AG Schopfheim: Widerrufsfrist muss nicht notwendigerweise mit dem Wort „Widerruf“ ausgeübt werden

veröffentlicht am 20. April 2009

AG Schopfheim, Urteil vom 19.03.2008, Az. 2 C 14/08
§
312 d, 346 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB

Das AG Schopfheim hat darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig ist, bei Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts tatsächlich das Wort „Widerruf“ in der getätigten Erklärung zu verwenden. Jedoch ist sicherzustellen, dass der Empfänger das Begehren des Verbrauchers, nämlich den Kaufvertrag rückgängig zu machen, versteht. In o.g. Urteil sprachen die Amtsrichter der Klägerin die Erstattung des Kaufpreises ab, weil sie ihren Widerruf nicht fristgerecht ausgeübt habe. Die innerhalb der Widerrufsfrist versandte E-Mail der Klägerin enthielt lediglich den Wortlaut, sie „habe eine Rücksendung“. Dies war in den Augen des Gerichts nicht deutlich genug, da für den Verkäufer nicht erkennbar war, ob es sich um einen Widerruf oder einen Gewährleistungsfall handele. Demgegenüber statuierte das AG Schopfheim, dass ein Widerruf wiederum durch eine bloße „vollständige Rücksendung der Ware ohne […] eine Nachbesserungsaufforderung oder ähnliches“ ausgeübt werde könne. Die Erkennbarkeit eines Widerrufs hängt somit immer von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.

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