AG München: Zur Prüfungspflicht bei der Nutzung fremder Bilder im Internet

veröffentlicht am 13. Februar 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 28.05.2014, Az. 142 C 29213/13
§ 97 UrhG

Das AG München hat entschieden, dass bei der Nutzung eines fremden Lichtbildes im Internet die Zusicherung eines Webdesigners an den Nutzer, dass er Inhaber der Rechte an dem Bild sei, dem anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht genügt. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen wolle, müsse sich unter strengen Anforderungen über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Der Verwerter sei grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht München

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 folgendes Endurteil

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.790,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betra­ges vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen der rechtswidrigen Verwendung eines Lichtbildwer­kes.

Der Beklagte betreibt eine Video-Webseite über spirituelle Heilmethoden. Er hat in seinem Inter­netauftritt unter … ein Bild, das einen ins Wasser fallenden Wassertropfen zeigt, über mindestens 9 Monate eingebunden. Die Klägerin hat über ihren Prozessvertreter mit Schrei­ben vom 10.12.2010 von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Auskunftserteilung sowie mit Schreiben vom 7.1.12 zusätzlich Schadensersatz sowie Erstat­tung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gefordert. Die Beklagte gab am 11.1.2011 eine Unterlassungserklärung ab und gab die Nutzungsdauer von Sommer 2008 bis Dezember 2008, sowie seit September 2010 an. Eine Nutzungslizenz wurde dem Beklagten von der Klägerin für das streitgegenständliche Bild nicht eingeräumt.

Die Kläger behauptet, sie verfüge über ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem streitgegen­ständlichen Bild … des Fotografen … und sei zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt. Dieses Bild des Fotografen … sei in den Internetauftritt des Beklagten eingebunden worden. Das Bild sei eine professionelle Aufnahme ei­ner inszenierten Situation. Die Klägerin verlangt Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie basierend auf einem für ein Lizenzintervall „bis 1 Jahr“ laut der Honorartabelle der Mittelstandsge­meinschaft Foto-Marketing (MFM) in Höhe von 569,37 EUR, auf welches sie angesichts des unterlassenen Urheberrechtsvermerks einen 100% Zuschlag vornimmt. Weiterhin verlangt die Klä­gerin Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 755,80 EUR, berech­net als 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 15.000 EUR zuzüglich Auslagenpauschale.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.894,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass das auf seiner Internetseite eingebundene Bild nicht von …, sondern von … erstellt worden sei. Die Rechte an der Bilddatei hat er von diesem erworben. Es handle sich um ein Allerweltsmotiv; die angesetzte Lizenz wie auch der Gegen­standswert für den Unterlassungsanspruch seien deutlich überzogen.

Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Schrift­sätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

I.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist gern. § 32 ZPO örtlich zuständig, da die Klägerin (auch) Schadensersatzansprüche aus § 97 UrhG geltend macht und sich der Internetauftritt der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Foto auch an Interessenten in München richtete und dort bestimmungsgemäß im Internet abgerufen werden konnte. Zu dem Schaden, der nach § 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zu­sammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch dies­bezüglich der Gerichtsstand gem. § 32 ZPO eröffnet ist; am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nämlich der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichts­punkten zu prüfen.

II.
Der Beklagte hat eine Urheberrechtsverletzung iSv § 97 UrhG zum Nachteil der Klägerin begangen; die Klägerin hat deshalb einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.138,74 EUR.

1.
Das Gericht hat keinen Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin.

a)
Aufgrund der Zeugenvernehmung des Fotografen … ist das Gericht überzeugt, dass er und kein Dritter der Urheber des Bildes ist. Der Zeu­ge … hat glaubwürdig und glaubhaft die Begleitumstände sowie die technischen Schwierigkeiten bei der Anfertigung des Fotos, insb. mittels ei­ner Lichtschranke und einer Highspeed-Blitzanlage, in derartiger Dichte und Detailgenauigkeit geschildert, wie sie nur der Fotograph selbst schildern kann. Das Bild hat er eindeutig wiedererkannt, insbesondere aufgrund der Spiegelung und der Form des Wassertropfens. Auch hat er im Rahmen sei­ner Zeugenvernehmung 5 weitere Bilder aus der Serie des Wassentropfens dem Gericht übergeben.

Der Vortrag der Beklagtenseite, nicht der Zeuge … sondern der Zeuge … hätte das Foto angefertigt, vermag demgegenüber nicht zu überzeu­gen. Seine Behauptung kann der Beklagte nicht belegen. Zwar verweist er auf eine Bestätigung des Zeugen …; aus dieser ergibt sich allerdings nicht, dass der Zeuge … das Foto erstellt hat. In der als Anlage B2 vor­gelegten Erklärung bestätigt der Zeuge … nämlich lediglich, Inhaber der Rechte zu sein. Zur Urheberschaft an dem Werk erklärt er sich demgegenüber nicht. Der Zeuge …, der in Mallorca lebt, ist auf die Zeugenladung hin nicht erschienen, sondern hat sich aus persönlichen Gründen ohne nähe­re Angaben entschuldigt. Die Beklagtenseite hat den entsprechenden Vor­schuss nicht eingezahlt, sondern argumentiert, dass der Zeuge nur gegen­beweislich zu laden sein kann und der Zeuge … die Bildidentität nicht bestätigen können wird. Ausführungen dazu, wie es zu der Annahme, dass der Zeuge Urheber des Fotos sein soll, kommt, fehlen im Beklagten­vortrag völlig. Wenig nachvollziehbar erscheint der Vortrag der Beklagtensei­te, der Zeuge … hätte nicht erreicht werden können unter der dem Ge­richt mitteilten Adresse, hat er doch auf die Zeugenladung des Gerichts an eben diese Adresse reagiert. Eine Befragung des trotz Anordnung des per­sönlichen Erscheinens zu keinem Verhandlungstermin erschienenen Beklag­ten durch das Gericht hierzu war ebenfalls nicht möglich. Auch nach der Be­weisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2014 wurden hierzu keine Anträge von Beklagtenseite gestellt.

Der Zeuge …hat sein Bild eindeutig erkannt und die Umstände der Auf­nahme ausführlich beschrieben. Dass Gericht ist deshalb überzeugt, dass der Zeuge … Urheber des streitgegenständlichen Bildes … ist.

b)
Der Zeuge … hat seine Rechte als Urheber des Bildes der Klägerin übertragen. Dies hat er als Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Diese Aussage deckt sich mit der als K1 vorgelegten Bestätigung der Recht­einhaberschaft des Zeugen.

c)
Anhaltspunkte für eine Rechteübertragung an den Zeugen … haben sich nicht feststellen lassen. Auf Nachfrage hat der Zeuge … in seiner Vernehmung glaubhaft und glaubwürdig ausgeführt, dass er Rechte an dem streitgegenständlichen Foto nicht dem Zeugen … übertragen haben, diesen überhaupt nicht kenne. Im Übrigen behauptet auch die Beklagtenseite nicht, dass der Zeuge … bzw. die Klägerin dem Zeugen … bzw. dessen Firma Rechte eingeräumt habe, trägt sie doch vor, dass der Zeuge … Urheber des streitgegenständlichen Bildes ist.

2.
Die Unabtretbarkeit von urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen steht der Geltendmachung der Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft nicht entgegen, da es vorliegend nur um die Geltendmachung eines nach dem Vortrag der Klägerin bereits entstandenen Schadensersatzanspruches geht. Im Hinblick auf das zwi­schen der Klägerin und dem Fotografen dargelegte Vertragsverhältnis und der vor­getragenen Inhaberschaft der ausschließlichen (materiellen) Verwertungsrechte an den Fotografien seitens der Klägerin ist auch das schutzwürdige Interesse der Klä­gerin an der streitgegenständlichen Rechtsverfolgung zu bejahen. Zudem hat der Fotograph laut seiner Bestätigung der Rechteinhaberschaft vom 14.8.2013 der Klä­gerin vertraglich eingeräumt, seine Urheberrechte im Wege der gewillkürten Pro­zessstandschaft geltend zu machen.

3.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Licht­bildwerk iSv § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder ein Lichtbild iSv § 72 UrhG handelt, da bei­de denselben urheberrechtlichen Schutz vor Vervielfältigung und Vorführung genie­ßen.

4.
Durch die Einbindung des streitgegenständlichen Fotos auf seiner Internetseite hat der Beklagte sowohl das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) wie auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19 a UrhG) der Klägerin verletzt. Ob und in welchem Umfang ein Abruf des Bildes von der Internetseite des Beklagten tatsäch­lich erfolgt ist, ist dabei irrelevant (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 19 a, Rn, 7).

a)
Der Zeuge … hat in seiner Zeugenvernehmung in glaubwürdiger und glaubhafter Weise sein Werk auf dem Screenshot der Internetseite des Be­klagten wiedererkannt unter Hinweis auf Anzahl und Abstand der auf dem Bild abgebildeten Wellen. Er hat in der Aufnahme die von ihm geschaffene künstliche Studioatmosphäre wiedergefunden, die sich u.a. in der Lichtspie­gelung auf dem Wasser, die so in der Natur nicht vorkommt, ausdrückt.

Dass das Bild auf der Internetseite des Beklagten eine Bearbeitung einer an­deren Vorlage sein könnte, hielt er deswegen für ausgeschlossen.

b)
Zudem wurde der Zeuge … vernommen, der als Angestellter des Pro­zessvertreters der Klägerin Bildvergleiche durchgeführt. Der Zeuge hat auf seinem Netbook unter exakter Beschreibung der Verfahrensstufen dem Ge­richt und den Parteivertretern das schrittweise Überdecken der beiden Bilder vorgeführt. Ausgangspunkt seien hierfür das Bild auf der Internetseite des Beklagten sowie das entsprechend herunterskalierte Originalbild des Zeugen gewesen. Unter Darlegung der Vergleichspunkte hat der Zeuge ausgeführt, warum seiner Ansicht nach der Bildvergleich die Bildidentität belegt. Auch die Frage der Beklagtenvertreterin auf die Auflösung des sog. „Verlet­zerbildes“, wie er das Bild auf der Internetseite des Beklagten bezeichnete, konnte der Zeuge genau beantworten.

Das Gericht hat den Bildvergleich, bestehend aus einer Bilderfolge von ins­gesamt 17 Bildern, selbst in Augenschein genommen und ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass das Bild des Zeugen … auf der Internetseite des Beklagten verwendet wurde.

c)
Angesichts dieser zwei Zeugenaussagen sowie des deutlichen Ergebnisses des Bildvergleichs, den das Gericht durch Augenschein gewonnen hat, war eine Vernehmung des Zeugen … der nicht erschienen ist und für des­sen Vernehmung die Beklagtenseite den Vorschuss nicht eingezahlt hat (sie­he oben) entbehrlich.

d)
Dass das Bild auf der streitgegenständlichen Internetseite nur ausschnittwei­se wiedergegeben wurde, ist unbeachtlich, da es nichtsdestotrotz als Werk des Zeugen … erkennbar war und das Abschneiden der Ränder den Charakter des Originalbildes nicht tangierte. Die Veränderung des Bildes durch die Auswahl des Bildausschnitts ist damit jedenfalls so gering, dass sie keine Auswirkungen auf den Urheberschutz des Originalbildes haben kann.

5.
Diese Rechtsverletzung geschah auch schuldhaft.

a.
Die Abgabe einer uneingeschränkten Unterlassungserklärung stellt kein Eingeständnis der Schuld dar (BGH, GRUR 2013, 1252 – Medizinische Fußpfle­ge).

b.
Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, da er die im Verkehr erforderli­che Sorgfalt außer Acht ließ. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit be­stand eine Prüf- und Erkundigungspflicht der Beklagten (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 97, Rn. 57). Es gelten strenge Anforderungen (BGH, GRUR 1009, 569 – Beatles – Doppel-CD). Der Verwerter ist grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen (BGH, GRUR 1988, 375 Schallplattenimport III).

Der Beklagte trägt unter Vorlage einer undatierten Bestätigung des Zeugen … vor, die Rechte für die Bildnutzung von dem Urheber des Bildes, dem Zeugen … erhalten zu haben. Diese Vortrag überzeugt nicht, nachdem das Gericht aufgrund der Vernehmung des Zeugen … zu der Uberzeugung gelangt ist, dass dieser und nicht der Zeuge … das auf der Internetseite des Beklagten eingebundene Foto erstellt hat (s.o.). Der vom Beklagten vorgetragene Erwerb vom Urheber fand damit nach Überzeugung des Gerichts nicht statt.

Darüber hinaus ist der beweisbelastete Beklagte bezüglich eines Rechteer­werbs an sich beweisfällg geblieben. Beweis hierfür hat er nämlich nicht an­geboten; sein Beweisangebot bezog sich lediglich auf die Urheberschaft des Bildes – und auch dieses Beweisangebot bezog sich nur auf einen Gegenbe­weis, wie die Beklagtenseite im Schriftsatz vom 24.4.2014 nachdrücklich be­tont hat. Der Zeuge erschien im Übrigen nicht und den Vorschuss für seine Vernehmung hat die Beklagtenseite auch nicht eingezahlt.

Damit steht das Verschulden des Beklagten hinsichtlich der Urheberrechts­verletzung fest.

III.
Steht die Rechtsverletzung fest, so schuldet der Verletzer Schadensersatz nach § 97 UrhG.

§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ermöglicht dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwie­rigkeiten, die der Verletzte hat, neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatzanspruch berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gewählt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv auf den Betrag abzustellen, den der Verletzter als angemessene Vergü­tung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Es kommt dabei auf die Üblichkeit an (Fromm/Nordemann, 10. Aufl, § 97 Nr. 91), nicht darauf, was der Verletzter angeblich bereit gewesen wäre, für die Verwen­dung des streitgegenständlichen Bildes zu zahlen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Verletzter im Ergebnis besser darsteht, als ein rechtstreuer Verwendung des streitgegen­ständlichen Bildes.

a.
Nach diesen Grundsätzen ist die Berechnung der angemessenen Vergütung nach den üblichen Tarifen, berechnet nach der MFM-Tabelle nicht zu bean­standen. In der MFM-Tabelle sind die marktüblichen Honorare für die Nutzung von Bildern in den verschiedenen Medienbereichen entsprechend der jeweili­gen Umstände erfasst. Mangels konkreter Angaben zur Lizenzberechnung kann die MFM- Tabelle deshalb im Verhältnis professioneller Markteilnehmer, wie vorliegend, herangezogen werden (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393).

b.
Die konkrete Berechnung des Bildhonorars nach MFM ist durch Angabe der Parameter Bildnummer, werbliche Nutzung im Internet, wiederholte Verwen­dung, Nutzungsdauer bis 1 Jahr korrekt mit 569,37 EUR berechnet. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte selbst bereit gewesen wäre, für seine Nut­zungshandlung eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Unerheblich ist auch, ob Fotos mit gleichen Motiven zu anderen Preisen im Internet angebo­ten werden. Die Schadensberechnung mittels Lizenzanalogie stellt nämlich nicht auf das auf dem Foto abgebildete Motiv, sondern auf das Foto an sich ab. Entscheidend ist deshalb allein die Frage, welcher Betrag einer üblichen Lizenz für das streitgegenständliche Foto entspricht. Im Hinblick auf die vom Zeugen … glaubhaft und glaubwürdig geschilderten technischen Schwierigkeiten bei der Bilderstellung wie auch die hohe Qualität des Bildes, die sich in einer Bildschärfe bis ins kleinste Detail auch bei starker Vergröße­rung des Bildes ausdrückt, hält das Gericht vorliegend einen Lizenzberech­nung von 569,37 EUR jedenfalls für angemessen.

c.
Wegen unterlassener Nennung des Urhebers ist ein 100% Zuschlag vorzu­nehmen (AG München, 13.12.2013, Az 142 C 25100/13; AG München, 11.4.2014, Az. 142 C 2483/14; LG München I, MMR 2009,137). Nach § 13 UrhG, der auch für Fotografen zur Anwendung kommt (§ 72 Abs. 1 UrhG), hat der Urheber/Lichtbildner das Recht auf Anerkennung seiner Urheberei­genschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbe­zeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Da auch der rechtmäßige Nutzer eines Werkes das Namensnennungsrecht des Urhebers ohne abweichende Vereinbarung zu beachten hat, wird durch die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die zusätz­liche Rechtsverletzung durch die unterlassene Namensnennung, die auch Auswirkungen auf die materiellen Interessen des Urhebers (entgangener Werbewert) hat, nicht erfasst. Diese entgangene Werbewirkung ist nach den Grundsätzen der Berechnung eines materiellen Schadens zu bestimmen.

Die Verwendung der Fotografie auf den Homepages des Beklagten ohne die Benennung des Fotografen als Urheber verletzen dessen Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Dem Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 2 UrhG zu, der in Übereinstimmung mit der wohl überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung sowie in ständiger Recht­sprechung des hiesigen Gerichts mit einem Zuschlag in Höhe von 100 % des üblichen Nutzungshonorars zu bemessen ist (§ 287 ZPO).

V.
Daneben kann die Klägerin von dem Beklagten die Freistellung von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 651,80 EUR gem. § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen ..

1.
Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechts der Klägerin liegt, wie oben dargestellt vor. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schrei­ben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom … zu Recht abge­mahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erteilung von Auskunft aufgefordert. Damit kann die Klägerin von den der Beklagten die Ko­sten der Abmahnung gem. § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen, da diese die erfor­derlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen.

2.
Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem Interesse des ge­schädigten Rechtsinhabers an der künftigen Unterlassung gleichartiger Verletzungshandlungen. Hierbei ist also nicht allein auf die von der Klägerin im Regelfall erhobe­ne Lizenzgebühr für die Verwendung des streitgegenständlichen Bildes abzustellen. Vorliegend erscheint im Hinblick auf die hohe Qualität des Bildes sowie die Tatsa­che, dass auch Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wurde, ein Streitwert von insgesamt 10.000 EUR angemessen (§ 287 ZPO). Die von der Klägerseite angesetzten 15.000,00 EUR erscheinen demgegen­über dem Gericht überhöht. Gegen die geltend gemachte 1,3 Geschäftsgebühr be­stehen im Hinblick darauf, dass Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Scha­densersatz gefordert wurden, keine Bedenken (AG München, Az. 142. C 22984/13).

4.
Zwar hat die Klägerin vorliegend die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsko­sten nicht bewiesen, so dass zunächst nur ein Freistellungsanspruch besteht. Die­ser wandelte sich aber mit der endgültigen Weigerung des Beklagten, die FreisteI­lung zu bewerkstelligen, in einen Zahlungsanspruch um (BGH, NJW 2004, 1868).

VI.
Die Entscheidung zu der Nebenforderung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufi­gen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

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