AG München: Privater Grundstückseingang darf per Video überwacht werden

veröffentlicht am 1. Dezember 2015

AG München, Urteil vom 20.03.2015, Az. 191 C 23903/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das AG München hat entschieden, dass ein privater Grundstückseingang nebst eines schmalen Gehwegstreifens unmittelbar davor vom Grundstückseigentümer per Videokamera überwacht werden darf. Damit werde noch nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Passanten und Nachbarn eingegriffen. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht München

End-Urteil

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Widerklage wird abgewiesen.

3.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 94% und der Beklagte 6% zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.258,17 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Beseitigung einer Videoüberwachungskamera, die an der Fassade des Hauses des Beklagten angebracht ist, in Anspruch. Im Wege der Widerklage macht der Beklagte seine außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren geltend, die ihm durch die Gegenabmahnung entstanden sind.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses in der xxxStraße 21 in 81243 München, der Beklagte Eigentümer des benachbarten Hauses in der xxx-Straße 19. Der Beklagte brachte im Februar 2013 am Dachgaubenfenster seines Hauses eine Videokamera an, nachdem es zuvor zu einer Sachbeschädigung an einer Fensterscheibe seines Wohnhauses gekommen war und die Täter nicht ermittelt werden konnten. Außerdem befindet sich im Garten des Wohnhauses des Beklagten eine hochwertige Garten- Modelleisenbahn im Wert von knapp 8.000,00 €. Die Kamera erfasst neben dem Eingangsbereich des Grundstücks des Beklagten auch einen schmalen Streifen des sich vor dem Grundstück befindlichen Gehwegs. Die Anbringung der Kamera und das Aufzeichnungsfeld erfolgte unter Absprache mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion.

Die Kamera hat ein Kugelgelenk, so dass das Aufzeichnungsfeld jederzeit veränderbar ist.

Bereits im September 2013 wurde der Beklagte von einer anderen Nachbarin, Frau H … auf Beseitigung der Videoüberwachungskamera vor dem Amtsgericht München, Aktenzeichen 161 C 26446/13, in Anspruch genommen. Mit Vergleich vom 09.01.2014 verpflichtete sich der Beklagte, die Überwachungskamera in der derzeitigen Einstellung zu belassen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sich der Beklagte an die damalige Klägerin H … eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Im Februar 2015 befestigte der Beklagte die Videokamera aufgrund einer Renovierung der Fenster an die Innenseite des Mauerwerks der Gaube. An der Ausrichtung und der Aufzeichnungsfläche haben sich hierdurch keine Veränderungen ergeben.

In der Vergangenheit war es zu außergerichtlichen nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und dem Vater des Beklagten wegen Verhaltenshinweisen zu Streusalzverwendung, Anbringung eines Sichtschutzgitters, unzulässigen Pflanzenzuschnitts sowie eines unzulässigen Grenzüberbaus gekommen.

Dem Prozess gingen seit November 2013 Abmahnungen seitens der Klägerin voran. Der Beklagte reagierte hierauf mit einer erfolglos gebliebenen Gegenabmahnung vom 02.12.2013 durch seinen Prozessbevollmächtigen.

Die Klägerin trägt vor, sie befürchte eine Überwachung ihrer Privatsphäre und auch des öffentlichen Raums vor den Grundstücken. Sie ist der Ansicht, dass sie dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Die gegenständliche Überwachungskamera sei als rechtswidrig zu betrachten, da objektiv nicht feststehe, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst würden, eine jederzeitige Veränderung der Anlage durch den Beklagten möglich sei und Rechte Dritte beeinträchtigt seien. Es seien bereits Veränderungen der Kammeraausrichtung erfolgt. Die befürchtete Überwachung sei aufgrund vergangener eskalierender nachbarschaftlicher Auseinandersetzungen und objektiv Verdacht erregender Umstände nachvollziehbar. Allein aufgrund dieser Verdachtsmomente sei der Klageantrag begründet. Der erfolgte Vergleich lasse den Anspruch der Klägerin nicht entfallen. Zum einen liege hier eine unmittelbare Nachbarschaft vor. Zum anderen sei in Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichs ein Änderungsvorbehalt enthalten, die eine Kameraveränderung nicht generell beschränke. Im Übrigen habe der Beklagte keine Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde eingeholt.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagte zu verurteilen, die am Dachgaubenfenster der Fassade seines Hauses xxx 19 in 81243 München befestigte Videokamera zu entfernen. In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2015 beantragt die Klägerin zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, die in der Gaube des Dachfensters der Fassade seines Hauses xxx 19 in 81243 München befestigte Videokamera zu entfernen.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte und Widerkläger:

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 258,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu bezahlen.

Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt: Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass das bloße Vorhandensein und auch der Betrieb der Kamera in der gegenwärtigen Einstellung nicht rechtswidrig seien. Eine Gefahr dahingehend, dass die Kameraeinstellung in unzulässiger Weise verändert werden könnte, bestehe nicht, da der Kläger sich bezüglich einer unzulässigen Veränderung der Kameraeinstellung gegenüber der anderen Nachbarin strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet habe. Der Klageantrag sei unbegründet, da die Entfernung der Kamera und damit das Verbot erkennbar rechtmäßigen Verhaltens gefordert werde. Allein die subjektive Überwachungspanik der Klägerin genüge nicht.

Hinsichtlich der Widerklage ist der Beklagte der Ansicht, dass die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Die Gegenabmahnung habe dazu gedient, der Klägerin die Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung der Videokamera aufzuzeigen und über die geforderte Erklärung, diesen Anspruch nicht weiter zu verfolgen, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselte Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 04.12.2014 und 03.03.2015 nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.
Das Amtsgericht München ist sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.

II.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Beseitigung der Videokamera aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu. Der Klägerin ist der Beweis nicht gelungen, dass ein rechtswidriger Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht vorliegt.

1.
Es ist anerkannt, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann. Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH-Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94; BGH-Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09). Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH-Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09).

Vorliegend erstreckt sich der Erfassungswinkel der Kamera allein auf das Grundstück des Beklagten und einen schmalen Streifen des öffentlichen Gehwegs. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Lichtbilder zu der Einstellung und dem Aufzeichnungsfeld der Kamera vorgelegt, die in Augenschein genommen wurden. Darüber hinaus hat die Polizeibeamtin Urban der Polizeiinspektion München-Pasing die Kamerainstallation persönlich vor Ort begutachtet und ebenfalls die korrekte und rechtsmäßige Installation der Videokamera bestätigt. Ferner hat sich der Beklagte mit Vergleich des Amtsgerichts München vom 09.01.2014 verpflichtet, die Überwachungskamera in der derzeitigen Einstellung zu belassen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die streitgegenständliche Kamera gemäß der beklagtenseits vorgelegten und im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder lediglich das eigene Grundstück und einen schmalen Streifen des Gehwegs abbildet.

Das einfache Bestreiten des Klägers ins Blaue hinein trotz konkret substantiierten und durch Lichtbilder belegten Sachvortrags des Beklagten veranlasste nicht zu einer weitergehenden Beweisaufnahme, zumal die Klägerin keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an dem Sachvortrag des Beklagten und der Authentizität der Bildschirmfotos vorbrachte.

Entgegen der Ausführungen der Klägerin liegt insoweit kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht von zufällig miterfassten Passanten, so auch der Klägerin, vor. Insoweit ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt. Der Erfassungsbereich der Kamera wurde vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft und als vertretbar erachtet. Der vom Monitorwinkel miterfasste schmale Streifen im öffentlichen Bereich beschränkt sich auf den Bereich direkt vor dem Eingangstor des Grundstücks des Beklagten. Hierbei ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Passant auf dem öffentlichen Verkehrsweg auch in der Regel nur kurzzeitig in seiner Individualsphäre betroffen sein wird, zumal der von der Kamera erfasste Gehweg nicht dem besonderen schutzwürdigen öffentlichen Raum zuzurechnen sind, in denen sich Personen typischerweise länger aufhalten oder miteinander kommunizieren (vgl. LG München, Urteil vom 21.10.2011 – 20 O 19879/10). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass unstreitig Sachbeschädigungen an dem Eigentum des Beklagten stattgefunden haben. Insoweit überwiegen die Interessen des Beklagten am Schutz seines Eigentums das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zufällig miterfassten Passanten, so auch der Klägerin.

2.
Ein Unterlassungsanspruch kann jedoch auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine solche Befürchtung dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein (siehe BGH-Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09; BGH-Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera und ähnliche Überwachungsgeräte das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt (BGH a. a. O.). Ob ein objektiv ernsthafter Überwachungsverdacht besteht, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Einzelfall zu ermitteln.

Allein die Tatsache, dass benachbarte Parteien Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtsfertigt für sich genommen noch nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer als Schutz vor Sachbeschädigungen dienenden Videoanlage des Nachbarn einbezogen zu werden (BGH-Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10). Zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Vater des Beklagten haben in der Vergangenheit mehrere außergerichtliche nachbarschaftliche Auseinandersetzungen wegen Verhaltenshinweisen zu Streusalzverwendung, Anbringung eines Sichtschutzgitters, unzulässigen Pflanzenzuschnitts sowie eines unzulässigen Grenzüberbaus stattgefunden. Diese zwischen Nachbarn eher gewöhnlichen Streitigkeiten sind für die Annahme eines eskalierenden Nachbarschaftsstreits, der einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnte, nicht ansatzweise ausreichend.

Soweit die Klägerin behauptet, es seien mehrfach Veränderungen an der Kameraausrichtung vorgenommen worden, so ist auch dieses Vorbringen unsubstantiiert, da die Klägerin in keiner Weise darlegt, woher sie bzw. die von ihr benannten Zeugen ihre Kenntnisse über angebliche Veränderungen beziehen. Auch aus den vorgelegten Erklärungen der Zeugen Susanne Eid, Andreas Neumeister sowie Birgit von La Roche ergeben sich keine konkreten Umstände, die auf eine derartige nachträgliche Veränderungen schließen. Vielmehr schildern sowohl die Klägerin als auch die von ihr benannten Zeugen lediglich ein Gefühl und eine Vermutung der Beobachtung und Überwachung durch den Beklagten, ohne dies mit konkreten Tatsachen zu begründen. Allein diese hypothetische Möglichkeit einer Überwachung ist jedoch für eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ausreichend. Die verbleibende theoretische Möglichkeit der mechanischen Veränderung der Kameraeinstellung von außen stellt keine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und ist von der Klägerin in Abwägung mit dem berechtigten Interesse des Grundstückseigentümers an einer Überwachung seines Grundstücks, nachdem dort unstreitig zuvor Sachbeschädigungen stattgefunden haben, hinzunehmen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht auch ohne Berücksichtigung der im Rahmen des Vergleichs vor dem Amtsgerichts München abgegebenen Verpflichtung, die Kameraeinstellung nicht zu verändern.

Hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zwischen drei Sphären zu unterscheiden: Die Individualsphäre schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt, seinem öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen Wirken. Die Privatsphäre umfasst den Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben, insbesondere das Leben im häuslichen und Familienkreis und das sonstige Privatleben. Die Intimsphäre umfasst den Kernbereich höchstpersönlicher privater Lebensgestaltung wie die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen, Tagebuchaufzeichnungen sowie die Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht (Palandt-Sprau BGB 74. Auflage 2015, § 823 Rn. 87 m.w.N.). Während die Intimsphäre unbedingt geschützt ist, muss die Individual- und Privatsphäre, die vorliegend als schützenswert in Betracht kommen, in Beziehung gesetzt werden zu den berechtigten Belangen desjenigen, der in diese Sphären eingreift. Die hierbei vorzunehmende Abwägung von klägerischem Persönlichkeitsrecht und dem Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums führt in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Die Klägerin trägt hier allein die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs der Überwachungskamera durch den Beklagten vor. Es liegt damit bloß ein (vermeintliches) subjektives Befürchten von Aufnahmen vor. Objektiv ist klargestellt, dass derzeit fremde private Flächen nicht gefilmt werden. Auf seiten des Beklagten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass es unstreitig zu einer Sachbeschädigung auf seinem Grundstück gekommen ist (vgl. LG München, Urt. v. 21.10.2011 – 20 O 19879/10; LG Bielefeld, Urt. v. 17.04.2007 – 20 S 123/06).

III.
Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Dem Widerkläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gegenabmahnung zu.

Eine Gegenabmahnung ist nur dann ausnahmsweise veranlasst, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat (BGH Urteil vom 29.04.2004, Az. I ZR 233/01). Nur in solchen Fällen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabwehr erstattet verlangen. Eine entsprechende Ausnahmesitiation war vorliegend jedoch nicht gegeben.

IV.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711 ZPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).

I