AG München: Bei urheberrechtswidriger Nutzung von Kartenmaterial nur 300,00 EUR statt 1.620,00 EUR Schadensersatz

veröffentlicht am 23. Dezember 2011

AG München, Urteil vom 17.10.2011, Az. 142 C 32411/10 – nicht rechtskräftig
§ 670 BGB, § 677, § 683 S. 1 BGB, § 97 Abs. 2, § 97 Abs. 1 UrhG

Das AG München hat im vorliegenden Fall entschieden, dass für die urheberrechtswidrige Nutzung von Kartenmaterial der hier klagenden Firma Euro Cities AG (stadtplandienst.de) nicht mehr als 300,00 EUR an fiktiven Lizenzkosten geltend gemacht werden können. Die Klägerin (die 1.620,00 EUR an Schadensersatz gefordert hatte) habe nicht dargelegt, dass sie üblicherweise mehr als vorgenannten Betrag auf dem freien Markt erwirtschafte. Dabei setzte sich das Gericht eingehend mit der doch eher speziellen Beweislage auseinander. Eine Kostendeckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG soll nach Auffassung des Amtsgerichts vorliegend nicht in Betracht kommen, da jedenfalls kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorgelegen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht München

In dem Rechtsstreit
Euro-Cities AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. H. C. Hans Biermann, Bismarckallee 41, 14193 Berlin
gegen

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2011 folgendes

Endurteil

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75%, der Beklagte 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Schadens- und Aufwendungsersatz nach einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägern ist ausschließliche Nutzungsberechtigte am gesamten Kartenmaterial, das im Internet unter der Domain „www.stadtplandienst.de“ abrufbar ist. Der Beklagte vermietete eine Ferienwohnung in Traunreut am Chiemsee, die er im Internet auf einer für solche Zwecke eingerichteten Plattform, nämlich der URL: www. … .png bewarb. Der Beklagte verwendete hierzu Kartenmaterial der Klägerin bzgl. der Ortschaft Traunreut, das er zuvor widerrechtlich von der Homepage der Klägern heruntergeladen hatte. Mit Schreiben vom 18.08.2011 wurde der Beklagte durch den anwaltlichen Vertreter der Klägerin schriftlichen abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, sowie zur Zahlung von Schadensersatz mit Frist zum 30.08.2010. Mit Schreiben vom 01.09.2010 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Auf Anlage K4 wird Bezug genommen. In dem beigefügten Begleitschreiben erklärte der Beklagte, dass nach seiner Rechtsauffassung lediglich Schadensersatz in Höhe von 321,00 EUR zu zahlen sei und im Übrigen die klägerseits geforderten Rechtsanwaltsgebühren EUR 100,00 betrügen, da eine Kostendeckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG Anwendung fände. Die klägerseits geforderten Dokumentationskosten in Höhe von 95,00 EUR akzeptierte der Beklagte. Er zahlte am 03.09.2010 einen Gesamtbetrag von 516,00 EUR. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die aus ihrer Sicht noch offenen Restbeträge geltend, die sie wie folgt berechnet: 1.620,00 EUR Schadensersatz in Lizenzanalogie abzüglich der bereits gezahlten EUR 321,00, Rechtsanwaltskosten i.H.v. 457,40 EUR abzüglich bereits gezahlter EUR 100,00 EUR , insgesamt EUR 1.656,40 EUR .

Die Klägerin behauptet, der vom Beklagten widerrechtlich genutzte Kartenausschnitt weise die Größe DIN-A4 auf. Eine angemessene Lizenzgebühr, die im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht wird, beläuft sich daher auf 1.620,00 EUR. Diesen Betrag würde die Klägerin auch auf dem freien Markt erzielen.

Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.656,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung und im Wege der Widerklage die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 78,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt Widerklageabweisung.

Der Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin geltend gemachten Preise, auf die im Wege der Schadensberechnung abgezielt werde, auf dem freien Markt durchsetzbar, d. h. zu erzielen seien. Der Beklagte bestreitet weiterhin, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt eine Größe von DIN-A4 entspreche. Für den streitgegenständlichen Kartenausschnitt sei auf dem freien Markt allenfalls ein Betrag von 243,00 EUR erzielbar, mithin habe der Beklagte 78,00 EUR zu viel an die Klägerin gezahlt.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2011 sowie vom 16.09.2011.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zu einem Teil erfolgreich, die Widerklage ist erfolglos.

1.
Die zulässige Klage ist begründet soweit es um die geforderten weiteren Rechtsgebühren geht, hinsichtlich des sonstigen Schadensersatzes ist sie unbegründet.

1.1
Soweit die Klägerin Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fordert, ergibt sich dieser Anspruch aus §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB sowie § 97 Abs. 2, 1 UrhG. Die Klägerin ist unstreitig Rechteinhaberin bezüglich des Kartenmaterials, ebenso ist die Verletzungshandlung durch den Beklagten unstreitig. Eine Kostendeckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG kam vorliegend nicht in Betracht, worauf das Gericht mehrfach hinwies, da jedenfalls kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegt. Der Beklagte bot eine Ferienwohnung zur Vermietung an, mag dies auch nicht gewerblich geschehen sein – worauf es im Rahmen des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht ankommt – so erfolgte dies doch um Einnahmen zu erzielen und damit nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Unabhängig von der streitigen Tatsache, inwieweit die Klägerin einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb führt aus dem heraus die geforderten Lizenzen erzielbar sind, hält das Gericht bezüglich der anwaltlichen Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für angemessen, auch hierauf wurde hingewiesen. Abzüglich der bereits gezahlten 100,00 EUR stehen der Klägerin damit noch EUR 357,40 an Rechtsanwaltskosten zu.

1.2
Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2, 1 UrhG auf Erstattung weiterer 1.299,00 EUR, d. h. der Differenz zwischen dem geforderten Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie von 1.620,00 EUR, auf die bereits 321,00 EUR vorprozessual bezahlt wurden, besteht vorliegend hingegen nicht. Zwar besteht eine Haftung des Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Schadensersatz dem Grunde nach, wie eben ausgeführt. Jedoch ist die Klägerin bezüglich der Höhe des geforderten Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie hinsichtlich der tatsächlichen Umstände beweisfällig geblieben. Die Klägerin legte eine CD-ROM mit insgesamt 200 Verträgen vor, die aus ihrem laufenden Geschäftsbetrieb stammen und die, wie die Klägerin vorträgt, teilweise völlig freiwillig, teilweise nach vorangegangener Abmahnung mit der Klägerin abgeschlossen worden sein sollen, sowie Gutachten aus früheren Prozessen. Die auf der CD-ROM befindlichen Verträge sind hinsichtlich der Geschäftspartner der Klägerin geschwärzt. In den beiden stattgefundenen mündlichen Verhandlung, in denen die Sach- und Rechtslage jeweils umfangreich erörtert wurde, insbesondere im zweiten Termin am 16.09.2011, machte das Gericht deutlich, dass seiner Ansicht nach infolge des substantiierten Bestreitens des Beklagten und dem damit verbundenem sehr detaillierten Sachvortrag beklagtenseits im vorliegenden Einzelfall die angebotenen Beweismittel, insbesondere die Vorlage der 200 Verträge nicht ausreichend sind. Das Gericht machte mehrfach deutlich, dass es vorliegend aus seiner Sicht geboten ist, etwa einen Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen als Beweismittel anzubieten, um die beklagtenseits substantiiert bestrittene Tatsache, die Klägerin erwirtschafte die im Rahmen der Lizenzanalogie geltend gemachten Beträge auch im freien Geschäftsverkehr ohne Druck einer vorangegangenen Abmahnung, auf die es für die Höhe des Schadensersatzes ankam, zu beweisen. Der Klägervertreter bot in nachgelassener Schriftsatzfrist, die er seitens des Gerichtes auf die richterlichen Hinweise erhielt, weitere Beweise dazu an, dass die Klägerin ordnungsgemäß am Geschäftsverkehr teilnähme und mit der Lizenzierung des Kartenmaterials die geltend gemachten Beträge entsprechend ihrer Preisliste erziele – jedoch keinen Sachverständigenbeweis. Die angebotenen Beweismittel, insbesondere Anlage K27, also der Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer von … vom 22.09.2008 sowie der Umsatzsteuersonderprüfbericht des Berliner Finanzamts für Körperschaften I vom 31.05.2010, Anlage K28, genügen auch in der Gesamtschau mit den vorgelegten 200 Verträge, die auf CD-ROM gespeichert sind sowie den Anlagen K19, 20, 21 nicht, um zur Überzeugung des Gerichtes (§ 286 ZPO) den vollen Beweis für die klägerseits behauptete Tatsache hinsichtlich der geforderten Höhe zu erbringen. Der Prüfbericht von … ist im vorliegenden Einzelfall vor dem Hintergrund des substantiierten Beklagtenvortrags und dessen substantiierten Bestreitens schon hinsichtlich der gewählten Prüfmethode nicht hinreichend aussagekräftig, ebenso wenig enthält der Umsatzsteuerprüfbericht hinreichende Feststellungen. Eine Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen gemäß § 144 Abs. 1 S.1 ZPO kam vorliegend nicht in Betracht. Auch eine Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO konnte deshalb, aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, nicht erfolgen. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB, d. h. einer Eingriffskondiktion, da auch hinsichtlich des Wertersatzes eben getätigte Ausführungen gelten; auch für eine Bereicherung des Beklagten ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

Auf die für die Frage der Höhe des Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie an sich vorgelagerte Frage der Größe der Karte und die zugrunde liegenden (Quadrat) Pixel kam es damit insgesamt nicht mehr an.

2.
Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Im Rahmen der Widerklage trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründeten Tatsachen. Ihm steht vorliegend weder ein vertraglicher noch gesetzlicher Anspruch, etwa aus §§ 812, 818 BGB, auf Rückzahlung von 78,00 EUR zu. Auch bei Wahrunterstellung des Vortrags des Beklagten hinsichtlich der Anspruchsbegründung der Widerklage, die Klägerin habe bei einem freihändigen Verkauf einer gleichen streitgegenständlichen Kartenkachel lediglich einen Bruttoverkaufspreis von 300,00 EUR , d.h. netto 243,00 EUR erzielt, genügt dieser Vortrag nicht, um zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin in Höhe von 78,00 EUR zu gelangen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin den vom Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 321,00 EUR in einem Fall wie dem vorliegenden nicht habe erwirtschaften können. Aufgrund der Darlegungs- und Beweislast, die bei der Widerklage abweichend von der Klage bei dem Beklagten liegt, geht die fehlende Überzeugungsbildung diesbezüglich zu Lasten des Beklagten.

3.
Die Nebenforderungen ergeben sich, soweit zugesprochen, aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

5.
Soweit Schriftsätze in nicht nachgelassener Schriftsatzfrist eingingen, waren diese gemäß § 296a S. 1 ZPO nicht zu beachten; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht veranlasst, insbesondere lagen die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO nicht vor.

I