AG Nürtingen: Unwirksamkeit einer unbegrenzten Haftungsklausel in Mobilfunkverträgen

veröffentlicht am 30. November 2010

AG Nürtingen, Urteil vom 02.03.2010, Az. 10 C 692/09
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Das AG Nürtingen hat entschieden, dass die Klausel in einem Mobilfunkvertrag „Preise, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu bezahlen, die bis zum Eingang der Meldung bei T…. angefallen sind“ unzulässig ist. Im streitigen Fall war der Tochter des Beklagten das Handy entwendet und zum Telefonieren ins Ausland für Gebühren in Höhe von ca. 3.300,00 EUR benutzt worden. Der Beklagte wurde vom Gericht jedoch lediglich zur Zahlung von Grundgebühren in Höhe von ca. 40,00 EUR verurteilt. Die Haftungsregelung in den AGB hielt das Gericht für unwirksam, daher sei das Missbrauchsrisiko aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf den Beklagten übertragen worden. Das Gericht führte weiter aus:

Die Regelung benachteilige den Kunden entgegen den Geboten nach Treu und Glauben unangemessen. Sie bestimme in Umkehrung des dispositiven Gesetzesrechts eine pauschale, durch schutzwürdige Interessen der Klägerin nicht gedeckte Risikoabwälzung zu Lasten des Beklagten. Gegen die Zulässigkeit der Haftungsklausel spreche insbesondere, dass das auf den Kunden verlagerte Risiko mangels betragsmäßiger Haftungsbegrenzung für diesen unkalkulierbar sei. Die Klägerin habe indes keine Verpflichtung übernommen, selbst bei für sie (möglichen) erkennbaren Fällen des Missbrauchs der Netzkarte, einer weit dem Normalfall überschreitenden Benutzung des Mobiltelefons, Einhalt zu gebieten. Zudem sei die Bestimmung der Ziffer 12.3 als überraschend anzusehen. Die Einschränkung, wonach eine Haftung des Kunden nur im Falle des Vertretenmüssens erfolgen solle, ändere nichts an der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit. Das Telefonieren über eine vertragsgebundene Mobilfunknetzkarte sei äußerst missbrauchsanfällig. Der Kunde habe hier, zumindest technisch, keine Einflussmöglichkeit. Das Risiko einer missbräuchlichen Nutzung sei für den Kunden nicht abschätzbar und belaste ihn daher überobligatorisch.

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