AG Münster: Verbraucher wird zur Zahlung von 96,00 EUR Abo-Kosten verurteilt – weil er offensichtlich nicht gut rechtsanwaltlich vertreten wurde

veröffentlicht am 19. Mai 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Münster, Urteil vom 05.05.2011, Az. 7 C 3998/10
§§ 305 ff.; 611 BGB

Das AG Münster hat einen Verbraucher zur Zahlung von 96,00 EUR verurteilt, nachdem sich dieser auf einem „Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften“ angemeldet haben soll. Das Amtsgericht kam vorliegend zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine sog. Abo-Falle handele. Kommentieren möchte man das Urteil kaum und noch weniger die Polemik in Hinblick auf die – bei Abo-Fallen zutreffende – Empfehlung von Prof. Dr. Thomas Hoeren. Ohnehin wurde dies schon ausreichend vom Kollegen Dosch getan (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Münster

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat das Amtsgericht Münster auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2011 durch … für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 96,00 EUR aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrags gemäß § 611 BGB zu.

Der Beklagte hat sich durch Absendung der E-Mail auf der Internetseite www.l…2g…de am 29.08.2010 beim Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften angemeldet und damit das entsprechende Vertragsangebot der Klägerin angenommen.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe die für ihn entstehenden Kosten während der Anmeldung nicht erkennen können und die Klausel sei insofern rechtswidrig, vermag das Gericht diesen Einwand nicht nachzuvollziehen. Ein Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB ist nicht ersichtlich. Die Kosten wurden einerseits in den AGB der Klägerin aufgeführt. Der Beklagte hat insofern angegeben, diese gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Anderseits ist auch neben der Anmeldung im zweiten Absatz ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kosten aufgeführt. Zudem ist unten noch einmal der Gesamtpreis angegeben. Der Beklagte hatte also dreifach die Gelegenheit zur Kenntnis zu nehmen, dass auf ihn monatliche Kosten von acht Euro zukommen. Auch aus dem Abschluss eines Einjahresvertrags ergibt sich keine überraschende Klausel. Das Finden einer passenden Wohngemeinschaft mag durchaus eine solche Zeit in Anspruch nehmen.

Durch die Bestätigungsmail vom 09.09.2010 hat die Klägerin im Übrigen noch einmal auf die Zahlungspflicht hingewiesen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es insofern auch nicht darauf an, dass die Beklagte die Ziffer acht ausgeschrieben hat und nicht in Ziffernform verwendet hat. Im unteren Bereich ist der Gesamtpreis in Ziffern angegeben. Zudem hat der Beklagte den Vertrag nicht wirksam gemäß §§ 123, 142 BGB angefochten, so dass er als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Ein Anfechtungsgrund stand dem Beklagten nicht zu. Die Internetseite der Klägerin ist nicht bewusst auf eine Täuschung angelegt. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund zu verneinen, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, an drei verschiedenen Stellen von der Zahlungsvereinbarung Kenntnis zu nehmen. Sofern er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, da er dies in der Eile nicht aufmerksam gelesen hat, wirkt sich dies zu seinen Lasten aus.

Eine arglistige Täuschung [liegt] entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht vor, obwohl andere Internetseiten in diesem Bereich nicht kostenpflichtig sind. Dies bedeutet nicht, dass er automatisch davon ausgehen durfte, dass alle Angebote kostenlos seien.

Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4 Nr. 1, 2 ZPO. Der Rechtsstreit wirft keine umstrittenen bzw. außergewöhnlichen Rechtsfragen auf.

Der Streitwert wird auf 96,00 EUR festgesetzt.

Auf das Urteil hingewiesen hat openjur.de (hier).

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