AG München: Zum Schadensersatz bei der Veröffentlichung von Raubkopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes (hier: eBook)

veröffentlicht am 31. Juli 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 11.01.2012, Az. 158 C 23082/11
§ 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

Das AG München hat entschieden, dass für die Veröffentlichung eines eBooks als PDF-Dokument trotz eindeutiger Erkennbarkeit als Raubkopie ein Schadensersatz von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der Beklagte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt, weil er sich über seine Berechtigung, das streitgegenständliche Werk zum Download anzubieten, hätte vergewissern müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht München

Urteil

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen.

2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.005,40 € Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu erstatten.

3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.
Der Beklagte kann gegen dieses Urteil innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Tatbestand

Der Kläger ist Autor des Buches „…“ Das Buch erschien in zehn Auflagen und wurde insgesamt 30.000 mal verkauft. Der Kläger, der Inhaber sämtlicher Rechte an dem Werk ist, vermarktet das Buch derzeit selbst über die Plattform „Books on Demand“.

Der Beklagte ist Inhaber der Internetdomain „http://…“ Auf der Internetseite „http://…“ dieser Domain wurde das oben genannte Werk des Klägers angeboten und über die URL http://….pdf als PDF-Dokument öffentlich zugänglich gemacht.

Auf Seite 2 der ohne Einschränkung abrufbaren PDF-Datei ist der Kläger als Autor vermerkt. In dem Dokument findet sich weiter der Hinweis „Scanned by … „, bei dem es sich um einen bekannten Raubkopierer handelt.

Mit Schreiben vom 04.07.2011 mahnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten deshalb ab. Der Beklagte gab daraufhin am 13.07.2011 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Der Link wurde gelöscht.

Die Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 3.000,00 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € lehnte der Beklagte jedoch ab.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 97 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 €, sowie Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 €.

Die Entscheidung beruht insoweit auf den schlüssigen Vortrag des Kläger, der gemäß § 331 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzusehen ist, weil der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.

Demnach ist der Kläger als Urheber des streitgegenständlichen Werkes und Inhaber der alleinigen Nutzungsrechte aktivlegitimiert.

Durch das Angebot, das streitgegenständliche Werk über seine Internetseite als PDF-Datei herunterzuladen, hat der Beklagte das Werk gemäß § 16 Urheberrechtsgesetz vervielfältigt und gemäß § 19a Urheberrechtsgesetz öffentlich zugänglich gemacht. Weil der Beklagte dazu weder von dem Kläger ermächtigt noch in irgendeiner anderen Weise berechtigt war, hat er das Urheberrecht des Klägers damit widerrechtlich verletzt. Der Beklagte handeltet dabei auch jedenfalls fahrlässig, weil er sich über seine Berechtigung, das streitgegenständliche Werk zum Download anzubieten, hätte vergewissern müssen. Dies hat der Beklagte offensichtlich nicht getan. Vielmehr zeigt der Hinweis „Scanned by …“ auf dem PDF-Dokument, dass es sich hierbei um eine Raubkopie handelt. Bereits das hätte der Beklagte zum Anlass nehmen müssen, sich über seine Berechtigung Gewissheit zu verschaffen. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten findet insoweit nicht statt.

Der Beklagte hat dem Kläger daher gemäß § 97 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz den aus seiner Rechtsverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Umfasst einen nach der Linzenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz sowie die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

Im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Schadens von 3.000,00 € hat das Gericht angesichts des Umstandes, dass das streitgegenständliche Buch in zehn Auflagen erschienen ist und insgesamt etwa 30.000 mal verkauft wurde, keine Bedenken.

Auch gegen den bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 29.000,00 € bestehen keine Bedenken. Er erscheint im Hinblick auf das Interesse des Klägers, künftig gleichgelagerte Rechtsverletzungen zu verhindern, angemessen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Zivilprozessordnung, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 2 Zivilprozessordnung.

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