AG München: Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung

veröffentlicht am 16. April 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 19.11.2012, Az. 251 C 207/12
§ 678 BGB

Das AG München hat entschieden, dass bei einer unberechtigten Abmahnung u.U. ein Erstattungsanspruch des Abgemahnten hinsichtlich seiner Rechtsanwaltskosten gegeben ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Abmahner von offensichtlich unzutreffenden Annahmen ausgegangen sei, deren Richtigstellung zur Folge habe, dass der Abmahner nicht mehr von einer Rechtsverletzung ausgehe. Zitat:


„b)
Die Abmahnung erfolgte zu unrecht, da ein relevanter Verstoß durch die Klägerin nicht vorliegt. Die Klägerin hat zu den tatsächlichen Gegebenheiten in ihren Geschäftsräumen vorgetragen und hierfür hinreichend Beweis (Augenschein) angeboten. Dagegen fehlt es an einem entsprechenden Beweisangebot der Beklagten, insbesondere wurde kein Überprüfungsprotokoll vorgelegt oder der verantwortliche Kontrolleur als Zeuge angeboten. Entsprechendes gilt bzgl. etwaiger tatsächlicher Anknüpfungspunkte hinsichtlich einer Verschuldensexkulpation.

c)
Zwar mag es zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, mit unberechtigten Forderungen konfrontiert zu werden, so dass eine Erstattungsfähigkeit von entsprechenden Rechtsverteidigungskosten nicht ohne weiteres gegeben ist. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn die Abmahnung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit der Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2004 – I ZR 233/01 (OLG Hamm), GRUR 2004, 790). So verhält es sich im vorliegenden Fall aufgrund des insoweit nicht substantiiert widersprochenen Vortrags zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Geschäftslokal der Klägerin und der Tatsache, dass die ursprünglich erhobene Forderung letztlich seitens der Beklagten nicht mehr aufrecht erhalten wurde (sh. Schreiben vom 23.09.2011).“

Den Volltext der Entscheidung finden Sie bei jurpc.de (hier).

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