AG Berlin-Mitte: Bestätigungs-SMS auf Handy ist keine unzumutbare Belästigung

veröffentlicht am 13. Juli 2010

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 12.01.2010, Az. 14 C 1016/09
§§
3; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; §§ 823 Abs. 2; 1004 BGB

Das AG Berlin-Mitte hat entschieden, dass eine per SMS auf ein Handy versandte Bestätigung der Inanspruchnahme eines bestimmten kostenpflichtigen Dienstes keine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn sie nicht zugleich mit werbendem Inhalt vebunden ist. Zwar stelle das Zusenden einer unerwünschten werbenden SMS objektiv einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. Landgericht Berlin NJW 2002, 2569), die Verfügungsklägerin habe jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der streitgegenständlichen SMS überhaupt um Werbung im Sinn von Art. 2 Lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung gehandelt habe, nämlich um eine Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Die Verfügungsklägerin habe dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten, mit welchem diese die Hintergründe der Zusendung der streitgegenständlichen SMS erläutert habe, keinen erheblichen Vortrag entgegengesetzt. So hätten die Verfügungsbeklagten substanziiert dargetan, dass die streitgegenständliche SMS über das Mobilfunknetz des Providers der Verfügungsklägerin verschickt worden sei, nachdem wenige Minuten zuvor die MSISDN …, welche dem Telefonanschluss der Verfügungsklägerin als Rufnummer zugeordnet gewesen sei, auf einer der Landing-Pages der Verfügungsbeklagten zu 1. eingegangen sei. Die Verfügungsbeklagten hätten darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass nach dem von ihr eingerichteten Verfahren der Versendung der streitgegenständlichen SMS stets entweder eine vollständige Startseitenregistrierung des Nutzers sowie die Eingabe der Mobilfunknummer zur Anmeldung für den …dienst oder die Mobilfunknummerneingabe auf einer der Landing-Pages als Anmeldung für den …dienst vorausgegangen sein müsse.

Die streitgegenständliche SMS sei ihrer Formulierung (s. unten) nach auch geeignet, die von der Verfügungsbeklagten zu 1. behaupteten Zwecke, wie etwa die Identitätsfeststellung des Nutzers und über die wesentlichen Vertragsmodalitäten, insbesondere über die Angabe der Höhe des Entgelts zu erreichen. Insoweit sei den Verfügungsbeklagten darin beizupflichten, dass der Inhalt der von ihr versendeten SMS dem so genannten Doubel-Opt-in-Verfahren bei E-Mail-Newslettern vergleichbar sei. Derartige Bestätigungsaufforderungen seien jedoch nicht als unzumutbare Belästigung im Sinn der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu werten. Dass die streitgegenständliche SMS – zugleich – werbenden Charakter habe, sei eine Wertung der Verfügungsklägerin, die vom Gericht nicht geteilt werde und sich auch nicht aus dem Text selbst ergebe.

Streitgegenständlich war folgender Sachverhalt: Die Verfügungsbeklagte zu 1. betrieb einen Mehrwertdienst im Internet. Sie bot Nutzern die Möglichkeit an, eine Eintragung von Handynummern vorzunehmen, um einen Mehrwertdienst zu beantragen, der entweder durch kostenfreie Registrierung mit Einzelzahlung oder im kostenpflichtigen „Sparabonnement“ in Anspruch genommen werden konnte. Der Verfügungsbeklagte zu 2. war der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1.

Die Verfügungsklägerin erhielt am 04.10.2009 gegen 16.44 Uhr auf dem von ihr genutzten Mobilfunktelefon mit der zugeordneten Rufnummer … eine SMS, deren Abruf in Berlin erfolgte und die Absenderangabe … enthielt, mit nachfolgendem Text:

… Deine PIN ist … . Jetzt registrieren, … ! 15 … /Woche frei! Erste Woche Gratis, dann 2,99 €/Woche im Sparabo. Beenden: Stop … an …„.

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