AG Rendsburg: 5.000 EUR Ordnungsgeld wegen Handy-Spam nach Verstoß gegen Unterlassungsurteil

veröffentlicht am 17. November 2009

AG Rendsburg, Urteil vom 16.10.2009, Az. 3 C 218/07
§ 890 Abs. 1 ZPO

Das AG Rendsburg hat gegen einen Mobilfunkprovider wegen erneuter Zuwiderhandlungen gegen die im Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 13.09.2007 enthaltene Unterlassungsverpflichtung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von 5.000,00 Euro, ersatzweise, fu?r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu je 100,00 Euro einen Tag Ordnungshaft verhängt. Dem Provider war es untersagt worden, „die zur Mobilfunkvertragsnummer … gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers zu Zwecken der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere im Wege des Versands unverlangter elektronischer Werbung, von Newslettern oder Freundschaftswerbung jeder Art und Form an die E-Mail-Adresse … des Klägers; jeweis auch anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen oder Feiertagen oder ähnlichen Anlässen, deren Eintritt nicht vom oben bezeichneten Vertragsverhältnis unmittelbar abhängt.

Die Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtige einerseits das fahr1ässige Verhalten der Schuldnerin, andererseits müsse der Schuldnerin deutlich gemacht werden, dass Sie ihre Geschäftspraktik nach nunmehr mehreren Verstößen, selbst nach Ablauf von Jahren nicht in den Griff zu bekommen scheine und auch keine ernsthaften Dinge unternehme, sich an die Anordnung des Gerichts zu halten. Ihr habe daher ein deutlich spürbares Ordnungsgeld auferlegt werden müssen. Hierbei habe das Gericht auch beru?cksichtigt, dass die Schuldnerin ein profitorientiertes Unternehmen sei und es ihr nicht gestattet sein dürfe, eine gelegentliche Inkaufnahme eines Ordnungsgeldes im unterstelligen Bereich in Kauf zu nehmen.

Was wir davon halten? In Rendsburg ist ein Betrag von 5.000,00 EUR für einen Mobilfunkprovider schon mal ein „deutlich spürbares Ordnungsgeld“. Etwas weiter südlich wird dies für ein solches Unternehmen eher als „gelangweilter Griff in die Portokasse“ bezeichnet.

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