AG München: Eine rechtsanwaltliche Vergütungsvereinbarung, die bei Gerichtsverfahren geringere als die gesetzlichen Gebühren zulässt, ist unwirksam / Abrechnung nach RVG weiterhin möglich

veröffentlicht am 13. Juli 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 03.03.2011, Az. 223 C 21648/10
§ 134 BGB; § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO

Das AG München hat entschieden, dass eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung, mit der für gerichtliche Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart wird, unwirksam ist. Damit entging der betroffenen Rechtsanwaltspartnerschaft jedoch nicht die vollständige Vergütung. Vielmehr konnte diese, nachdem sich die zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft geschlossene Honorarvereinbarung als unwirksam erwies, zumindest die gesetzliche Gebühr verlangen. Diese bemisst sich dann nach den Vorschriften des RVG. Zitat:

Am 15.01.2010 unterzeichnete der Drittwiderbeklagte für die Partnerschaft eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft über ein Stundenhonorar von 220,00 € netto. Der Beklagte unterzeichnete die Vereinbarung am 17.01.2010, strich jedoch zuvor den unter Ziffer 3 der genannten Vergütungsvereinbarung aufgeführten Text handschriftlich vollständig durch. Die Ziffer 3 des Vereinbarungsvordrucks enthielt folgende Regelung: „Soweit … für den Mandanten Mahn- und Vollstreckungsverfahren oder Prozesse führt, wird diese Tätigkeit grundsätzlich auf der Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ohne Anrechnung des vorgerichtlich angefallenen Stundenhonorars abgerechnet. In gerichtlichen Angelegenheiten gilt das gesetzliche Honorar als Mindesthonorar. Soweit für diese Tätigkeit das vorstehend vereinbarte Stundenhonorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt, steht … das überschießende Stundenhonorar als zusätzliche Vergütung zu.“ Der Drittwiderbeklagte war mit dieser Streichung einverstanden und wurde in der Folge für den Beklagten tätig.

[…]

Die zwischen dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten geschlossene Vergütungsvereinbarung ist unwirksam, weshalb der Kläger keinerlei Rechte daraus herleiten kann. Zwar ist die Vereinbarung nicht bereits deswegen nichtig, weil der Kläger ca. das Dreifache der gesetzlichen Gebühren für seine Tätigkeit fordert. Der Auffassung der Beklagtenpartei, eine solche Vereinbarung sei sittenwidrig, folgt das Gericht nicht. Ein Zeithonorar kann zulässig vereinbart werden. Es handelt sich um eine Vereinbarung der beteiligten Parteien, die damit eine Vergütung des Rechtsanwalts auf der Basis der geleisteten Arbeitszeit und nicht auf Basis des Gegenstandswertes bezwecken. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, auch wenn sich am Ende herausstellt, dass eine höhere Vergütung als die gesetzliche entsteht. Ein auffälliges Missverhältnis, das im Ausnahmefall eine andere Beurteilung gebieten könnte, sieht das Gericht bei einer Überschreitung wie der hier streitgegenständlichen nicht.

Die Vereinbarung ist jedoch nach § 134 BGB i.V.m. § 49b BRAO unwirksam. § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO verbietet dem Rechtsanwalt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vorschrift schützt das RVG als gesetzliche Taxe, soll einen Preiswettbewerb um Mandate verhindern und schützt durch diesen Eingriff in die Vertragsfreiheit die Rechtspflege als solche (vgl. Krämer/Maurer/Kilian, Vergütungsvereinbarung und -management, München 2005, Rn 468). Das Gesetz verbietet dem Rechtsanwalt somit, in gerichtlichen Angelegenheiten eine Vergütung zu fordern oder zu vereinbaren, die niedriger ist als die gesetzliche Gebühr, weil das RVG für gerichtliche Angelegenheiten – im Gegensatz zu einer außergerichtlichen Tätigkeit – keine Ausnahmeregelung vorsieht.

Die zwischen dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten geschlossene Vergütungsvereinbarung sah ursprünglich in Ziffer 3 des verwendeten Vordrucks vor, dass für gerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts ein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühr vereinbart wird. Der Beklagte hat diese Klausel aus der Vereinbarung gestrichen. Der Drittwiderbeklagte war unstreitig damit einverstanden. Der Beklagte und der Drittwiderbeklagte haben damit einvernehmlich eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die ein Stundenhonorar von 220,00 €, jedoch kein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühren vorsieht. Die Vergütungsvereinbarung verstößt damit gegen § 49 b Absatz 1 Satz 1 BRAO. Die Parteien haben durch den einvernehmlichen Verzicht auf ein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühr zu erkennen gegeben, dass sie auch ein geringeres Honorar aufgrund einer geringeren erforderlichen Stundenanzahl in der Angelegenheit für möglich halten. Ansonsten wäre die Streichung der Klausel überflüssig gewesen.

[…]

Es ist aber gerade der Rechtsanwalt, der seine Berufspflichten kennen muss und der den Mandaten im Zweifelsfall auf die Unzulässigkeit einer solchen Vereinbarung hinzuweisen hat. Tut er dies nicht – beispielsweise, um das Zustandekommen des Mandats nicht zu gefährden – und schließt er eine gerade für ihn erkennbar gesetzeswidrige Vereinbarung ab, hat er die Konsequenzen zu tragen. Die zwischen den Beklagten und dem Drittwiderbeklagten geschlossene Honorarvereinbarung verstößt gegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Sie verstößt damit gegen ein gesetzliches Verbot. Die Vereinbarung ist gemäß § 134 BGB i. V. m. § 49 BRAO nichtig.

[…]

Nachdem die zwischen dem Beklagten und der Partnerschaft geschlossene Honorarvereinbarung unwirksam ist, konnte die Partnerschaft für die Tätigkeit des Drittwiderbeklagten die gesetzliche Gebühr verlangen. Diese bemisst sich nach den Vorschriften des RVG. Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Falle der Abrechnung nach den Vorschriften des RVG die gesetzliche Gebühr einen Betrag in Höhe von 3.135,65 € ausgemacht hätte. Diesen Betrag konnte die Partnerschaft von dem Beklagten für die Tätigkeit des Drittwiderbeklagten verlangen.“

Der Volltext der Entscheidung findet sich bei openjur.de (hier).

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