AG Pasewalk: Ein Jäger, der auf der Straße ein totes Reh hinter sich herschleift, darf in der Zeitung nicht als „Rabauken-Jäger“ bezeichnet werden / Beleidigung

veröffentlicht am 3. August 2015

AG Pasewalk, Urteil vom 20.05.2015, Az. 711 Js 10447/14
§ 185 StGB, § 194 StGB

Das AG Pasewalk hat entschieden, dass ein Redakteur einen Jäger, welcher ein totes Reh hinter seinem Geländewagen auf einer öffentlichen Straße hinter sich herschleift, nicht als „Rabauken-Jäger“ bezeichnen darf. Hierin liege eine Beleidigung. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Pasewalk

Urteil

Der Angeklagte ist der Beleidigung schuldig.

Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Höhe von … Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194 StGB

Gründe

I. Angaben zur Person:

II.

Der Angeklagte ist als Redakteur bei … , einer …zeitung in Mecklenburg-Vorpommern, angestellt.

Ein nicht namentlich bekannter Dritter beobachtete und fotografierte, wie am 31.05.2014 ein Fahrzeug des Geschädigten, der Jäger ist, auf der stark befahrenen Bundesstraße 109 kurz vor der Abzweigung nach Neuendorf A fuhr. An der Anhängerkupplung des Fahrzeuges war mit einem Seil ein Rehkadaver befestigt. Das Reh war durch ein Unfallereignis in Mitleidenschaft gezogen worden und lag schon längere Zeit. Der Geschädigte zog den Kadaver wenige Meter bis zur nächsten Abzweigung über die Straße und verlud bzw. entsorgte es dann ordnungsgemäß .

Am 02.06.2014 berichtete der Nordkurier – der Angeklagte war nicht Verfasser dieses Artikels – in der regionalen Ausgabe „Haff-Zeitung“ (Ueckermünde, Torgelow, Eggesin, Ferdinandshof und die Region) über den Vorfall auf der Bundesstraße 109. Der Artikel trug die Überschrift „Darf man so ein totes Reh transportieren?“. Abgebildet war ein Foto, welches das Fahrzeug des Geschädigten von hinten – ohne dass man das Kennzeichen erkennt – mit dem an der Anhängerkupplung angebundenen toten Reh zeigt. Der Artikel hatte folgenden Inhalt:

„Totes Wild auf unseren Landstraßen ist nie eine schöne Sache – aber was ein Autofahrer jetzt auf der B 109 beobachtete, ist dann noch mal eine ganz andere Kategorie: Da zieht einer so ein getötetes Tier einfach an der Anhängerkupplung hinter seinem Auto hinterher. Und der Mann ist auch noch Jäger! Darf der das?

Vorpommern. Das Bild lässt einen schlucken. Es kursiert im Internet, entstanden ist es auf der B 109 in Höhe des Abzweigs nach Neuendorf A. Es zeigt, wie ein Auto ein totes Reh hinter sich herschleift, mit einem Seil, das am Hinterlauf des Tieres und an der Anhängerkupplung befestigt ist.

Und das ist noch nicht alles: Nach Nordkurier-Informationen sitzt am Steuer des Autos kein geringerer als der zuständige Jagdpächter, der gerade tut, was er tun muss, wenn ein totes Reh in seinem Pachtgebiet gefunden wird: Er entsorgt es. Die Frage ist nur, wie. Darf man ein totes Tier wirklich so ohne Weiteres an die Anhängerkupplung binden, mutmaßlich, damit man sich den Kofferraum nicht verschmutzt? Und davon abgesehen: Widerspricht es nicht sämtlichen Regeln des Anstandes, das Tier so zu befördern?

Das fragt sich auch Mandy Krenz, die auf Facebook schreibt: „Sieht ganz nach Hobbyjäger aus, der sich zu fein ist, seine ‚Beute‘ in den Kofferraum zu laden. So wenig Respekt, auch vor toten Lebewesen. Ihm sollte eine harte Strafe blühen!“ Und der Autofahrer, der das tote Reh gefunden und gerade gemeldet hat, betont: „Die verendete Ricke hinterlässt ein ganz kleines Kitz, was nun zum Sterben verurteilt ist. Das ist schon schlimm genug. Ein guter Jäger versucht, so ein Kitz aufzuspüren und zu retten.“

So sieht es auch Achim Froitzheim, Sprecher der Unteren Jagdbehörde beim Landkreis: „Wenn es so ein Kitz gegeben hat, könnte der Pächter gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben, wenn er nicht danach gesucht hat.“ Die Behörde werde sich gleich am Montag mit dem Sachverhalt beschäftigen.

Und der pietätlose Transport des Tieres? „Ich bezweifle, dass das strafbar oder ordnungswidrig ist“, sagt Achim Froitzheim: „Aber es widerspricht allen ethischen und moralischen Wertvorstellungen, die wir mit der Jagd verknüpfen. Selbst in einer technischen Notlage macht ein Jäger so etwas nicht.“

(Anmerkung des Gerichts: Hervorhebung war im Originalartikel)

Nach diesem Artikel kam es in den sozialen Netzwerken zu einem Furor.

Der Nordkurier veröffentlichte dann weitere Artikel in dieser Angelegenheit.

In der Haff-Zeitung vom 03.06.2014 verfasste dann der Angeklagte auf Seite 15 einen Artikel mit der Überschrift „Rabauken-Jäger erhitzt die Gemüter“. Der Artikel hatte folgenden Inhalt:

„Das Bild des toten Rehs, das an einer Anhängerkupplung über die Straße geschleppt wurde, erregt in der Region die Gemüter. Der Jäger, der aus Ueckermünde stammt, muss mit einer Strafe rechnen. Die Jagdbehörde ermittelt.

Ueckermünde. Vermutlich ist der Mann erst einmal abgetaucht, hat sich vielleicht in seinem Jagdgebiet verkrochen und traut sich nicht in die Öffentlichkeit. Doch vielleicht kommt er in der Einsamkeit des Waldes zu der Einsicht, dass er am Wochenende großen Mist gebaut hat.

Der Mann wird aber nicht drum herum kommen, sich den vielen Fragen zu stellen. Die Hauptfrage ist: Was ging im Kopf des Jagdpächters vor, als er am Wochenende ein totes Reh an die Anhängerkupplung seinen Volvos festzurrte und über die Straße zog? Der Fall des Rabaukenjägers sorgte am Montag in der Region für Diskussionen, gar heftig ging es in den sozialen Netzwerken zu. Dort wird der Mann unter anderem als „Drecksjäger“ beschimpft, dem sofort die Jagdlizenz entzogen gehört.

Sichtlich geschockt ist Achim Froitzheim, Sprecher der Unteren Jagdbehörde im Landkreis: „Schwarze Schafe gibt es ja in jeder Branche. Aber so etwas habe ich in dieser Form noch nicht erlebt. Das ist einfach respektlos, so geht man nicht mit einem toten Tier um.“

Der Landkreis arbeitet intensiv an der Aufklärung des Vorfalls. „Inwieweit der Mann gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat, wird derzeit geprüft. Es war aber ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, so darf man nicht fahren. Er wird irgendeine Buße aufgebrummt bekommen.“ Froitzheim, selbst Jäger, sieht durch den Vorfall auch das Ansehen der eigenen Zunft beschädigt. „Dem Stand der Jäger hat das Ganze mit Sicherheit nicht gut getan“, sagte er.

Nach Informationen des Nordkurier stammt der wundersame Jäger aus Ueckermünde. Bei der Kommunalwahl für die Stadtvertretung war er für die CDU ins Rennen gegangen, schaffte aber den Einzug ins Parlament nicht. Der Rentner arbeitete früher im Bauamt der Haffstadt. Einstige Mitarbeiter sagen, dass er zwar ein Mensch gewesen, der viel geredet hat, ein „Schnacker“ eben, aber so eine Tat habe man ihm nie und nimmer nicht zugetraut. Für eine Stellungnahme war der Jagdpächter am Montag trotz mehrerer Versuche nicht zu erreichen.“

(Anmerkung des Gerichts: Hervorhebung war im Originalartikel)

Der Angeklagte versuchte mehrfach vor Veröffentlichung des Artikels den Geschädigten zu erreichen und fuhr sogar zu dessen Wohnanschrift, erreichte ihn jedoch nicht. Erst nach Erscheinen des Artikels sprach der Angeklagte mit dem Geschädigten, der sich über die Art der Berichterstattung beschwerte.

Das Wort „Rabauke“ schlug der Angeklagte vor, da er über das Verhalten des Geschädigten, insbesondere nach Kenntnisnahme der vielen E-Mails in den sozialen Netzwerken, Gesprächen mit Jägern und eingegangenen Anrufen entsetzt war und zu dem Schluss kam, dass es die Tat eines „Rabauken“ sei. Die Gründe, warum der Geschädigte das Reh gerade so hinter seinem Fahrzeug hergezogen hatte, kannte der Angeklagte nicht. Der vom Angeklagten entworfene Text und die Überschrift wurden von der Redaktionsleitung gebilligt.

Weitere Berichte gab es in der Regionalausgabe der Haff-Zeitung am 04.06.2014 mit der Überschrift „Dem „Wildschleifer“ droht Jagdschein-Entzug“, am 07./08.06.2014 mit der Überschrift „Das sagt der „Wildschleifer“ zu seiner fragwürdigen Aktion“, am 11.06.2014 mit der Überschrift „Der fiese Wildschleifer und die wahren Jäger“ sowie am 18.06.2014 mit der Überschrift „Das blüht dem Wildschleifer“.

Im Artikel vom 07./08.06.2014 mit der Überschrift „Das sagt der „Wildschleifer“ zu seiner fragwürdigen Aktion“ wird der Geschädigte u.a. zitiert. Im Artikel ist u.a. ausgeführt:

„Niemand weiß, was an dem Abend wirklich passiert ist“, erklärte der Jäger, der angesichts der Veröffentlichung und des Aufschreis in den sozialen Netzwerken von einer Verletzung seiner Würde sprach und mit rechtlichen Schritten drohte.

Geäußert hat sich der Grünrock offenbar aber gegenüber der Zeitschrift „Jagd erleben“. Dort wurde er am Freitag in einem Beitrag auf der Internetseite der Zeitschrift so zitiert: der Jäger hatte es laut eigenen Angaben nur gut gemeint, indem er das Reh so schnell von der Bundesstraße 109 und somit aus dem Gefahrenbereich brachte. Auch er wollte kein Unfallrisiko darstellen und nicht zu lange halb auf der viel befahrenen Straße parken. Ebenso sollten nicht die Füchse die nächsten sein, denen ein Autofahrer ausweichen muss, weil sich Reineke an dem Kadaver gütlich tut. „Es war mir wegen des Verkehrs einfach nicht möglich, das Stück sofort sachgemäß einzuladen. Deswegen habe ich es erst so weggezogen und kurz darauf ordentlich verladen und entsorgt“, wird der Ueckermünder zitiert. …“

Der vom Geschädigten als Beschwerdeführer angerufene Deutsche Presserat traf am 02.12.2014 eine Entscheidung gegen den Beschwerdegegner Nordkurier + Online. Zugrundeliegender Sachverhalt der Entscheidung des Presserates bildeten die Artikel vom 02.06.2014, 03.06.2014, 04.06.2014, 07./08.06.2014, 11.06.2014 und 18.06.2014. In der Entscheidung des Presserates wurde unter „B. Erwägungen des Beschwerdeausschlusses“ ausgeführt:

„Der Beschwerdeausschuss erkennt in der Berichterstattung insbesondere eine Verletzung von Ziffer 8 des Pressekodex. Der Beschwerdeführer ist nach Auffassung des Gremiums durch die Angaben, die betreffende Person sei der zuständige Jagdpächter, stamme aus Ueckermünde, habe bei der Kommunalwahl den Einzug in die Stadtvertretung für die CDU nicht geschafft, sei Rentner und habe früher im Bauamt der Haffstadt gearbeitet, in seinem sozialen Umfeld für einen erweiterten Personenkreis identifizierbar. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Dies erkennt das Gremium im vorliegenden Fall nicht. Zudem sieht der Ausschuss mindestens in der Bezeichnung „fieser Wildschleifer“ eine Ehrverletzung, für die keine besonderen Rechtfertigungsgründe vorliegen, und damit einen Verstoß gegen Ziffer 9 des Pressekodex. Der Argumentation des Beschwerdegegners, es handele sich bei den gewählten Zuschreibungen um Begriffe, die fragwürdige Transportmethoden des Beschwerdeführers pointiert aufgriffen, folgt der Ausschuss nicht. Der Umfang der Berichterstattung verstößt dagegen nicht gegen den Pressekodex. Die Entscheidung darüber, welchen Raum eine Redaktion einem Thema einräumt, ist Teil der Pressefreiheit.“

Der Presserat kommt unter „C. Ergebnis“ zu folgendem Schluss:

„Presseethisch bewertet der Ausschuss die Verstöße gegen die Ziffern 8 und 9 des Pressekodex als so schwerwiegend, dass er gemäß § 12 der Bundespresseordnung eine Missbilligung ausspricht. Nach § 15 der Beschwerdeordnung besteht zwar keine Pflicht, Missbilligungen zu veröffentlichen. Als Ausdruck fairer Berichterstattung empfiehlt der Beschwerdeausschuss jedoch die Veröffentlichung unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Persönlichkeitsrechte Betroffener durch den Abdruck nicht erneut verletzt werden.

Die Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde ergeht einstimmig, die Entscheidung über die Wahl der Maßnahme ergeht mit 4 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen.“

Der erforderliche Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung legte der Angeklagte einen Ausdruck der Bildzeitung vom 19.05.2015 vor, der die Überschrift aufwies „Wutsturm gegen den „Rabauken“ Weselsky“ sowie einen weiteren Auszug aus der Online-Veröffentlichung der vorgenannten Zeitung, wo es unter der Überschrift „Wutsturm gegen den „Rabauken“ Weselsky“ im Artikel heißt:

„Die renomierte „Börsen-Zeitung“ meint, der „Missbrauch des Rechts auf Koalitionsfreiheit durch Rabauken wie Weselsky“ könne nicht geduldet werden.“

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde am 11.02.2015 ein Strafbefehl erlassen. Hiergegen legte der Angeklagte form- und fristgerecht am 26.02.2015 Einspruch ein.

III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.

Die Feststellungen des Sachverhalts beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den protokollersichtlichen Beweiserhebungen.

IV.
Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft an den Angeklagten, er habe sich durch die Bezeichnung des Geschädigten als „Rabauken-Jäger“ in dem Artikel am 03.06.2014 in der Haff-Zeitung der Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht, ist zutreffend.

Der Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines Anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Nicht-, Gering- oder Missachtung voraus (BGHSt 1, 289, 290; BGHSt 11, 67; BGHSt 16, 63; BGHSt 36, 148; Lencker/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 185, Rdn. 1 m.w.N.). Diese kann den ethischen Wert einer anderen Person betreffen, den sie wegen ihrer Leistungen und Eigenschaften für die Erfüllung sozialer Sonderaufgaben hat, z.B. im Hinblick auf ein Amt oder einen Beruf (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 185, Rdn. 8). Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlicher Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 5 St RR 295/09, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, NJW 1992, 1335). Eine Beleidigung liegt deshalb vor, wenn dem Betroffenen ein unsittliches oder rechtswidriges Verhalten vorgeworfen oder angesonnen wird – letzteres nur, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, der andere werde als eine Person eingeschätzt, die zu dem fraglichen Verhalten imstande sei – oder wenn ihm sonst die moralische Integrität generell oder in einer bestimmten Richtung abgesprochen wird (vgl. Lencker/Eisele in Schönke/Schröder, a.a.O., Rdn. 2).

Ob eine Äußerung eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellt und damit auch die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.08.2001, Az. 1 BvR 1906/97, zitiert nach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.1999, Az. 1 BvR 734/98, zitiert ach Juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00, zitiert nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zitiert nach Juris).

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Äußerung Rechtsgüter verletzt, ist die Ermittlung ihres objektiven Sinnes. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, a.a.O.; BVerfGE 93, 266, 295; OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2005, Az. 3 Ss 231/05, zitiert nach Juris). Es ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, wobei der Wortlaut den Sinn der Äußerung nicht abschließend festlegt. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Empfänger erkennbar sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2005, Az. 1 BvR 2097/02, a.a.O.; BGH NStZ 1994, 390). Der tatsächliche Gehalt der Äußerung ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Hiernach beinhaltet die dem Angeklagten vorgeworfene Äußerung eine ehrverletzende Komponente. Bereits auf der einfachen Sinn- und Deutungsebene trägt die Bezeichnung als „Rabauken-Jäger“ herabsetzenden Charakter.

Unter einem „Rabauken“ versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch einen rücksichtslosen, ungehobelten Menschen, der gewalttätig vorgeht (vgl. www.duden.de) oder einen Rüpel. Im Digitalen Wörterbuch der Deutschen Sprache der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften ist zum Wort „Rabauke“ folgendes ausgeführt (vgl. www.dwds.de):

„Rabauke m. ‘roher, gewalttätiger Kerl, sich laut und ungesittet benehmender, übel aufführender junger Mann, Rüpel, Rowdy‘. Das anfangs vorwiegend landschaftlich, bes. im Niederrhein. und Omd., seit etwa 1900 umgangssprachlich gebrauchte Wort mit der vor allem bei Eigennamen üblichen nd. Endung -ke (eigentl. Deminutivsuffix) ist entlehnt aus nl.rabauw ‘Schurke, Strolch‘, mnl. rabaut, rabauw, ribaut ‘Schauermann, Stallknecht, Vagabund‘ (vgl. altköln. rebalt, 15. Jh., rabaw, 16. Jh.). Dies geht zurück auf afrz. ribaut (frz. ribaud) ‘Landstreicher, Lumpenkerl, Lüstling, Hurenjäger‘, eine Bildung zu dem (heute untergegangenen) Verb afrz. riber ‘sich wüst aufführen, ausschweifenden Vergnügungen nachgehen‘, das aus mhd. rüben ‘reiben‘, auch ‘brünstig sein, sich begatten‘ (s. reiben und vgl. mhd. rübe ‘Hure‘) entlehnt ist.“

Berücksichtigt man die Begleitumstände, in der die Äußerung „Rabauken-Jäger“ getroffen wurde, ist unzweifelhaft von einer ehrverletzenden Missachtung auszugehen. Das Wort „Rabauken-Jäger“ wird im Artikel darüber hinaus im unmittelbaren Zusammenhang mit dem in den sozialen Netzwerk getroffenen Äußerung „Drecksjäger“ genannt, als es im Artikel heißt:

„Der Fall des Rabauken-Jägers sorgte auch am Montag in der Region für Diskussionen, gar heftiger ging es in den sozialen Netzwerken zu. Dort wird der Mann unter anderem als „Drecksjäger“ beschimpft, dem sofort die Jagdlizenz entzogen gehört.“

(Hervorhebung durch das Gericht)

Auch durch die Bezugnahme auf die Beschimpfungen in den sozialen Netzwerken und die Nennung einer dort geäußerten Beschimpfung – mit ausdrücklicher Feststellung „gar heftiger“ ginge es dort zu – kann die Äußerung „Rabauken-Jäger“ nicht anders als Missachtung des geschädigten Jägers verstanden werden. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Tatsache, dass das Wort „Rabauke“ scherzhaft für kleine ungezogene Kinder verwendet wird. Vorliegend wird über das Verhalten eines erwachsenden Mannes berichtet, wobei durch die Verwendung des Wortes „Rabauke“ in Kombination mit dem Wort „Jäger“ ein rücksichtsloses, ungesittetes, übles und ungehobeltes Verhalten impliziert wird. Dass die Äußerung gerade nicht scherzhaft gemeint war, folgt aus der Einlassung des Angeklagten. Er hat bekundet, dass er vom Verhalten des Geschädigten entsetzt gewesen und wegen der Reaktionen in den sozialen Netzwerken und Anrufer zum Schluss gekommen sei, dass dies die Tat eines Rabauken sei. Die Äußerung ist geeignet den Geschädigten herabzuwürdigen, zumal ihm hierdurch eine (stets) mangelnde waidmännische Verantwortung vorgeworfen wird.

Soweit der Angeklagte anführt, dass das Wort „Rabauke“ bereits deshalb nicht ehrverletzend sei, weil es auch von anderen Zeitungen verwendet werde – so z.B. sei Herr Weselsky, Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokführer, als Rabauke bezeichnet worden – ist festzustellen, dass es nach der Rechtsordnung keine Gleichheit im Unrecht gibt (vgl. BVerwGE, 47, 330 ff.; BVerwGE 103, 143). Hinzukommt, dass stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts und aller Umstände zu erfolgen hat.

Der Geschädigte ist durch die Veröffentlichung des Artikels auch betroffen, da er erkennbar dessen Gegenstand ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Erkennbarkeit bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für den sachlich interessierten Leser ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes und seiner Berufstätigkeit ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005, Az. VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, BGH, Urteil vom 25.06.2009, Az. VI ZR 191/08, AfP 2009, 398; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2010, Az. 4 U 20/10, zitiert nach Juris; BVerfGE 119, 1).

Zwar wurde der Geschädigte im Artikel, den der Angeklagte verfasst hat und der am 03.06.2014 in der Haff-Zeitung veröffentlicht wurde, nicht namentlich genannt, jedoch ermöglichen es sonstige Individualisierungsmerkmale dem Leser, den Betroffenen mühelos zu ermitteln. So wurden im Artikel folgende Informationen über den Geschädigten bekannt gemacht: er stamme aus Ueckermünde, sei bei der Kommunalwahl für die Stadtvertretung für die CDU ins Rennen gegangen, habe aber den Einzug ins Parlament nicht geschafft und er sei Rentner, der früher im Bauamt der Haffstadt gearbeitet habe. Allein durch die Bezugnahme auf die Reaktionen der einstigen Mitarbeiter des Bauamtes – so heißt es im Artikel: „Einstige Mitarbeiter sagen, dass er zwar ein Mensch gewesen, der viel geredet habe, ein „Schnacker“ eben, aber so eine Tat habe man ihm nie und nimmer zugetraut.“ – war für einen Teil der Leser – hier in jedem Fall die Mitarbeiter des Bauamtes – erkennbar, dass nur der Geschädigte gemeint sein kann. Darüber hinaus war der Geschädigte aber auch für andere Jäger identifizierbar, da er im Artikel als Jagdpächter bzw. Jäger aus Ueckermünde, einer Stadt mit 8.846 Einwohnern (Stand 2013, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Ueckermünde), benannt wurde. Aber auch dem sonst interessierten Leser wäre es wegen der Vielzahl der Informationen mühelos möglich, den Namen des Geschädigten herauszufinden.

Indessen verstößt nicht jede ehrherabsetzende Äußerung gegen § 185 StGB. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe eines Werturteils, einer Meinung, darstellt. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, hängt davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BGH NJW 1996, 1131, 1133; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Die Meinungsäußerung beinhaltet dagegen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens. Eine Meinung kann sich nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1779; BVerfG NJW 2001, 2957, 2958). Ob eine Äußerung eine Tatsache oder ein Werturteil beinhaltet, bestimmt sich grundsätzlich nach der Nachprüfbarkeit ihrer zugrundeliegenden Wahrheitsbehauptung; also, ob die Äußerung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit dem Mittel des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BGHZ 139, 95, 102; OLG Celle, Urteil vom 27.03.2015, Az. 31 Ss 9/15, zitiert nach Juris). Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG bezieht sich grundsätzlich auf Meinungsäußerungen.

Meinungen und Werturteile bauen in der Regel auf einen Tatsachenkern auf, so dass sich die Einordnung einer Aussage mittels einer definitorischen Abgrenzung kaum leisten lässt. Daher kommt es maßgeblich auf den Kontext an, in dem die Äußerung zu sehen ist und wie ein verständiger Dritter in der gegebenen Situation die Äußerung auffasst (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

Vorliegend nimmt die Äußerung „Rabauken-Jäger“ auf ein konkretes Geschehen Bezug, so dass man davon ausgehen könnte, dass die Bezeichnung auch als Behauptung über die Tatsache zu begreifen sei, nämlich, dass der Geschädigte ein ungesitteter, rücksichtsloser, ungehobelter Jäger sei. Allerdings geht es im Kern der Äußerung nicht um das Herausstellen bestimmter Tatsachen, sondern vielmehr um die Schlussfolgerung aus ihnen. Daher überwiegt vorliegend der Meinungscharakter.

Die Äußerung des Angeklagten ist zumindest von dem Geschädigten auch als Beleidigung aufgefasst worden. Der objektive Tatbestand des § 185 StGB ist erfüllt.

Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt. Er räumt selbst ein, dass er das Wort „Rabauke“ vorgeschlagen habe und er damit das Verhalten des Geschädigten habe kritisieren wollen, zumal er – der Angeklagte – entsetzt gewesen sei und es zudem viele E-Mails und Anrufe wegen des Verhaltens des Geschädigten gegeben habe, in denen der Geschädigte beschimpft worden sei, sowie andere Jäger den Geschädigten als „Sauhund“ und „Verbrecher“ bezeichnet haben. Er sei deshalb zu dem Schluss gekommen, dass dies die Tat eines Rabauken sei. Dies wollte er zum Ausdruck bringen.

Die Äußerung des Angeklagten ist auch nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Nach § 193 StGB sind herabwürdigende Äußerungen, die u.a. zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder sonst zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden nur insoweit strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Der Meinungsfreiheit kommt dabei eine grundlegende Bedeutung zu. Die Meinungsfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, eine Meinung zu haben, sondern verbürgt auch das Recht zur Äußerung dieser Meinung. Jeder soll sagen können, was er denkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.06.1982, Az. 1 BvR 1376/79, zitiert nach Juris). Meinungen genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zitiert nach Juris; BVerfG, Urteil vom 22.06.1982, a.a.O.; BayObLGSt 2004, 46, 49; OLG München, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 5 St RR 295/09, a.a.O.). Die Meinungsfreiheit kann nur durch solche Rechtsgüter eingeschränkt werden, denen ebenfalls ein hoher Rang zukommt und die ihrerseits im Lichte der Meinungsfreiheit aufzufassen sind (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 05.06.2003, Az. 27 Ns 173/02). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 198, 208, 212; BVerfGE 61, 1, 11; BVerfG, NJW 1992, 2815; BVerfG, NJW 2001, 2613; BVerfGE 54, 129, 139). Entscheidend ist daher, ob und wie weit sich aus dem Recht der persönlichen Ehre im Einzelfall Grenzen ergeben (vgl. BVerfGE 61, 1, BVerfG NJW 1992, 2815; BVerfG, Urteil vom 22.06.19982, a.a.O.).

Die Meinungsfreiheit findet insoweit zum einen ihre Grenze, wenn die Menschenwürde des Geschädigten verletzt, eine Schmähkritik geäußert oder eine Formalbeleidigung begangen wird. Diese Ausnahmetatbestände sind jedoch eng auszulegen, da sie die Meinungsfreiheit verdrängen (vgl. BVerfGE 93, 266).

Die Menschenwürde des Geschädigten ist nicht verletzt. Dem Geschädigten wurde durch die getroffene Äußerung nicht die personale Würde abgesprochen. Im Hinblick auf die Umstände der Äußerung, ihren Inhalt und ihr Ziel sollte der Geschädigte nicht als unterwertiges Wesen (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2261, 2261) beschrieben werden.

Die Äußerung des Angeklagten stellt auch keine Formalbeleidigung dar. Unter Formlarbeleidigung versteht man die deutlich über eine angemessene Interessenwahrnehmung hinausgehende und für diese nicht erforderliche Herabsetzung, die sich aus der Form (z.B. Verwenden von Schimpfwörtern) oder den Umständen ergibt (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 05.06.2003, Az. 27 Ns 173/02, zitiert nach Juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 193, Rdn. 4). Das Kennzeichen der Formalbeleidigung ist es, dass sich die Kränkung bereits aus der Form der Äußerung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt ergibt. In der Rechtsprechung ist eine Formalbeleidigung beispielsweise angenommen bei Äußerungen eines Beleidigers „Der Richter gehört dem Volksgerichtshof zugeordnet“ (vgl. OLG Hamburg, NJW 1990, 1246), bei der Bezeichnung eines Zeugen als „bedenkenlosen Berufslügner“ (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 103) oder bei der Gleichstellung eines gewählten Politikers mit Nazipersönlichkeiten (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Angriff auf den Geschädigten ergibt sich aus dem Inhalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerung und nicht aus ihrer Form.

Die Meinungsfreiheit müsste von vornherein nur gegenüber dem Ehrschutz zurücktreten, wenn es sich bei der vom Angeklagten getroffenen Äußerung um Schmähkritik handeln würde. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in der umstrittenen Äußerung kein Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache liegt, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 43; BVerfGE 93, 266, 294, 303; BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88, zitiert nach Juris; BGHSt 36, 83, 85, LG Potsdam, a.a.O., Fischer, a.a.O., § 193, Rdn. 44 m.w.N.). Ein solcher Fall ist ebenfalls nicht gegeben. Vorliegend war im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass zum einen die Äußerung des Angeklagten erkennbar mit dem Verhalten des Geschädigten am 30.05.2014 im Straßenverkehr verbunden war; zum anderen aufgrund der Diskussionen in den sozialen Netzwerken erfolgte.

Tritt die Meinungsfreiheit nicht aufgrund der Verletzung der Menschenwürde, des Vorliegens einer Formalbeleidigung oder einer Schmähkritik zurück, kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter – hier: Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 GG) – an. Bei der Abwägung sind alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW, 1996, 1529; BVerfG, NJW 1999, 2262, 2263, OLG Celle, Urteil vom 27.03.2015, Az. 31 Ss 9/15, zitiert nach Juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28.02.2013, Az. (2) 53 Ss 4/13 (8/13), zitiert nach Juris). Dabei gilt zuvorderst die Feststellung, dass keinem Rechtsgut der abstrakte Vorrang gebührt. Die Verfassung schützt sowohl die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) als auch die Integrität der persönlichen Ehre als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 GG). Deshalb hat die eigentliche Abwägung an dem konkreten Einzelfall stattzufinden unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Betroffenheit, der Motive und Zwecke sowie der Plumpheit und Aggressivität der Äußerung (vgl. OLG Celle, a.a.O., zitiert nach Juris).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber dessen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Dazu gehören die soziale Anerkennung des Einzelnen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2003, Az. 1 BvR 865/00, zitiert nach Juris). Daher umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das eigene Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2003, a.a.O; BVerfGE 99, 185, 193; ständige Rechtsprechung).

Hingegen schützt Art. 5 Abs. 1 GG die Meinungsfreiheit. Jeder soll sagen können, was er denkt. Auch Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen zu wollen, sind vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Der Schutz dieses Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die eigene Stellungnahme des Äußernden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.06.1982, a.a.O., zitiert nach Juris; BVerfGE 33, 1, 14 f.).

Geht es – wie hier – um die rechtliche Bewertung des Inhalts einer bestimmten Äußerung, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig, nicht etwa die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2003, a.a.O., zitiert nach Juris; BVerfGE 85, 1, 12; BVerfGE 95, 28, 34; BVerfGE 97, 391, 400).

Der Bundesverfassungsgericht postuliert eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit in seiner konstitutiven Bedeutung für einen freiheitlich-demokratischen Prozess, soweit Meinungsäußerungen Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; auch OLG Celle, a.a.O., zitiert nach Juris). Die Äußerung, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, betrifft jedoch keine solche Konstellation mit politischer Auseinandersetzung oder aber der Durchsetzung legitimer Rechte, so dass die Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit nicht greift.

Die gebotene Abwägung führt vorliegend dazu, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Geschädigten der Vorrang zu geben ist.

Für ein Überwiegen der Meinungsfreiheit spricht zwar, dass der Vorfall auch außerhalb der Presseberichterstattung, nämlich in den sozialen Netzwerken, große Beachtung gefunden hat und das Verhalten des Geschädigten in der Öffentlichkeit kritisiert wurde sowie die Tierethik – auch der Umgang mit toten Tieren – immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Für ein Überwiegen der persönlichen Ehre des Geschädigten spricht jedoch, dass die Bezeichnung als „Rabauken-Jäger“ eine schwere Kränkung darstellt, bei dem von einem unterstellten Fehlverhalten in einem Einzelfall auf seine Integrität als Jäger geschlossen wurde. Dem Geschädigten wurde die moralische Integrität zur Ausübung seiner waidmännischen Tätigkeit abgesprochen. Ehrverletzungen durch Presseveröffentlichungen belasten den Betroffenen besonders nachhaltig, da „Vorverurteilungen“ durch die Presse regelmäßig nur von einem kleinen Teil der Leserschaft kritisch gewürdigt und hinterfragt werden. Auch dem ist bei der Frage nach dem (noch) vertretbaren Verhältnis zwischen dem Anliegen der Öffentlichkeit und den (zu befürchtenden) Beeinträchtigungen des Betroffenen Rechnung zu tragen. Je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Äußerung der Presse beeinträchtigt wird, desto eher muss die Presse durch kritische Zurückhaltung zu erkennen geben, dass sie die Interessen des Betroffenen über ihren eigenen Belangen nicht aus den Augen verliert. An der Verbreitung bloßer Sensationsnachrichten („Knüller“) mag die Presse allenfalls ein rein gewerbliches Interesse haben; insoweit kann aber eine Persönlichkeitsverletzung niemals gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.1977, Az. VI ZR 36/74, zitiert nach Juris). Für ein sachliches Anliegen dürfte nämlich stets eine nicht ehrverletzende Äußerung möglich sein.

Die Äußerung des Angeklagten führt zu einer Vorverurteilung des Geschädigten. Zwar darf der Äußernde Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen, jedoch gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Diese Unschuldsvermutung, von der im Artikel vom 02.06.2014 durch das Zitat des Sprechers der Unteren Jagdbehörde beim Landkreis, Achim Froitzheim, – „Ich bezweifle, dass das strafbar oder ordnungswidrig ist“ – noch ausgegangen wird, wird dem Geschädigten im Artikel vom 03.06.2014 jedoch abgesprochen. Der Angeklagte hat durch die Äußerung, der Geschädigte sei ein „Rabauken-Jäger“, die Person des Geschädigten öffentlich in einem bestimmten, einseitigen Licht dargestellt und den Ruf seiner Person sowie die weitere Ausübung seiner Tätigkeit als Jäger gefährdet. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem so ein massiver Vorwurf in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen hervorrufen musste, vor allem nach den bereits stattgefundenen Diskussionen mit ehrverletzenden Äußerungen in den sozialen Netzwerken, und in einer Form, die bei dem Leser den Eindruck erweckte bzw. den Eindruck aufdrängte, dass die abschätzigen Äußerungen in den sozialen Netzwerken gerechtfertigt seien und der Geschädigte genau das sei, nämlich ein „Rabauke“ – ein rücksichtsloser, ungehobelter Mensch, dem die moralische Integrität als Jäger abzusprechen ist. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass durch den Text nebst beigefügtem Foto suggeriert wird, der Geschädigte hätte das Tier mit einem Seil bis zu seinem endgültigen Bestimmungsort gezogen und für sein Verhalten keine rechtfertigenden Gründe gehabt. In dem Artikel wurde nicht erwähnt, dass es sich um ein tot aufgefundenes Tier handelte und über welche Entfernung der Geschädigte das Tier hinter dem Fahrzeug hergezogen hat. Das Wegziehen von Fallwild über eine kurze Entfernung, insbesondere das Verschaffen aus einem Gefahrenbereich zur Abwendung konkreter Gefahren für Verkehrsteilnehmer, kann anders – auch in den sozialen Netzwerken – zu bewerten sein, als das bloße Wegschleifen der Jagdbeute. Zwar hat der Angeklagte versucht, den Geschädigten zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Wer jedoch im Falle der Unerreichbarkeit des Betroffenen und folglich in Unkenntnis seiner Motive und der Gesamtumstände seines Verhaltens – bei dem geltenden Grundsatz der Unschuldsvermutung – diesen in der Öffentlichkeit ehrverletzend bezeichnet, lässt jede Rücksicht auf das Recht der persönlichen Ehre vermissen. Selbst die Feststellung im Artikel, dass der Geschädigte für eine Stellungnahme nicht erreichbar war, wobei offen ist, aus welchen Gründe, lässt die negativen Auswirkungen für den Betroffenen, auf die es entscheidend ankommt, nicht geringer werden. Im Gegenteil, selbst bei nachträglicher Stellungnahme des Geschädigten zum tatsächlichen Geschehen, auch durch Veröffentlichung in der Presse, zeigt sich häufig – hier durch die weitere Berichterstattung bestätigt -, dass die sich aufgrund negativer, ehrverletzender Berichte gebildeten Vorurteile bei der Leserschaft nicht mehr ausräumen lassen.

Hinzukommt, dass sich der Angeklagte nicht darauf beschränkt hat, das Verhalten des Geschädigten zu kritisieren – zwar hat er im Artikel erwähnt, dass der Geschädigte „großen Mist gebaut“ habe, was zulässig ist -, sondern mit der Berichterstattung dazu beigetragen hat, dass der Geschädigte identifizierbar für die Leser wurde. Die Identifizierung des Geschädigten für die öffentliche Auseinandersetzung mit der Frage des ethischen Umgangs mit (toten) Tieren war nicht erforderlich. Zwar kann auch nach Ziffer 8 des Pressekodex das Verhalten eines Menschen in der Presse erörtert werden, wenn es von öffentlichem Interesse ist; bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit jedoch die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Das ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Der Geschädigte ist Pensionär, seit Jahren nicht mehr in der öffentlichen Verwaltung (Bauamt) tätig und war bei der Kommunalwahl für die Gemeindevertretung gescheitert; er war mithin gerade keine Person der Öffentlichkeit. Mithin war eine identifizierende Berichterstattung auch im Hinblick auf Belange des Tierschutzes unverhältnismäßig.

Aus den genannten Gründen führt die Abwägung dazu, dass hier das allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 i.V.m. Art 1 GG) Vorrang vor der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) hat.

Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Angeklagte unterlag zwar einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB, dieser war jedoch vermeidbar. Er hat sich nicht über Tatsachen geirrt, sondern irrig die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes zu weit gezogen. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn dem Täter zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (Fischer, StGB, a.a.O., § 17 Rdn. 7).

Der Irrtum war vermeidbar, weil auch nach Ziffer 8 des Pressekodex eine identifizierende Berichterstattung nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist und aufgrund des Umfangs der von dem Angeklagten mitgeteilten Merkmale offenkundig war, dass die Identität des Geschädigten festgestellt werden kann.

Mithin hat sich der Angeklagte im Hinblick auf die im Artikel vom 03.06.2014 verwendete Äußerung „Rabauken-Jäger“ wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

Soweit die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass auch die Mitteilung im Artikel, dass der Geschädigte in den sozialen Netzwerken unter anderem als „Drecksjäger“ beschimpft werde, dem sofort die Jagdlizenz entzogen gehöre, eine Beleidigung nach § 185 StGB sei, ist der Tatbestand des § 185 StGB nicht erfüllt.

Es handelt sich hierbei unzweifelhaft um eine Äußerung eines Dritten. Wer Äußerungen eines Dritten verbreitet, muss sich diese als eigene Äußerung zurechnen lassen, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung fehlt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2003, Az. 1 BvR 865/00, zitiert nach Juris; BGH VersR 1969, 851, 852; BGHZ 132, 13, 18 f.; BGH NJW 1997, 1148, 1150). Ein Zueigenmachen liegt insbesondere vor, wenn die Äußerung eines Dritten in den eigenen Gedankengang so eingeführt wird, dass dadurch die eigene Aussage unterstrichen werden soll (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 1976, 1198, 1200).

So liegt es hier aber nicht. Der Artikel lässt nach seinem Sachzusammenhang keine Billigung der wiedergegebenen Fremdäußerung erkennen. Durch die verwandten Anführungszeichen und die Wortwahl der Sätze – „… gar heftig ging es in den sozialen Netzwerken zu. Dort wird der Mann unter anderem als „Drecksjäger“ beschimpft, …“ – wird deutlich auf die Äußerung eines Dritten hingewiesen. Durch diese äußere Form des Artikels wird hinreichend deutlich, dass allein die Meinung eines Dritten dokumentiert werde, ohne eine eigene Stellungnahme abzugeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vor dem Zitat „Drecksjäger“ das Verhalten des Geschädigten als „großen Mist“ bewertet hatte (Absatz 1 des Artikels) und den Geschädigten als „Rabauken-Jäger“ bezeichnet hatte. Zwar fällt das Wort „Rabauken-Jäger“ im Zusammenhang mit den sozialen Netzwerken, als es im Artikel heißt: „Der Fall des „Rabauken-Jägers“ sorgte auch am Montag in der Region für Diskussionen, gar heftig ging es in den sozialen Netzwerken zu.“ Jedoch hat der Angeklagte diese Äußerung des Dritten nicht gebilligt. Er hat sich lediglich auf die Wiedergabe des Wortes beschränkt.

V.
Bei der Strafzumessung war auszugehen vom Strafrahmen des § 185 StGB, der Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er den Artikel unter Billigung der Redaktion verfasst hatte.

Strafschärfend musste sich auswirken, dass durch die Äußerung der Geschädigte über einen längeren Zeitraum in der Öffentlichkeit in seiner Ehre herabgesetzt wurde.

Unter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten hat das Gericht sodann auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erkannt. Die Höhe des Tagessatzes war nach dem Einkommen des Angeklagten festzusetzen.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).

I