AG Nidda: Zur stillschweigenden Ausübung des Widerrufsrechts / Wenn die zurückgesandte Ware NACH Ablauf der Widerrufsfrist beim Verkäufer eingeht

veröffentlicht am 17. Mai 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Nidda, Urteil vom 13.01.2010, Az. 1 C 474/09
§ 355 BGB

Das AG Nidda hat entschieden, dass ein Widerruf gemäß § 355 BGB durch den Verbraucher auch schlüssig in Form einer E-Mail durch die Erklärung, an welche Anschrift er die nicht passenden Ersatzteile zurücksenden könne, ausgeübt werden kann. Das Wort „Widerruf“ müsse in dem Schreiben nicht enthalten sein. Darüber hinaus reiche es aus, den Widerruf am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr auf den Weg zu bringen. Dies gelte auch dann, wenn der Widerruf durch Rücksendung der Ware ausgeübt werde und die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beim Verkäufer eintreffe.

Im vorliegenden Fall war auf der erhaltenen Sendung keine Absenderanschrift zu erkennen, sodass ein sofortiges Zurücksenden der Ware nicht möglich war. Der Käufer fragte daraufhin am 14.08. per Email beim Verkäufer nach, an welche Anschrift er die nicht passenden Ersatzteile zurücksenden könne. Nachdem ihm diese mitgeteilt worden war, schickte er sie am 17.08. zurück und erwartete die Rückzahlung des per Vorkasse entrichteten Kaufpreises. Der Händler teilte dem Verbraucher darauf hin mit, die Widerrufsfrist habe mit Lieferung der Ware am 05.08. begonnen und sei somit am 19.08. abgelaufen. Da die Retoure jedoch erst am 20.08. bei ihm eingegangen sei, sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen und ein Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht möglich. Auf die Entscheidung hingewiesen hatte u.a. die Rechtslupe.

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