AG München: Kein Zahlungsanspruch der Abo-Falle wegen verstecktem Entgelt-Hinweis

veröffentlicht am 26. August 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06
§§ 305c, 155, 611 BGB

Das AG München hat mit diesem Urteil den Zahlungsanspruch des Betreibers einer sog. Abo-Falle abgelehnt. Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vergütungshinweis sei versteckt gewesen und damit überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB, was die Unwirksamkeit der Klausel nach sich ziehe. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht München

Urteil

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 30,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berdcksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerih hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lebenserwartungs-Berechnung nach § 611 Absatz 1 BGB.

Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Einigungsmangels u?ber den Preis nicht zustande gekommen, § 155 BGB.

Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, daß sie die AGB der Klägerin anerkennt.

Jedoch hat ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine u?berraschende Klausel nach § 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.

Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt u?berhaupt nicht wirksam geschlossen worden.

Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Internet-Seite ist das Gericht u?berzeugt, daß dem Besucher zunächst bewußt vorenthalten wird, daß es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der Hinweis auf einen nkommerziellenn Zweck allein reicht hierfu?r nicht aus. Damit könnten auch werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.

Eine Anmeldung ist vorliegend möglich, ohne das Feld u?ber den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der AGB muß nicht damit gerechnet werden, daß gerade hier versteckt sich die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden, vergleiche Palandt, 65.Auflage,

§ 305 Randnummer 5, aber hier wird in den AGB u?berhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt.

Daher ist auch die vom Klägervertreter angefu?hrte BGH-Entscheidung, Aktenzeichen: IZR 75/03, nicht einschlägig. Dort war zwischen den Parteien auch ohne AGB klar, welches Vertragsverhältnis der Art nach vorlag.

Insgesamt ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB nach den gesamten umständen, nämlich dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Website der Klägerin so ungewöhnlich und daher u?berraschend, daß sie unwirksam ist.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.

I