AG Pfaffenhofen: Inhalt eines eBay-Angebots wird beim Autokauf außerhalb der Plattform trotz Verweis nicht Vertragsbestandteil

veröffentlicht am 19. Februar 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Pfaffenhofen, Urteil vom 10.12.2014, Az. 1 C 1030/14
§ 442 Abs. 1 BGB

Das AG Pfaffenhofen hat entschieden, dass bei einem Autokauf, bei dem das Verkaufsobjekt zwar über eBay angeboten wurde, der Verkauf jedoch außerhalb der Internetplattform abgewickelt wurde, der Inhalt des eBay-Angebots nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Lasse sich der Käufer während der Vertragsverhandlungen das Serviceheft des Fahrzeugs nicht vorlegen und erkenne deshalb nicht den tatsächlichen Kilometerstand des Fahrzeugs, liege seinerseits grobe Fahrlässigkeit vor, so dass er Mängelrechte, insbesondere Minderung, nicht geltend machen könne. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Pfaffenhofen

Urteil

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Minderungsanspruch in Höhe von 500,00 €.

Der Kläger hatte das streitgegenständliche gebrauchte Fahrzeug gemäß Kaufvertrag vom 26.03.2014 erworben. Dabei war das Fahrzeug im Kaufvertrag beschrieben worden. Zugleich wurde im Hinblick auf Zustand und Ausstattung des Fahrzeugs auf ein ebay-Angebot verwiesen.

Zwar war in dem ebay-Angebot ein Kilometerstand von 37.000 km angegeben, dieser Umstand wurde allerdings nicht Gegenstand des Kaufvertrages. Jedenfalls konnte der Kläger dies nicht nachweisen. Das ebay-Angebot, auf das im Kaufvertrag verwiesen wurde, diente lediglich der Fahrzeugbeschreibung und hier allein der Beschreibung von Zustand und Ausstattung. Diesbezüglich wurde aber nicht auf den dort angegebenen Kilometerstand verwiesen.

Nach dem Vortrag des Klägers war der Kaufvertrag erst am 26.03.2014 geschlossen worden in Form des schriftlichen Kaufvertrages, der mit der Klage vorgelegt worden war. Weder von Klägerseite noch von Beklagtenseite wurde vorgetragen, dass der Kauf über die Versteigerungsplattform ebay erfolgt war. Deshalb war gerichtlicherseits anzunehmen, dass der Kaufvertrag tatsächlich erst am 26.03.2014 zwischen den Parteien geschlossen worden war. Dabei war weiter festzustellen, dass das ebay-Angebot nicht als Höchstgebot beschrieben wurde, sondern allein als „Angebot“. Dies unterstreicht den Eindruck, dass der Kaufvertrag tatsächlich auch erst am 26.03.2014 geschlossen worden war.

Die Vertragsverhandlungen wurden von Klägerseite nicht näher geschildert und dargelegt. Von diesem wurde allein auf den Kaufvertrag verwiesen und die Bezugnahme auf das ebay-Angebot vorgebracht. Weiter hatte der Kläger erklärt, dass er erst aufgrund Einsicht in das Serviceheft eine Diskrepanz zwischen dem im ebay-Angebot angegebenen Kilometerstand und dem sich aus dem Serviceheft ergebenden Kilometerstand ergebe. Zum Kilometerstand bei Kaufvertragsschluss wurde durch den Kläger nichts angegeben. Dieser damals vorliegende Kilometerstand war auch nicht dem Kaufvertrag vom 26.03.2014 zu entnehmen.

Mangels konkreter Anhaltspunkte zum Inhalt der Vertragsverhandlungen und insbesondere zum Umstand der tatsächlichen Kilometer, mangels Ausführungen durch den Kläger, inwieweit über den Kilometerstand vor und bei Vertragsschluss gesprochen wurde, war die vertragliche Vereinbarung hierzu und insbesondere der Umstand, dass durch den Beklagten ein falscher Kilometerstand angegeben worden wär, nicht feststellbar. Der Verweis auf das ebay-Angebot allein reicht hierfür nicht aus, zumal dies zum Zeitpunkt des tatsächlichen Kaufvertragsschlusses am 26.03.2014 bereits veraltet war, denn dort war als Verkaufsdatum der 16.05.2014 angegeben.

Im Verfahren hatte der Kläger eingeräumt, dass er vor Kaufvertragsabschluss im Hinblick auf den Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs mit Erstzulassung 28.01.2010 weder das Serviceheft sich hatte vorlegen lassen, noch dieses eingesehen hatte.

Dies stellt bei einem Gebrauchtwagenkauf eine grobe Fahrlässigkeit dar iSd. § 442 Abs. 1 BGB.

Grobe Fahrlässigkeit wird dabei in aller Regel zeitlich vor dem Vertragsschluss liegen. Entscheidend ist, ob der Käufer ohne die grobe Fahrlässigkeit bei Vertragsschluss den Ist-Zustand gekannt hätte. Grob fahrlässig handelt der Käufer, wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 1980, 777, 778). Dies war hier der Fall, da der Kläger nicht einmal versucht hatte, das Serviceheft einzusehen, jedenfalls wurde diesbezüglich nichts vorgetragen. Es wurde lediglich durch den Kläger angegeben, dass er das Serviceheft erst nach Vertragsabschluss erhalten habe und zudem dann erst zu Hause angesehen hatte.

Daher war das Minderungsrecht infolge grober Fahrlässigkeit des Klägers nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Im Übrigen hatte der Kläger weder zu einer möglichen Arglist des Beklagten noch zu einer Garantie vorgetragen.

Die Klage war daher unbegründet und abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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