AG Rotenburg: Retourenware darf als Neuware verkauft werden

veröffentlicht am 29. Juni 2009

AG Rotenburg, Urteil vom 26.11.2007, Az. 5 C 350/07

Das AG Rotenburg Wümme hat entschieden, dass Ware, die der Händler nach einem Widerruf von einem Kunden zurück erhält, immer noch als neu verkauft werden darf. Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein Mobiltelefon, in welches der erste Käufer vor Ausübung seines Widerrufsrechts bereits Daten eingegeben hatte. Der Händler verkaufte dieses Telefon als „neu“ an einen zweiten Käufer, der daraufhin einen Preisnachlass forderte, da das Gerät seiner Ansicht nach eben nicht „neu“ gewesen sei. Das Gericht gab jedoch dem Händler recht.

Nach Auffassung der Richter werde der Neuzustand eines Gerätes nicht bereits dann aufgehoben, wenn es durch einen vorhergehenden Käufer vor Ausübung eines Widerrufs eingehend geprüft worden sei. Bei technischen Geräten umfasse diese Prüfung auch einen Test der Funktionen, wobei durchaus auch schon Daten eingegeben werden müssten.
Der Neuzustand werde erst durch eine vorhergehende Ingebrauchnahme aufgehoben, d.h. durch die eigentumsähnliche Nutzung durch einen vorherigen Käufer.

Diese Abgrenzung kann jedoch im Einzelfall schwierig zu bewerkstellligen und zu beweisen sein, weshalb dieses Urteil auch keinen Freifahrtsschein für Händler bedeutet. Abgesehen von der Differenzierung zwischen Prüfung und Ingebrauchnahme ist es auch von der Art der Ware abhängig, ob sie noch als „neu“ verkauft werden darf. So verliert ein Kfz bei Erstzulassung bereits einen großen Anteil des Neuwertes, so dass in solchem Fall zu einem anderen Ergebnis zu gelangen wäre.

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