AG Neumünster: Zulässige Sperrung des eBay-Accounts nach Verleihung an Dritte mit anschließender Rechtsverletzung

veröffentlicht am 27. November 2008

AG Neumünster, Urteil vom 03.04.2007, Az. 31 C 1338/06
§§
280 Abs. 1, 249, 252 BGB i. V. m. § 128 HGB

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas AG Neumünster hat entschieden, dass die Sperrung eines eBay-Accounts, nachdem dieser durch den Accountinhaber an einen Dritten gegen Gebühr „vermietet“ wurde und der Dritte durch gehäufte Negativbewertungen einen Sperre des Accounts verursacht hatte, auch nach Rückgabe an den Accountinhaber zulässig ist. Das Gericht stellt fest, dass der Accountinhaber für die über seinen Account getätigten Rechtsgeschäfte verantwortlich ist. Er wird Vertragspartner bei den über die Internethandelsplattform getätigten Geschäften, da der eigentlich tätige Dritte im Außenverhältnis nicht sichtbar wird. Im vorliegenden Fall verlangte der Accountinhaber Schadensersatz von seinem ehemaligen Vertragspartner, da dieser die Sperrung des Accounts zu verantworten hatte und dieser nun nicht abermals „vermietet“ werden konnte. Dadurch würde dem Accountinhaber Gewinn in Höhe der von ihm veranschlagten Leihgebühr entgehen. Das Gericht war der Ansicht, dass ein Schadensersatzsanspruch des Accountinhabers nicht bestehe. Zwar habe der Dritte im internen Verhältnis Vertragspflichten verletzt und nicht die erforderliche Rücksicht genommen, jedoch sei der geltend gemachte Schadensanspruch nicht ersatzfähig, da der erwartete Gewinn aus einer sittenwidrigen erneuten „Vermietung“ des Accounts gestammt hätte.

Amtsgericht Neumünster

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger unterhielt bei dem Internetauktionshaus eBay unter dem Mitgliedsnamen (e-mail Adresse) „a“ einen sogenannten Account, d. h. er war dort mit diesem Mitgliedsnamen registriert und befugt, Angebote auf der Internetplattform des Auktionshauses zu platzieren. Das Passwort für diesen Account lautete „t“.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma eBay heißt es u.a.:

㤠2
4. … Das Mitglied muss sein Passwort geheim halten. …
6. Ein Mitgliedskonto ist nicht übertragbar.
§ 4
2. eBay kann ein Mitglied endgültig von der Nutzung der eBay-Website ausschließen (endgültige Sperre), wenn es
– im Bewertungssystem gemäß § 6 wiederholt negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist.
– sein Mitgliedskonto überträgt.“

Am 21.12.2005 schloss der Kläger mit den Beklagten, firmierend unter …, einen Nutzungsvertrag. In dieser „Vereinbarung zur gegenseitigen Nutzung“ (Anlage K 1 = Bl. 7 – 8 d. A.) heißt es, der Kläger stelle den Beklagten seinen eBay-Account mit dem Mitgliedsnamen a und dem oben genannten Passwort für das Einstellen von Artikeln zur Verfügung, es dürften nur vereinbarte Artikel über den Account verkauft werden. Die Beklagten sollten dafür monatlich 300,00 EUR zahlen. Der Kläger hatte nach dem Vertrag „zu jeder Zeit die Möglichkeit alles zu überprüfen“ und sollte die Zahlungseingänge überprüfen.

In der Folge führten die Beklagten Verkaufsaktivitäten über dieses eBay-Konto durch. Die Beklagten boten überwiegend sogenannte Rest- und Sonderposten aus den Bereichen EDV-Zubehör, Handy/Handyzubehör, Mobilfunkzubehör, Küchengeräte, Spielkonsolen, Elektronikwerkzeug sowie Batterien, Lampen, Taschenrechner und Fernseher in der Weise an, dass 10-40 Teile aus den Bereichen als Paket verkauft wurden.

In der Zeit vom 23.03.2006 bis 19.05.2006 erteilte das Auktionshaus eBay dem Inhaber des Accounts 3 Verwarnungen wegen angeblicher Nichterfüllung von Verträgen. Am 23.05.2006 teilte das Auktionshaus eBay mit, dass das Mitgliedskonto vom Handel ausgeschlossen sei: Es seien so viele negative Bewertungen abgegeben worden, dass eBay davon ausgehen müsse, die Transaktionen würden nicht korrekt abgewickelt werden (vgl. Anlage K 3 = Bl. 10 d. A.).

Mit Schreiben vom 29.05.2006 (Anlage K 2 = Bl. 9 d. A.) erklärten die Beklagten unter …GbR“ dem Kläger gegenüber die Kündigung der Account-Nutzung mit Wirkung zum 29.05.2006. Der Kläger trägt vor, die Beklagten hätten eine Geschäftsmethode entwickelt, die darauf gerichtet gewesen sei, Kunden zu täuschen. Dazu hätten sie sich immer wieder neue Verkaufsplattformen besorgt und die Sperrung einer solchen in Kauf genommen. Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass irreführende Artikelbezeichnungen nach den eBay Grundsätzen unzulässig gewesen seien. In mindestens 8 Fällen seien die Paketbeschreibungen der Beklagten irreführend gewesen. Zum Teil hätten die Beklagten die Ware auch einen Monat nach Angebotsende noch nicht geliefert gehabt. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 09.10.2006 (Bl. 52 – 66 d. A.), vom 02.11.2006 (Bl. 72 – 87 d. A.) und vom 14.12.2006 (Bl. 106 – 108 d. A.).

Er, der Kläger, sei davon ausgegangen, nach der Kündigungserklärung der Beklagten den Account anderweitig wieder nutzen zu können. Dazu habe er mit dem Zeugen S am 15.06.2006 einen Nutzungsvertrag für 2 Accounts (Mitgliedsnamen: a und s) geschlossen (vgl. Anlage K 6 = Bl. 14 – 15 d. A.); S habe sich verpflichtet, monatlich 250,00 EUR je Account zu zahlen. Tatsächlich sei der Account – wider Erwarten – gesperrt geblieben, so dass ihm, dem Kläger, monatliche Einnahmen in Höhe von 250,00 EUR je Account entgangen seien. Auch sein privater Account sei von der Sperre erfasst worden. Hierüber habe er monatliche Gewinne in Höhe von 100,00 EUR erzielt gehabt. Der Kläger meint, die sich aus dem mit den Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag ergebende Rechtsposition sei schutzwürdig. Ein etwaiger Verstoß gegen die mit dem Auktionshaus eBay getroffenen Vereinbarungen stünde der Ersatzfähigkeit des entgangenen Gewinns nicht entgegen. Mit seiner Klage macht der Kläger entgangenen Gewinn aus dem Nutzungsvertrag mit dem Zeugen S für die Zeit vom 15.06.2006 – 31.07.2006 in Höhe von 250,00 EUR monatlich je Account sowie entgangenen Gewinn infolge der Sperrung seines eigenen Accounts für Juli 2006 in Höhe von 100,00 EUR geltend. (…)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 249, 252 BGB i. V. m. § 128 HGB. Zwar haben die Beklagten eine Pflicht aus dem mit dem Kläger begründeten Schuldverhältnis verletzt. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger hieraus ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. (…)

1.
Unstreitig hat der Kläger mit der „Firma …“ einen Vertrag dahingehend geschlossen, dass er dieser seinen eBay-Account mit dem Benutzernamen „a“ und dem Kennwort „t“ für das Einstellen von Artikeln zur Verfügung stellte und hierfür eine Gegenleistung in Höhe von 300,00 EUR erhalten sollte.

2.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages sind weder von den Parteien vorgetragen worden, noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist eine den Vorwurf der Sittenwidrigkeit dieses Vertrages nach § 138 BGB begründende Schädigung Dritter nicht dargetan. Die Verletzung von Vertragsrechten Dritter, hier insbesondere der Rechte der Firma eBay, führt nicht ohne Weiteres zur Sittenwidrigkeit. Dass der Vertragschluss der Umgehung eines bereits bestehenden Ausschlusses der Beklagten bzw. ihrer Gesellschaft von der Nutzung der Dienstleistungsangebote des Auktionshauses eBay diente, ist dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen.

3.
Nach § 241 Abs. 2 BGB waren die Beklagten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers verpflichtet.

a)
Den Inhaber eines eBay-Accounts, der Dritten die Möglichkeit eröffnet unter seinem eBay-Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen, treffen im Außenverhältnis erheblich Pflichten. Der über den Plattformbetreiber eBay geschlossene Vertrag kommt in der Regel (nach den Grundsätzen zum Handeln unter fremden Namen) zwischen dem Erwerber der angebotenen Ware und dem Namensträger des Accounts zustande (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676; OLG München NJW 2004, 1328; LG Bonn WRP 2005, 640; MMR 2002, 255, 257; Wiebe in Spindler/Wiebe, Internetauktionen, S. 84 f). Zudem bleibt der Inhaber des Accounts auch im Falle der Nutzungsüberlassung für etwaige Rechtsverletzungen, die durch den Nutzer bei der Abwicklung seiner Geschäfte veranlasst werden, verantwortlich (vgl. zu Markenrechtsverletzungen: OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1204, 1205; zu Wettbewerbsverstößen: LG Bonn, WRP 2005, 640, 641).

b)
Diese Rechtslage war für die Beklagten, die ihre Verkaufsgeschäfte auch schon vor Abschluss des Vertrages mit dem Kläger über die Handelsplattform eBay abgewickelt hatten, erkennbar.

c)
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine von dem Nutzer eines eBay-Accounts verursachte Verletzung der gegenüber den Käufern bestehenden Vertragspflichten und/oder eine so veranlasste Negativbewertung zugleich eine Pflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) im Verhältnis zum Account-Überlasser darstellt. Daher kann auch offen bleiben, ob die von dem Kläger behaupteten Vertragsverletzungen der Beklagten (im Verhältnis zu den Erwerbern der Ware) zutreffen.

Denn unstreitig gingen der „Account-Sperrung wegen negativer Bewertungen“ (vgl. eBay-Mitteilung vom 23.05.2006 = Anlage K 3 = Bl. 10 d. A.) von dem Auktionshaus eBay am 23.03.2006, 26.04.2006 und 19.05.2006 ausgesprochene Verwarnungen „wegen Nichterfüllung von Verträgen“ voraus. Diese Verwarnungen waren den Beklagten – ihrem eigenen Vortrag zufolge – bekannt. Zugleich wussten die Beklagten, dass eBay nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 4 Ziff. 2) ein Mitglied endgültig von der Nutzung der eBay-Website ausschließen kann, wenn es wiederholt negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist. Dies hat – wie in § 4 Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses – zur Folge, dass das Mitglied die eBay-Website auch mit anderen Mitgliedskonten nicht mehr nutzen und sich nicht mehr anmelden darf.

Angesichts des Risikos, dass eBay eine solche Sperrung nach den bereits wiederholt erteilten Verwarnungen im Falle einer weiteren Negativbewertung aussprechen würde, waren die Beklagten gehalten, weitere gleichartige Verkaufsaktivitäten zumindest bis zur Aufhebung der vorhandenen Negativbewertungen einzustellen oder aber sich mit dem Kläger ins Benehmen zu setzen. Diese Verhaltenspflicht haben die Beklagten verletzt, indem sie ihre Verkaufsaktivitäten ungeachtet der Verwarnungen fortsetzten und so das Risiko weiterer Negativbewertungen schufen, die dann auch abgegeben wurden und zur Sperrung des Accounts führten.

4.
Indes kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger hieraus ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

a)
Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm infolge der Sperrung des selbst genutzten eBay-Accounts ein Vermögensschaden entstanden ist. Seine Behauptung, er habe über ein selbst genutztes eBay-Konto in der Vergangenheit durchschnittlich pro Monat Gewinne in Höhe von mindestens 100,00 EUR erzielt und dies auch weiterhin getan, wäre nicht auch dieses Konto ab Mitte Juni 2006 gesperrt worden, ist nicht hinreichend substantiiert. Hierauf ist der Kläger nicht nur durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, sondern auch vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2006 hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu nicht näher vortragen.

b)
Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf die mit dem Zeugen S getroffene Vereinbarung stützen. Zwar steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger mit dem Zeugen S darüber geeinigt hat, diesem gegen ein Entgelt von 250,00 EUR (monatlich je Account) die Nutzung der Accounts mit den Mitgliedsnamen a und s ab 15.6.2006 zu übertragen. Der Zeuge S hat die entsprechende Behauptung des Klägers glaubhaft bestätigt. Auch kommt ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns nach § 252 BGB in Betracht, selbst wenn der Geschädigte keinen Rechtsanspruch darauf gehabt hat (vgl. MüKo-BGB/Oetker, § 252 Rn 7 m.w.N.), eine tatsächliche Erwerbsaussicht genügt (vgl. BGH NJW 1986, 1486, 1487).

Jedoch gilt dies nicht ausnahmslos: Ein tatsächlich zu erwartender Gewinn ist nicht ersatzfähig, wenn er nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots hätte erzielt werden können (vgl. BGH NJW 1986, 1486, 1487). Nach diesseitiger Auffassung stellt auch der Gewinn aus einem nach § 138 BGB sittenwidrigen Geschäft keinen ersatzfähigen Schaden dar. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, die dem Geschädigten nach der Rechtsordnung nicht zusteht, keinen ersatzfähigen Schaden darstellt (vgl. BGH NJW 1994, 858, 860). Maßgebend ist, ob die Rechtsordnung die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, nicht nur die Vornahme des Rechtsgeschäfts, missbilligt (vgl. BGH NJW 1980, 775 ff. unter ausdrücklicher Erwähnung auf §§ 134, 138 BGB). Der Geschädigte kann als entgangenen Gewinn nicht fordern, was er nur mit rechtswidrigen Mitteln erlangt hätte; er soll im Wege des Schadensersatzes nicht einen Gewinn erhalten, dessen Erzielung andere gesetzliche Vorschriften gerade verhindern wollen (vgl. BGH NJW 1986, 1486, 1487; zum Meinungsstand betreffend § 138 BGB vgl. MüKo-BGB/Oetker, § 252 Rn. 9 ff m.w.N.; Lange/Schiemann, Schadensersatz, S. 350; Halfpap, Der entgangene Gewinn, S. 262).

Die von dem Kläger mit dem Zeugen S getroffene Nutzungsvereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Wenngleich die Verletzung von Vertragsrechten Dritter nicht ohne Weiteres die Sittenwidrigkeit begründet, so gilt etwas anderes in dem Falle des bewussten Zusammenwirkens zum Nachteil des Dritten (vgl. BGH NJW-RR 1996, 869). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die mit dem Zeugen S getroffene Nutzungsvereinbarung diente dazu, die ihm vom Auktionshaus eBay erteilte Sperrung seiner Accounts zu umgehen, um so die Dienstleistungen von eBay unter dem Namen des Klägers in Anspruch zu nehmen. Der Zeuge S hat die Behauptung der Beklagten, sein Account sei vor Abschluss des Nutzungsvertrages mit dem Kläger gesperrt worden, glaubhaft bestätigt: Mit einer Stellenanzeige habe er verdeckt um Angebote auf Abschluss eines Nutzungsvertrages geworben. Die von ihm bis dahin genutzten Accounts seien wegen zahlreicher Negativbewertungen von eBay gelöscht worden. Die Problematik der Sperrung seiner Accounts und der Accounts des Klägers habe er mit diesem erörtert. Anhaltspunkte dafür, dass diese Sperrung unwirksam gewesen wäre, lassen sich weder dem Vortrag der Parteien noch der Aussage des Zeugen S entnehmen (vgl. zur Problematik der Account-Sperrung KG NJW-RR 2005, 1630 m. Anm. v. Heckmann jurisPR-ITR 2/2006 Anm. 2; Hoffmann NJW 2006, 2602, 2606 m.w.N.).

Der Sperrung eines Accounts liegt das Interesse des Marktplatzbetreibers eBay zugrunde, auch im Interesse der anderen Nutzer die Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu gewährleisten; Manipulationen am Handelsplatz können zu einem Vertrauensverlust der übrigen Marktteilnehmer führen und letztlich die Funktionsfähigkeit des eBay-Marktgeschehens gefährden (vgl. KG NJW-RR 2005, 1630). eBay hat ein berechtigtes Interesse daran, dass wirksame Sperrungen nicht umgangen werden, indem unter einem neuen Account das Geschäft, welches unter einem gesperrten Account betrieben wurde, fortgeführt wird; die Umgehung der Sperrung stellt daher einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vertrauensgrundlage dar (vgl. KG NJW-RR 2005, 1630, 1631).

Ob anderenfalls gleichwohl ein erstattungsfähiger Schaden zu verneinen wäre, weil – so hat der Zeuge S weiter bekundet – er sich mit dem Kläger darüber einig gewesen sei, dass die Nutzungsvereinbarung als nicht zustande gekommen gelten sollte, wenn die eBay-Accounts des Klägers nicht innerhalb der nächsten zwei Monate entsperrt sein würden, kann dahingestellt bleiben.

Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1, 2 BGB entgegenstünde.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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