AG Ratingen: Kein Recht gegenüber Forumsbetreiber auf Löschung eigener Beiträge

veröffentlicht am 20. Januar 2012

AG Ratingen, Urteil vom 29.06.2011, Az. 8 C 486/10
§ 98 Abs. 1 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG

Das AG Ratingen hat entschieden, dass der (ehemalige) Nutzer eines Forums kein Recht hat, von den Betreibern die Löschung seiner Beiträge zu verlangen. Der Kläger hatte über 1000 Beiträge in einem Forum verfasst. Nach Löschung seines Accounts verlangte der Kläger Löschung aller dieser Beiträge. Die Boardregeln, die vor Registrierung zur Kenntnis genommen werden mussten, verneinten jedoch einen Löschungsanspruch. Dies sei nach Auffassung des Gerichts auch rechtmäßig. Es bestünden lediglich Ansprüche auf Löschung persönlicher Daten (welche die Beklagte unstreitig schon vorgenommen hatte), jedoch nicht auf Löschung der Beiträge. Auch urheberrechtliche Beseitigungsansprüche seien nicht erkennbar. Dafür hätte der Kläger für jeden Beitrag darlegen müssen, inwieweit überhaupt ein Werk, welches dem Urheberrechtsschutz unterfiele, vorliege. Dies sei nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung:

Amtsgericht Ratingen

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Europäischen Union geschäftsansässigen Bank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger war unter dem Nutzernamen „…“ in dem Internetforum „…de“ registriert und stellte während der Dauer seiner Mitgliedschaft dort circa 1.000 Beiträge ein, Inhaber der Domain, auf welcher das Internetforum betrieben wird, ist die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 2) ist im Impressum der Internetseite „…de“ als Domaininhaber unter Angabe ihrer Adresse genannt. Der Beklagte zu 1) ist als inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Abs. 3 MDStV genannt. In den Boardregeln ist ein Anspruch auf Löschung verneint. Der Account wurde gelöscht und alle Beiträge des Klägers, die private Daten (Kontaktdaten und Bilder) enthielten, gelöscht. Mit Schreiben vom 12.10.2010 forderte der Kläger den Beklagten zu 1) auf, sämtliche Forenbelträge des Klägers im „…de“ zu löschen. Der Beklagte zu 1) wies dieses Ansinnen mit Schreiben vom 12.10.2010 zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen beide Beklagte ein Anspruch auf Löschung sämtlicher von ihm verfasster Forenbeiträge zustehe.

Nach einer Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 2) beantragt der Kläger,

die Beklagten zu verurteilen, sämtliche Forenbeiträge des Klägers im „…de“ zu löschen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) trägt vor, dass er nicht passivlegitimiert sei.

Beide Beklagte tragen vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der freiwillig eingestellten Beiträge habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte zu 1) ist nicht passivlegitimiert, da nicht er, sondern die Beklagte zu 2) Inhaber der Domain ist, auf welcher das Internetforum betrieben wird. Der Domaininhaber ist unabhängig vom geltend gemachten Anspruch stets der Anspruchsgegner (Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internets, 5. Auflage 2006, Ziffer II.,13, „Rechtsfolgen“, a) „Passivlegitimation“).

Aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) ausweislich des Impressums der Internetseite „…de“ als inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Abs. 3 MDStV genannt ist, ergibt sich keine Passivlegitimation des Beklagten zu 1).

Dass der Beklagte zu 1) mit dem Kläger vorprozessual korrespondiert hat, begründet ebenfalls keine Passivlegitimation des Beklagten zu 1). Entsprechendes gilt, soweit er sich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch bereiterklärt hat, die Foreneinträge zu löschen, aber nicht bereit war, im Falle der Klagerücknahme die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen.

Ein Anspruch auf Löschung sämtlicher Forenbeiträge des Klägers steht dem Kläger auch gegen die Beklagte zu 2) nicht zu. Eine Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich.

Ein Anspruch aus Löschung ergibt sich nicht aus Vertragsrecht. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass zwischen den Parteien kein Vertrag über die weitere Nutzung der Beiträge des Klägers nach Löschung der Mitgliedschaft bzw. des Accounts zustande gekommen sei, da keine „Nutzung“ der Beiträge nach der Löschung des Accounts durch die Beklagte zu 2) vorliegt. Die Beiträge sind von der Beklagten zu 2) lediglich nicht gelöscht worden, was einer „Nutzung“ nicht gleichzustellen ist.

Das Einstellen der Beiträge erfolgte zudem freiwillig durch den Kläger in Kenntnis der Boardregeln, in welchem ein Anspruch auf Löschung unstreitig verneint ist. Das Vorbringen des Klägers, die Klausel, in der ein Anspruch auf Löschung verneint ist, sei nicht Teil der Regeln, die im Laufe des Registrierungsprozesses akzeptiert werden müssen sondern finde sich nur im Unterforum FAQ, News und Ankündigungen ist unerheblich, da der Kläger das Vorbringen in dem vorgerichtlichen Schreiben des Beklagten zu 1) vom 12.10.2010 dass nach der Registrierung als allererstes diese Regeln erscheinen, ohne deren Bestätigung der Account nicht aktiviert werde kann und die Registrierung somit nicht abgeschlossen wird, nicht bestritten hat. Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass die Klausel „Inhalte“ von ihm jedes Mal bestätigt werden musste, wenn die Boardregeln aktualisiert wurden und ohne diese Bestätigung das weitere Arbeiten und Surfen in dem Forum nicht möglich war. Indem der Kläger dan Boardregeln nicht widersprach, obwohl er von ihnen Kenntnis hatte bzw. Kenntnis nehmen konnte, hat er die Regeln als Vertragsinhalt akzeptiert.

Gesetzliche Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf Löschung der Forenbeiträge sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Insbesondere stehen dem Kläger keine Beseitigungsansprüche nach urheberrechtlichen Vorschriften zu.

Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei seinen Forenbeiträgen um ein urheberrechtsschutzfähiges Werk handelt. Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nur persönlich geistige Schöpfungen, das heißt, das Werk muss eine Verkörperung menschlich-subjektiver und individueller Kreativität darstellen, die auf einer besonderen geistigen Leistung beruht. Im Hinblick darauf oblag es dem Kläger, detailliert hinsichtlich sämtlicher Forenbeiträge, deren Löschung er begehrt, zu deren Inhalt vorzutragen und anzugeben, aufgrund welcher Umstände es sich bei den einzelnen eingestellten Beiträgen des Klägers um urheberrechtsschutzfähige Werke handelt. Der Kläger hat zum Inhalt seiner Beiträge indessen nichts vorgetragen.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 98 Abs. 1 UrhG auf Vernichtung besteht ebenfalls nicht. Voraussetzung der Anwendung der vorgenannten Norm ist, dass es sich um rechtswidrig hergestellte, verbreitete oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmte Vervielfältigungsstücke handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Nichtlöschung der vom Kläger eingestellten Beiträge stellt keine Vervielfältigung dar. Zudem fehlt es an einem rechtswidrigen Handeln der Beklagten zu 2), da die Beiträge von dem Kläger sämtlich freiwillig und durch eigenes Handeln bzw. auf eigene Veranlassung des Klägers in das Forum eingestellt wurden.

Eine Anspruchsgrundlage lässt sich auch nicht aus dem Datenschutzrecht herleiten. Der Kläger hat nicht bestritten, dass alle Beiträge des Klägers, die private Daten (Kontaktdaten und Bilder) enthielten, gelöscht wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4,000,00 EUR festgesetzt.

Auf das Urteil hingewiesen hat RA Dahlbokum über openjur (hier).

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