AG München: Werbeprospekt kann Inhalt von AGB abschwächen

veröffentlicht am 1. September 2011

AG München, Urteil vom 03.02.2011, Az. 261 C 25225/10

Das AG München hat entschieden (s. Pressemitteilung ), dass ein Verbraucher bei der Beurteilung von Anpreisungen in Werbeprospekten damit rechnen muss, dass die dort gemachten Versprechungen möglicherweise durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbenden noch konkretisiert oder gar abgeschwächt werden.

Das Gericht war der Auffassung, dass dies im Falle eines Krankenversicherers hinsichtlich der Werbung mit Beitragsrückerstattungen auch zulässig gewesen sei. Der später geschlossene Versicherungsvertrag regele eindeutig, dass die Beitragsrückerstattung von der entsprechenden Festlegung durch die Versicherung abhängig gemacht werde. Der Klägerin habe als „verständige Verbraucherin“ auch damit rechnen müssen, dass die Werbeaussagen durch AGB des Unternehmens abgeschwächt werden könnten. Ein Werbeprospekt sei gerade kein verbindliches Angebot, so dass es dem Verbraucher auch zuzumuten sei, bei Abschluss eines Vertrages dessen – dann verbindliche – Regelungen sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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