AG Sangerhausen: Die Nutzung des Telefonanschlusses trotz Kündigung führt zum Abschluss eines neuen Vertrages

veröffentlicht am 17. August 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Sangerhausen, Urteil vom 16.12.2008, Az. 1 C 118/07
§ 611 BGB

Das AG Sangerhausen hat entschieden, dass nach der Kündigung eines Telefonvertrages keineswegs Schluss ist, wenn der Anschlussinhaber über den Anschluss weiter telefoniert. Vielmehr kann es auch zu einem Wiederaufleben des Vertrages kommen. Zitat:

Das Gericht ist nach dem Aktenstand zudem zu der Rechtsauffassung gekommen, daß zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestanden hat, und zwar trotz der zum 30.6.2006 erklärten Kündigung. Das Vertragsverhältnis kam für jedes einzelne Telefongespräch durch die konkludente Annahme einer Realofferte zustande.

Die Beklagten telefonierten unstreitig weiter, ohne sich darum zu kümmern, über welchen (anderen) Anbieter sie telefonierten. Das Gericht kann der Entscheidung sogar zugrundelegen, daß den Beklagten (zunächst jedenfalls) nicht bewußt war, daß sie trotz ihrer Kündigung weiter über das Telefonnetz der Klägerin telefonierten. Spätestens ab Erhalt der ersten streitgegenständlichen Rechnung war ihnen dies bewußt oder hätte ihnen dies bewußt sein müssen. Aber selbst dies kann dahinstehen, denn das Gericht steht auf dem Standpunkt, daß in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich durch jeden Telefonanruf die als Realofferte angebotene Leistung des jeweiligen Telefonunternehmens durch tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung konkludent angenommen wurde, (vgl. BGH NJW 2005, 3636 ff., 3637). Die Beklagten können sich nicht darauf zurückziehen, daß sie „keine Kenntnis hatten, über wen sie eigentlich telefonierten“. Sie telefonierten trotzdem und gaben gerade dadurch zu erkennen, daß ihnen die Person des – spätestens bei Rechnungslegung offenbarten – Vertragspartners gleichgültig war.

Bei der angebotenen Leistung der Klägerin handelt es sich um eine alltägliche Massendienstleistung, die sogleich erbracht wird und der individuelle, durch den jeweiligen Anbieter geprägte Merkmale fehlen. Aus diesem Grunde hat derjenige, der die Leistung in Anspruch nehmen will, und dem der hierfür verlangte Preis bekannt ist, typischerweise kein besonderes Interesse, zu wissen, wer der Leistungserbringer ist. Vor allem aber gibt derjenige, der trotz fehlender Information über seinen Vertragspartner dessen Leistung annimmt, zu erkennen, daß ihm die Person des spätestens nach Rechnungslegung offenbarten Vertragsgegners gleichgültig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.2006, III ZR 152/05, S. 6).

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