AG München: Keine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR bei Filesharing von Hörbuch in Tauschbörse mit mehren 100.000 Nutzern / Gesamtschadensersatz in Höhe von ca. 1.000,00 EUR

veröffentlicht am 11. April 2011

AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09
§§ 97; 97a Abs. 2 UrhG

Das AG München hat einem Verlagshaus für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines Hörbuchs einen Schadensersatz von 500,00 EUR zugesprochen und weiterhin Abmahnkosten in Höhe einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG käme nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse mit mehreren 100.000 Nutzern, wie vorliegend eDonkey, stelle bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Interessant ist foglender Hinweis (Zitat): „Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“ Nach dieser Aussage wäre nahezu kein Filesharing-Upload eines urheberrechtlich geschützten Werks mehr von der Abmahnungspauschale erfasst, da dieser regelmäßig über eine Tauschbörse erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht München

Urteil

Das Amtsgericht München erlässt durch … wegen Schadenersatz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.11.2009

Endurteil

I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.006,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2009 zu bezahlen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig  vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eines der führenden deutschen Verlagshäuser und Inhaberin der ausschließlichen  Nutzungsrechte am Hörbuch „…“ von …. [Autor ist Moderator eines bekannten Showformats eines privaten Fernsehsenders]

Der Beklagte bot am 17.11.2008 um 11:45 Uhr unter der IP-Adresse … das vorgenannte Werk über die Internet-Tauschbörse eDonkey zum Download an. Am 16.16.2009 wurde der Beklagte hierfür durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgemahnt und aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz zu bezahlen. Der Beklagte wies die Abmahnung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB zurück und gab selbstständig gegenüber der Klägerin eine unbedingte Unterlassungserklärung ab.

Am 29.01.2009 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten eine entsprechende Vollmacht. Am 08.02.2009 erhob der Beklagte gegen die Klägerin negative Feststellungsklage zunächst beim Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr. Dieses Verfahren wurde später zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Düsseldorf abgegeben. Mittlerweile wurde die negative Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 20.07.2009 erklärte die Klägerin ihren unwiderruflichen Verzicht auf die Möglichkeit, die Klage ohne Zustimmung des Beklagten zurückzunehmen.

Im Vorfeld der Abmahnung hat die Klägerin ein Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs.9 UrhG durchgeführt, um die Daten des Beklagten zu ermitteln. Die Klägerin trägt vor, dass sie aufgrund des Eingriffs in das ihr zustehende Nutzungsrecht durch den Beklagten Schadensersatzansprüche gegen diesen habe. Dieser umfasse zum einen die Kosten für die Abmahnung in Höhe von 506,00 EUR, berechnet aus einer 1,0 Gebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale. Zum anderen aufgrund Lizenzanalogie, wobei die Klägerin verschiedene Berechnungsarten anbietet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Abmahnung vom 16.01.2009 auch ohne Vollmachtsurkunde wirksam sei da die Bevollmächtigung anwaltlich versichert worden sei. Im Übrigen sei die Klage zulässig da die ebenfalls erhobene negative Feststellungsklage des Beklagten keine Rechtshängigkeitssperre auslöse. Ein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG sei überdies nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt daher,
• Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2009 zu bezahlen.
• Der Beklagte wird weiter verurteilt, für das unberechtigte Angebot des Hörbuchs „Der Bohlenweg“ einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 500,00 EUR betragen soll nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2009 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage und verweist auf die anderweitige Rechtshängigkeit im negativen Feststellungsverfahren. Er trägt überdies vor, dass die Abmahnkosten mangels wirksamer Abmahnung nicht angefallen seien, da eine Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB bei der Abmahnung nicht vorgelegt worden und die Abmahnung daraufhin unverzüglich zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass es sich vorliegend um einen Fall des § 97a Abs. 2 UrhG handele. Schließlich hat er vorgetragen, dass die von der Staatsanwaltschaft an die Klägerin übergebenen Daten vorliegend nicht verwertet werden dürfen und der Klägerin die Anwaltskosten nicht berechnet worden seien, da sie vermutlich mit ihren Prozessbevollmächtigten ein Erfolgshonorar vereinbart habe. Im Übrigen wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.006,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2009 zu bezahlen.

1.
Die Klage ist zulässig, da die zunächst am Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr erhobene  Feststellungsklage des Beklagten gegen die Klägerin keine Rechtshängigkeitssperre für die hier  vorliegende Leistungsklage der Klägerin gegen den Beklagten hat. Dies ergibt sich aus dem  weitergehenden Rechtsschutzziel der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage (Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 256 Rn. 16). Folgerichtig hat auch das schließlich für die negative Feststellungsklage zuständige Amtsgericht Düsseldorf diese mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen.

2.
Die Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 19 a UrhG in Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, also 506,00 EUR, und im Wege der sogenannten Lizenzanalogie in Höhe von 500,00 EUR zu.

a)
Der Beklagte hat das Hörbuch „…“ von …, dessen ausschließlichen  Nutzungsrechte die Klägerin inne hat, am 17.11.2008 um 11.45 Uhr in der Internet -Tauschbörse eDonkey zum Download angeboten.

Da dies vom Beklagten nicht bestritten wurde, gilt der dahingehende Tatsachenvortrag der Klägerin als zugestanden, § 138 Absatz 3 ZPO. Im Übrigen ist es dem Beklagten aufgrund der von ihm am 21.01.2009 abgegebenen Unterlassungserklärung verwehrt, die insoweit zugestandene Handlung zu bestreiten. Die Verwertung der insoweit erfassten Verkehrsdaten war dem Gericht – entgegen der Ansicht des Beklagten ­auch nicht untersagt, da die Klägerin insoweit ein zulässiges Auskunftsverfahren beim Landgericht Bielefeld gemäß § 101 Absatz 9 UrhG durchgeführt hat. Der Vortrag des Beklagten zur Verwertung staatsanwaltschaftlich ermittelter Verkehrsdaten im Zivilprozess geht insoweit komplett an der Sache vorbei und war im Übrigen auf Grund verspäteten Vorbringens ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen.

b)
Das Bereitstellen eines urheberrechtlich geschützten Werks zum Download im Rahmen einer Internet-­Tauschbörse wie eDonkey greift in das Nutzungsrecht des Rechteinhabers gemäß § 19 a UrhG ein. Eine Genehmigung der Klägerin gegenüber dem Beklagten hierzu liegt nicht vor.

c)
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR zu. Dieser Anspruch ergibt sich sowohl aus der Schadenersatzpflicht des Beklagten durch den widerrechtlichen Eingriff in das Nutzungsrecht der Klägerin gemäß § 97 Absatz 2 UrhG.

Insoweit geht das Gericht auch von einem schuldhaften Handeln des Beklagten aus, da allgemein bekannt ist, dass das Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken in Internet-Tauschbörsen gesetzwidrig ist. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aber auch aus § 97 a Absatz 1 Satz 2 UrhG, da diese Vorschrift eine eigene Anspruchsgrundlage darstellt. Zwar lässt sich dieser Vorschrift auch entnehmen, dass Abmahnkosten nur dann zu zahlen sind, wenn die Abmahnung berechtigt erfolgt. Dies ist angesichts der Rechtsverletzung des Beklagten jedoch der Fall.

Die Abmahnung erfolgte auch formgerecht, auch wenn ihr keine Originalvollmacht gemäß § 174 BGB beigefügt war. Zwar gilt § 174 BGB über seinen Wortlaut hinaus auch für geschäftsähnliche Handlungen. Eine Abmahnung als solche entfaltet aber keine rechtsgestaltende Wirkung gegenüber dem Abgemahnten. Der Verletzte kann den Verletzer nämlich auch ohne Abmahnung erfolgreich verklagen. Die Abmahnung spielt erst bei der Frage, wie die Prozesskosten zu verteilen sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 93 ZPO eine Rolle. Die Vorschrift des § 174 BGB bei einseitigen Rechtsgeschäften eine Vollmacht beizufügen, dient aber nicht dazu, es dem Verletzer zu erleichtern, das Kostenrisiko eines Prozesses abzuschätzen (OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2008, Geschäftszeichen 4 U 60/08).

Die hinsichtlich der Anwaltskosten angesetzte 1,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale stoßen auf keinerlei Bedenken. Der Einwand des Beklagten, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese Kosten aufgrund einer anderweitigen Erfolgshonorarvereinbarung nicht in Rechnung stellen würden erfolgte nach Überzeugung des Gerichts verspätet gemäß § 282 Absatz 2, 296 Absatz 2 ZPO. Die Klageerwiderung ging trotz Fristsetzung bis 31.7.2009 erst am 21.8.2009 bei Gericht ein. Der oben genannte Einwand der Beklagtenpartei erfolgte erst mit Schriftsatz vom 14.10.2009 obwohl dieser bereits im Rahmen der Klageerwiderung möglich gewesen wäre. Es wurde somit nicht nur eine vom Gericht gesetzte Frist versäumt, sondern das verspätete Vorbringen beruht auch auf einer groben Nachlässigkeit der Beklagtenpartei. Die Berücksichtigung dieses Vorbringens würde den Rechtsstreit verzögern.

d)
Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Absatz 2 UrhG kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse, wie vorliegend eDonkey, stellt bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung im öffentlich Zugänglich machen des urheberrechtlich geschützten Werks liegt. Es kommt also für die Rechtsverletzung gerade nicht darauf an, wie viele Nutzer tatsächlich auf das angebotene Werk zugegriffen haben, sondern wie viele Nutzer der Internet-Tauschbörse auf das urheberrechtlich geschützte und öffentlich zugänglich gemachte Werk hätten zugreifen können. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Internet-Tauschbörsen wie eDonkey regelmäßig mehrere 100.000 Nutzer gleichzeitig auf die zum Download bereitgestellten Dateien zugreifen können. In dieser Größenordnung kann nicht mehr von einer unerheblichen Rechtsverletzung ausgegangen werden, da einer breiten Öffentlichkeit völlig unkontrolliert und ohne Vorbehalt das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht wurde. Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.

e)
Auch der Schadensersatzanspruch in sogenannter Lizenzanalogie steht der Klägerin gemäß § 97 Absatz 2 UrhG in Höhe von 500,00 EUR zu. Insoweit hat das Gericht den Schadenersatzanspruch gemäß § 287 ZPO geschätzt. Im Rahmen der zu bildenden Lizenzanalogie war hierbei zu berücksichtigen, wem welches Werk wie angeboten wurde. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit eine Lizenzierung der vorliegenden Art von der Klägerin überhaupt vorgenommen worden wäre, da es sich bei dieser Art der Schadensberechnung gerade um eine Fiktion handelt. Das heißt, die Höhe des Schadensersatzanspruches ist danach zu berechnen, wie vernünftige Parteien als Lizenzgeber und Lizenznehmer für die vorliegende Nutzung Lizenzgebühren vereinbart hätten. Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstücks des streitgegenständlichen Werks geht das Gericht von einer fiktiven Lizenzgebühr aus, welche die eingeklagten 500,00 EUR um ein Vielfaches übersteigt. Insoweit kann es dahinstehen, welche konkrete Berechnung der Lizenzgebühren, welche von der Klägerin im Rahmen ihrer Klageschrift vorgetragen wurde, zugrundegelegt wird, da sich das Ergebnis insoweit nicht verändert. Die von der Klägerin avisierten 500,00 EUR Schadensersatz sind in jedem Fall angemessen.

f)
Die von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2009 beantragte Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.11.2009 sowie auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung war nicht zu gewähren, da die Hinweise des Gerichts lediglich die von der Klägervertreterin vertretenen Rechtspositionen zusammengefasst haben und insoweit ein Vortrag für die Beklagtenpartei bereits möglich gewesen ist. Auch der Schriftsatz vom 10.11.2009 der Klagepartei enthält kein entscheidungserhebliches weiteres Vorbringen, das soweit noch nicht vorlag. Die Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist hätte die Erledigund des Rechtsstreits verzögert. Insoweit beruht mangelnder Vortrag der Beklagtenpartei, der im Rahmen der beantragten Schriftsatzfrist noch erfolgen hätte können, auf grober Nachlässigkeit im Sinne der §§ 282 Abs. 2, 296 Absatz 2 ZPO.

3.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280 Absatz 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

I