AG Rüsselsheim: Der Tod kann ein Grund zur Vertragskündigung sein

veröffentlicht am 12. Oktober 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Rüsselsheim, Urteil vom 08.01.2010, Az. 3 C 1097/09
§ 153 BGB

Das AG Rüsselsheim hat entschieden, dass der Tod eines Vertragspartners unter Umständen ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Telefonanschlusses sein kann. Dies hört sich zwar selbstverständlich an, ist es aber nicht. Bestehende Vertragsverhältnisse gehen nach dem Tod eines Vertragspartners in der Regel auf dessen Erben über. Aber was, wenn hier geschehen, Großmutter sich im Altenheim einen Telefonanschluss legen lässt und dieser nach ihrem Dahinscheiden von niemandem mehr genutzt wird? Die Erben fühlten sich noch nicht reif fürs Altersheim, um dort zukünftig ihre Telefonate zu führen. Das Amtsgericht hatte ein Einsehen und ließ die Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund zu. Die Übersiedelung ins Altenheim zum Telefonieren sei unlogisch und unwirtschaftlich.

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