AG Schönbeck: Widerrufsrecht auch bei Entsiegelung von Software und kundenspezifisch angefertigter Ware

veröffentlicht am 18. März 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schönebeck, Urteil vom 24.10.2007, Az. 4 C 328/07
§§ 312 b, 312 d, 346, 355, 357 Abs. 1, 355 BGB

Das AG Schönebeck hat darauf hingewiesen, dass auch bei versiegelter Software das Recht auf Widerruf nicht zwangsläufig gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB mit Entsiegelung erlischt. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte, der im Internet Computersysteme zum Verkauf anbietet, im Januar 2007 über das Internet einen Multimedia Center PC an den Kläger verkauft. Der Kläger zahlte als Kaufpreis von 1400 Euro an den Beklagten. Der Beklagte stellte das Computersystem nach den Anforderungen des Klägers zusammen, indem er serienmäßig hergestellte Hardwarekomponenten zusammenfügte. Der PC wurde an den Kläger versandt. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu keiner Zeit erteilt. Die Lieferung enthielt Software, die zum Funktionieren des PC installiert werden musste. Nach Auslieferung des PC traten beim Kläger Probleme auf, die ihn veranlassten vom Beklagten Nachbesserung zu verlangen. Insbesondere funktionierte die HDTV/HDMI Funktion nicht. Verschiedene Vorschläge des Beklagten das Problem zu beheben, führten zu keinem Erfolg. Der Kläger erklärte sodann den Widerruf des Vertrags. Der Beklagte wies darauf hin, dass das Widerrufsrecht erloschen sei, da der Computer nach den individuellen Vorgaben des Kunden zusammengestellt und die gelieferte Software entsiegelt worden sei. Dies sah das Amtsgericht anders:

Zwar bestehe das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Diese Tatbestandsmerkmale seien durch den Vertragsschluss der Parteien aber nicht erfüllt. Zwar seien die einzelnen Komponenten des Systems nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien auf Wunsch des Klägers zusammengestellt, so dass nach dem reinen Wortlaut der Vorschrift Zweifel am Bestehen eines Widerrufsrecht bestehen könnten. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers sei nach diesem Tatbestand jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleide, die spezifisch damit zusammenhingen und dadurch entstünden, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht ausreichend seien Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Solche wirtschaftlichen Nachteile seien nicht zu befürchten, wenn die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit mit verhältnismäßig geringem Aufwand rückgängig gemacht werden könne (vgl. BGHZ 154, 239 ff.). Die vom Kläger veranlasste Anfertigung könne in diesem Sinne mit geringem Aufwand rückgängig gemacht werden. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers besteht der PC lediglich aus verschiedenen individuell zusammengesetzten Serienbauteilen, die ohne Substanzverlust wieder ausgebaut und anderweitig verwendet werden können.

Das Widerrufsrecht sei auch nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Danach bestehe das Widerrufsrecht nicht, bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Bei dem Vertrag handele es sich nicht um einen solchen über die Lieferung von Software im Sinne der Norm. Der Schwerpunkt der vertraglichen Leistung habe eindeutig auf der Lieferung der Hardwarekomponenten gelegen. Dass die zugleich erfolgte Mitlieferung von Software in allen diesen Fällen das gesetzlichen Widerrufsrecht für den gesamten Vertrag ausschließen sollte, erschiene nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 312 ff. BGB ausgeschlossen. Gesetzgeberischer Zweck der Regelung sei es vielmehr, einen unredlichen kostenfreien Erwerb der Software zu verhindern, etwa, indem man diese bestelle, nach Erhalt kopiere und sodann von dem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch mache und den Kaufpreis trotz Erhalts des Produkts zurückverlange oder gar nicht entrichte. Diese Schutzbedürfnis bestehe nicht in Fällen, in denen die Lieferung von Software dazu diene, die ebenfalls erworbenen Hardwarekomponenten zur Funktion gelangen zu lassen; denn maßgeblich für den Käufer sei hier nicht der Erhalt der Software, sondern der Erhalt eines funktionierenden Computersystems, das neben den Hardware- auch aus Softwarekomponenten bestehe.

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