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AG München: Unwahre Behauptung auf der eBay-”mich”-Seite ist zu entfernen

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 15.06.2007, Az.  232 C 15715/07
§§ 823, 1004 BGB

Das AG München hat mit diesem kurzen Urteil deutlich gemacht, dass nicht nur den Tatsachen zuwider lautende negative Bewertungen per gerichtlichem Entscheid gelöscht werden können, sondern - selbstverständlich - auch unwahre Behauptungen, die auf der “mich”-Seite bei eBay vorgehalten werden. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Amtsgericht München

Das Amtsgericht München erläßt durch …

in dem Rechtsstreit gegen

….

wegen einstweiliger Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.06.2007 am 15.06.2007 folgendes

Endurteil

1.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren verboten, insbesondere auf der eBay- “Mich-Seite” von … zu behaupten, die Antragstellerin hätte bei eBay unter dem alias … den Artikel “Echt silber-Kerzenleuchter wie neu” angeboten und in schadhaftem, nämlich durch schadhaften Schutzlack fleckig angelaufenen Zustand versteigert.

2.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

3.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Antragstellerin hat durch ihre eidesstattliche Versicherung, durch die Vorlage von Ausdrucken aus dem Internet und durch die Demonstration der entsprechenden Internetseiten auf dem Computer im Sitzungssaal glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht auf ihrer eBay-”Mich-Seite” von … behauptet, die Antragstellerin hätte ihr einen schadhaften Silberleuchter “wie neu” angeboten.

Diese Äußerung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht und die Ehre der Antragstellerin, so dass sie einen Unterlassungsanspruch hat (§ 823 i. V. m. § 1004 BGB). Der Eingriff ist rechtswidrig, weil es sich um eine unwahre Tatsachenbehautpung handelt.

Da die Antragsgegnerin es abgelehnt hat, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Behauptung im Internet aufrecht erhält, besteht Wiederholungsgefahr.

Da die Internet-Mich-Seite der Antragsgegnerin für jedermann einsehbar ist, kann der Antragstellerin dadurch ein erheblicher Schaden entstehen. Damit ist ein Verfügungsgrund gegeben.

Kosten: § 91 ZPO. Streitwert: § 3 ZPO.

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