AG München: Rückzahlung des Kaufpreises erst nach der Rücknahme der negativen Bewertung?

veröffentlicht am 17. April 2009

AG München, Urteil vom 02.04.2008, Az. 262 C 34119/07
§ 273 BGB

Das AG München hat entschieden, dass ein Onlinehändler den Verkaufspreis, den er eigentlich mit Widerruf des Kunden an diesen auszukehren hätte, nicht mit dem Argument zurückhalten kann, dass dieser eine – vermeintlich unberechtigte – negative Bewertung bei eBay widerruft. Die Klägerin hatte bei der Beklagten über eBay ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 1.214,00 EUR erworben. Als ihr das Gerät per Nachnahme geliefert wurde, stellte die Käuferin fest, dass das Gerät verschiedene Defekte (u.a. einen Riss) hatte. Das Gerät war indes als mangelfrei angeboten worden. Die Klägerin widerrief den Kaufvertrag und erklärte zugleich den Rücktritt, schickte das Notebook zurück und verlangte Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Ihr negatives Kauferlebnis quittierte die Käuferin zudem mit einer negativen Bewertung über die Verkäuferin. Die Verkäuferin weigerte sich nun, das Geld zurückzuzahlen. Durch die – aus ihrer Sicht – falschen Bewertungen habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese zunächst widerrufen.

Das Amtsgericht mochte ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlich unberechtigt schlechter oder falscher eBay-Bewertungen gegen einen berechtigtem Kaufpreisrückzahlungsanspruch im Rahmen eines eBay-Kaufs nicht zu erkennen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei auf Grund des vorhandenen Risses und der Kratzer durchaus berechtigt gewesen. Ebenso hatte die Käuferin den Kaufvertrag wirksam widerrufen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der behaupteten unrichtigen Bewertung bei eBay bestehe nicht, so das Amtsgericht, weil die erforderliche „Konnexität“ der Ansprüche fehle. Hierfür hätten die wechselseitigen Forderungen in einem derartigen engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen, dass eine einseitige Anspruchsverfolgung treuwidrig erschienen wäre. Das sei vorliegend nicht der Fall.

Eine Aufrechnung mit der Rückzahlungsforderung wäre ebensowenig möglich. Die von der Beklagten behaupteten Gewinneinbußen seien weder ausreichend konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt worden.

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 09.02.2009

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