AG München: Viel zu langsames DSL ist außerordentlicher Kündigungsgrund

veröffentlicht am 22. April 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 07.11.2014, Az. 223 C 20760/14
§ 625 BGB; § 46 Abs. 8 TKG

Das AG München hat entschieden, dass ein Telekommunikationsvertrag, der weit hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt (maximale Bandbreite von 18 Mbit/s bei tatsächlicher Leistung von ca. 6 Mbit/s) außerordentlich gekündigt werden kann. Bei einer Angabe von 18 Mbit/s maximal sei zumindest zeitweise eine Leistung im zweistelligen Bereich zu erwarten, welche im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben der Beklagten aber gar nicht möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht München

Urteil

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Erbringung von […] Telekommunikationsdiensten vom 30.Juli/14. August 2013 durch die vom Kläger am 25.08.2014 erklärte Kündigung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2014 beendet worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf einen Betrag unter 300,00 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Danach ist die zulässige Klage vollumfänglich begründet.

A.

I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da diese seitens der Beklagten in Abrede gestellt wird.

II.
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Der zwischen den Beteiligten bestehende Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen wurde durch genannte Erklärung des Klägers zum ausgeurteilten Datum beendet.

1.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Vertrag wie dem streitgegenständlichen um einen Dienstvertrag. Dieser wurde hier mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit geschlossen. Dennoch konnte hier der Vertrag vor vertraglich vereinbartem Ablauf wirksam gekündigt werden. Dies ergibt sich aus § 625 BGB, da insoweit das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu bejahen ist, ergäbe sich aber auch aus § 46 Absatz 8 TKG bzw. unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

a.
Die Voraussetzungen des § 626 BGB liegen vor.

aa.
Unstreitig hat der Kläger am 25.08.2014 die Kündigung erklärt. Die Frist des § 626 Absatz 2 BGB ist nach dem Vortrag des Klägers eingehalten.

bb.
Die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung ergibt vorliegend, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Nach dem Vertrag schuldet die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Anschlusses mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s. Auch wenn daraus nicht folgt, dass 13 Mbit/s die vertraglich geschuldete Leistung sind, ist damit dennoch bei entsprechender Auslegung eine Leistung geschuldet, welche zumindest zeitweilig wenigstens zweistellige Werte erreichen sollte. Das Gericht ist daher vorliegend überzeugt, dass die vertraglich geschuldete Leistung nicht einmal annähernd erbracht wird. Der Kläger hat in seiner Klage ausführlich dargelegt, welche Messungen er durchgeführt hat und hat diese vorgerichtlich der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Als Reaktion erhielt er ein als Anlage K6 vorgelegtes Schreiben der Beklagten, in welchem die Beklagte ausdrücklich angibt, dass aufgrund der Länge der Leitung „keine höhere Bandbreite als ihr gemessener Wert möglich ist“. Damit steht fest, dass höhere Leistungen als die vom Kläger gemessenen nicht erreicht werden können und die Ursache hierfür nicht durch den Kläger gesetzt wurde. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es sich bei diesem Schreiben um einen Irrtum handelte. Auf die sonstigen Ausführungen der Beklagten kommt es daher nach Auffassung des Gerichts nicht an. Nur hilfsweise ist daher anzuführen, dass auch die von der Beklagten behaupteten Messungen Werte ergeben, welche diejenigen des Klägers nur geringfügig übersteigen und ebenfalls keine vertragsgemäße Leistung darstellen.

cc.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es in den AGBs heißt, „bis zu 18 Mbit/s“ bzw. dass sie lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite zur Verfügung stellen muss. Die entsprechende Klausel hält einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Es ist keine Auslegung der Klausel denkbar, wonach diese wirksam sein könnte. Entweder wäre sie so zu verstehen, dass der Vertrag von vornherein unter der geänderten Bedingung geschlossen wird, dass nur weniger Bandbreite zur Verfügung steht als ursprünglich vereinbart. Dies stellt jedoch eine unzulässige Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken dar, dass eine geänderte Annahme als neues – annahmebedürftiges – Angebot zu sehen ist. Sofern man sie so verstehen wollte, dass anfangs die versprochene Leistung erreicht wird und sich dies nachträglich ändert, verstößt dies gegen § 308 Nr. 4 BGB. Der Kunde würde hier volle Gebühren für eine Leistung bezahlen, die nicht annähernd an die vereinbarte herankommt. Vertragsbedingungen sind im übrigen nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Bei der Vereinbarung einer Bandbreite von bis zu 18 Mbit/s, wird kein vernünftiger durchschnittlicher Empfänger dazu kommen, dass auch ein dauerhaftes Angebot von bloß rund 30 % hiervon der vertragsgemäßen Leistung entspricht.

b.
Aufgrund dieser erheblichen Abweichung von der zumindest in Aussicht gestellten und bewerbenden Leistung hätte die Kündigung auch nach § 46 Absatz 8 TKG erklärt werden können.

Die dortige Frist ist eingehalten.

c.
Ein Kündigungsrecht stünde dem Kläger vorliegend nach Auffassung des Gerichts auch unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, zu, da die in Aussicht gestellte Leistung um mehr als 60 bis 70% unterschritten wird (ähnlich auch AG Fürth vom 07.05.2009, AG Montabaur vom 04.08.2008.

Dem Begehren des Klägers war daher zu entsprechen.

B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZFO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11. 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat verbraucherrechtliches.de.

I