AG München: Für das Bestehen eines Widerrufsrechts im Fernabsatz muss der Verbraucher als solcher erkennbar sein

veröffentlicht am 12. Mai 2014

AG München, Urteil vom 10.10.2013, Az. 222 C 16325/13
§ 312 d BGB, § 13 BGB

Das AG München hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht für Verbraucher nur dann besteht, wenn der Verbraucher als solcher erkennbar war. Bestelle ein Verbraucher ein Produkt über das Internet und gebe bei den Kundeninformationen eine Unternehmensbezeichnung (hier: Physiotherapiepraxis) an und verwende auch die E-Mail-Adresse des Unternehmens, sei für den Verkäufer nicht erkennbar, dass eine private Bestellung vorliegen solle. Ein Widerruf dürfe daher vom Verkäufer zurückgewiesen werden. Zur Pressemitteilung vom 28.04.2014:


„Die Waschmaschine des Physiotherapeuten

Nur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Der Kläger, ein Münchner Physiotherapeut, bestellte im Februar 2013 über das Internet bei der beklagten Firma einen Waschautomaten zum Preis von ? 599 zuzüglich einer Garantieverlängerung in Höhe von ? 89 sowie zuzüglich Versandkosten in Höhe von ? 39,90. In der Eingabemaske gab er als Kundeninformation an ?Physiotherapiepraxis? und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München an. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die Emailadresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine am 13.3.13 an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Kläger den Widerruf des Geschäfts. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Die Firma wollte die Maschine nicht zurücknehmen. Sie ist der Meinung, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht, da er nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt habe.

Die Richterin gab dem Waschmaschinenlieferanten Recht:
Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die Emailadresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte. Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, so dass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne Belang sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 10.10.13, Aktenzeichen 222 C 16325/13.“

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