ zugelassen zu werden.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, bei der Gruppierung handele es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Verfügungsbeklagte habe ihn unrechtmäßig als Administrator gelöscht.

Der Verfügungskläger beantragt, den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, ihn erneut als Administrator der Facebook-Gruppe „V. F.? Nein danke!“ zuzulassen und dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, wie erkannt.

Er beruft sich darauf, dass er als Gründer bzw. Eintragender der Gruppe das Recht besitze, Mitglieder als Administratoren zu entfernen. Auch liege keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, sondern werde nur ein sozialer Zweck verfolgt. Ein Gesellschaftsvermögen sei nicht vorhanden. Darüber hinaus verhalte sich der Verfügungskläger aufgrund der ihm zur Last gelegten Äußerungen treuwidrig. Ein Rechtschutzbedürfnis wird ebenfalls nicht gesehen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Dem Verfügungskläger steht kein Anspruch darauf zu, von dem Verfügungsbeklagten wieder als Administrator zu der Facebook-Gruppe „V. F.? Nein danke!“ zugelassen zu werden. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. d. §§ 705 ff. BGB ist hier nicht gegeben. Wesensbestandteil einer solchen Gesellschaft ist, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Sonstige vermögenswerten Leistungen sind nicht ansatzweise erkennbar.

Es liegt auch kein Verein i. S. d. §§ 21 ff. BGB vor, denn es fehlt an einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.

Auch andere Rechtsformen sind hier nicht anzunehmen, denn ersichtlich haben sich die Parteien ohne einen irgendwie gearteten Rechtsbindungswillen allein zu dem Zweck zusammen getan, ein gemeinsames politisches Ziel zu verfolgen. Ein solches Vorgehen, wie es hier von Seiten der Parteien durchgeführt wurde und wie es jedermann durch einfache Anmeldung bei Facebook machen kann, stellt lediglich eine Ausprägung der persönlichen Freiheitsrechte sowie des Rechtes der freien Meinungsäußerung nach Art. 2 u. 5 GG dar, ohne dass damit unter den Beteiligten schon ein Rechtsbindungswillen im Sinne einer politischen Partei, eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung angenommen werden kann. Jeder kann jederzeit und beliebig aus einer solchen Gruppe ein- und austreten und selbst ähnliche Gruppen anmelden. Nach Ansicht des Gerichtes stellen solche Facebook-Seiten grds. lediglich eine durch die Möglichkeiten des technischen Fortschritts geschaffene neue Art der Kommunikation und öffentlichen Meinungsäußerung dar. Um es überspitzt zu sagen: das ist grds. nicht mehr als ein „Kaffeeklatsch“ oder ein „Kneipentreffen“ im Internet.

Es ist von dem Verfügungskläger auch nicht dargetan, dass über dieses Maß hinaus zwischen den Parteien ein Rechtsbindungswille im Sinne der Gründung einer Partei, eines Vereins oder einer sonstigen Vereinigung vorhanden war.

Darüber hinaus ist unstreitig, dass die hier streitgegenständliche Facebook-Gruppe von dem Verfügungsbeklagten auf dessen Email-Account angemeldet worden ist. Demgemäß steht es unstreitig dem Verfügungsbeklagten frei, die Gruppe ganz zu löschen. Ebenso muss es ihm dann – als Minus – freistehen, Administratorrechte für diese Gruppe zu vergeben oder zu entziehen.

All dies ist nur eine andere und zwar neuere technisch geprägte Form der Meinungsäußerung und Meinungsbildung sowie der Diskussion, stellt aber nach Ansicht des Gerichts – wenn nicht besondere Umstände hinzukommen – kein Rechtsgebilde dar, aus dem die Beteiligten Rechte oder Pflichten herleiten können.

Nach allem war der Antrag mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO zurückzuweisen.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur.de (hier).

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Zum Berufungsverfahren:

LG Arnsberg, Beschluss vom 25.03.2013, Az. 3 S 8/13
§ 21 BGB, § 705 BGB, Art. 2 GG, Art. 5 GG

Landgericht Arnsberg

Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.01.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) (4 C 409/12) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 18.02.2013 Bezug genommen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

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