AG München: Strafbefehl für Betrieb einer illegalen Filesharing-Plattform in Höhe von 144.000 EUR

veröffentlicht am 23. Dezember 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Strafbefehl vom 20.04.2012, Urteil vom 08.10.2012,  Az. 1111 Cs 404 Js 44538/07
§ 77 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG, § 78 Abs.1 UrhG, § 85 UrhG, § 108 Abs. 1 Nr. 4, 5 UrhG, § 108a Abs. 1 UrhG, § 52 UrhG; § 53 StGB

Das AG München hat wegen gewerblichen Betriebs einer illegalen Filesharing-Plattform einen Strafbefehl über 144.000 EUR erlassen, dessen Höhe per Urteil vom 08.10.2012 bestätigt wurde. Zum Volltext des Strafbefehls:

AG München

Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

In der Zeit zwischen Juli 2005 und Januar 2008 betrieben Sie von Ihren vormaligen Wohnungen in der … und … aus handelnd den Sharehosting-Dienst www.uploaded.to sowie das Link-Board www. … de., das am 16.07.2007 78.251 Mitglieder aufwies. Die beiden Web-Seiten waren dabei – wie Sie wussten – in ihrem technischen und funktionalen Zusammenwirken darauf ausgerichtet, der Internet-Community im deutschsprachigen Raum ein System zur illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen im mp3-Musikformat zur Verfügung zu stellen. Sie selbst erzielten dabei durch die Schaltung von Werbung sowie das Angebot kostenpflichtiger Zusatzleistungen Gewinne in erheblicher Höhe.

Über die Sharehosting-Seite www.uploaded.to bestand dabei zunächst für jeden privaten Nutzer des Internets die Möglichkeit, eine bestimmte Menge Daten auf einen von Ihnen vorgehaltenen Server kostenfrei hochzuladen. Nach erfolgtem Upload erhielt der Nutzer des Dienstes einen Link, der den Zugriff auf die hochgeladenen Daten ermöglichte und frei an Dritte weitergeben oder im Netz veröffentlicht werden konnte. Wie von Ihnen beabsichtigt, dienten die Speichermöglichkeit bei www.uploaded.to und der ausgegebene Link einer großen Zahl der Privatnutzer allein dazu, urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen unerlaubt zu tauschen.

Dazu musste der von www.uploaded.to erhaltene Link lediglich auf der von Ihnen betriebenen Board-Seite www. … de eingestellt werden, worauf im Gegenzug der hochladende Zugang zu den von anderen Nutzern eingestellten Links und den damit verknüpften Inhalten erhielt. Die eingestellten Links wurden von Ihnen oder einem von Ihnen beauftragten Administrator – der erleichterten Auffindbarkeit wegen – nach bestimmten Musiktiteln und -genres geordnet. Nach den von Ihnen aufgestellten Board-Regeln waren außerdem auf www. … .de ausschließlich solche links zugelassen, die auf mit www.uploaded.to hochgeladene Dateien verwiesen. Auf diese Weise wurde – wie von Ihnen beabsichtigt -auf der Seite www.uploaded.to ein stetig ansteigender Nutzerverkehr erzeugt, aus dem Sie über die Schaltung von Werbung einen Gewinn in erheblicher Höhe erzielen konnten.

Zur Maximierung Ihrer Werbeeinnahmen bedienten Sie sich zudem der Installation von sog. „Layer Ads“, die von der … mit Sitz in Aachen zur Verfügung gestellt wurden. Dieses System vergütet die Anzahl der Aufrufe eines mit elektronischen Werbebannern versehenen Links für denjenigen, der den jeweiligen Link initiiert hat. Unter Ausnutzung dieses Systems wurde von Ihnen auf der Seite www. … de ein modifiziertes Verfahren angeboten, bei dem jeder Nutzer der Boards, der über www.uploaded.to einen Musiktitel hochlud, eine eigene „Layer-Ads-ID“ erhielt, mit deren Hilfe er seinen Upload mit einer elektronischen Signatur versehen konnte, so dass der Endkunde für jeden Download eines von ihm bereitgestellten Titels von der … von Ihnen über Www.uploaded.to eine Vergütung erhielt. Auf diese Weise wurde von Ihnen der Besucherverkehr auf der Seite www.uploaded.to gezielt gefördert. Zugleich war es für die Endnutzer des Internets besonders attraktiv, häufig nachgefragte Musiktitel ins Netz zu stellen, da diese erfahrungsgemäß besonders viele Zugriffe erzielten.

In dem oben dargestellten Tatzeltraum kam es – wie Sie wussten und wollten- zu einer Vielzahl von Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen, wobei jeweils die Rechte der Tonträgerhersteller Sony BMG Entertainment (Germany) GmbH, Warner Music Group Germany Holding GmbH, EMI Music Germany GmbH & Co. KG, Universal Music Entertainment GmbH und weiterer Hersteller sowie der ausübenden Künstler verletzt wurden. Diese hatten, wie sie wussten, in die vorgenommenen Up- und Downloads zu keiner Zeit eingewilligt.

Über das von Ihnen eingerichtete System standen, wie Sie wussten, jedenfalls am 16.07.2007 … bzw.17.07.2007 … die nachfolgend bezeichneten Alben und Musikstücke zum Download für jedermann bereit:

[Darstellung einer tabellarische Auflistung mit 6 Musikalben der verschiedenen Labels]

Sie handelten jeweils in der Absicht sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Gewicht und Umfang zu erschließen.

Sie werden daher beschuldigt, in mindestens sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen, jeweils gewerbsmäßig Darbietungen eines ausübenden Künstlers entgegen § 77 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 oder § 78 Abs.1 UrhG oder Tonträger entgegen §85 UrhG verwertet zu haben, strafbar als gewerbsmäßiger unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte in sechs tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr. 4, 5, 108a Abs. 1 UrhG, 52, 53 StGB.

Beweismittel:
Einlassung (zu den wirtschaftlichen Verhältnissen) v. 23.08.2007, Reg. IV BI. 1

Zeugen:
Rechtsanwältin
Rechtsanwalt
KHK
KHK
Sachverständiger

Urkunden:
Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle vom 23.08.2007, Reg. V, BI. 3/6

Durchsuchungsbericht vom 24.08.2007, Reg. V, BI; 7/10,

Gutachten des BayLKA, SG 210, Forensische luK vom 30.06.2008, Reg. 11, BI. 67/75
Handelsregisterauszug Reg. 11, BI. 160, 231
Auszug aus dem Bundeszentralregister

Sonstige Beweismittel:
Screenshots, Reg. I, BI. 8/60

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 400,00 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 144.000,00 EUR.

Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.

Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftIich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.

Die schriftliche Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen.

*************************************************

Amtsgericht München

Urteil

In dem Strafverfahren gegen

wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.10.2012, an der teilgenommen haben:

I.
Unter Bezugnahme auf den im Übrigen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 20.04.2012 wird die Tagessatzhöhe auf 400 € festgesetzt.

II.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe:
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde nach § 410 Abs. 2 StPO wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkt. Wegen der erwiesenen Tatsachen, des angewendeten Strafgesetzes und der ausgesprochenen Tagessatzanzahl wird auf den insoweit rechtskräftigen Strafbefehl vom 20.04.2012 Bezug genommen.

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ließ der Angeklagte über seinen Verteidiger vortragen, derzeit lediglich über ein Nettoeinkommen von 6.090 Sfr, d.h. ca. 7.300,00 EUR netto zu verfügen.

Aufgrund in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, die den Facebook-Auftritt des Angeklagten sowie sein Fahrzeug, einen Lamborghini, zeigen, geht das Gericht aufgrund des sichtbaren luxuriösen Lebensstils des Angeklagten davon aus, dass er weitere Einkünfte hat als sein Geschäftsführergehalt. Das Gericht ging im Wege der Schätzung gemäß § 40 Abs. 3 StGB von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von zumindest 12.000,00 EUR aus. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Verfahrensakte zu entnehmen ist, dass der Angeklagte in der Vergangenheit immense Einnahmen durch Internetplattformen verdient hat und sein Lebensstil keinerlei Hinweise auf Einbußen zulässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464,465 StPO.

I