AG Schweinfurt: Abo-Falle – Gültiger Vertragsschluss, wenn Textfenster mit „Vertragsinformationen“ vorgehalten wird

veröffentlicht am 5. August 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schweinfurt, Urteil vom 09.06.2011, Az. 10 C 1657/10
§§ 133, 157, 119 BGB

Das AG Schweinfurt hat entschieden, dass ein Abonnenment-Vertrag über eine Webseite zustande kommt, wenn sich auf dem Anmeldebildschirm ein Textfenster mit der Überschrift „Vertragsinformationen“ befindet, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des „Jetzt anmelden“-Buttons hingewiesen wird. Dies sei zur Aufklärung über die Kostenpflichtigkeit ausreichend. Widerruf und Anfechtung seien nicht rechtzeitig erklärt worden. In einem Nebensatz („Darüber hinaus befindet sich auch in den AGBs, welche wirksam einbezogen wurden, s.o., eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung.„) ließ das Gericht zudem erkennen, dass es offensichtlich eine Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB auf einer Webseite zum Beginn des Fristlaufs für die Widerrufsfrist ausreichen lassen würde, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass auf einer Webseite keine Textform gegeben ist. Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Schweinfurt

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Internet- Mehrwertdienst

erlässt das Amtsgericht Schweinfurt durch … am 09.06.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2011 folgendes

Endurteil

1.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hünfeld vom 14.12.2010 (Geschäftsnummer 10-5961364-0-2) wird aufrechterhal­ten.

2.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 96,00 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 14.12.2010 ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 96,00 € aufgrund eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Dienstleistungsvertrages verlangen.

Die Beklagte hat sich nach eigenem Vortrag am 25.06.2010 gegen 21:00 Uhr auf der klägeri­schen Internetseite www.outlets.de unter Benutzung der dortigen Anmeldemaske und Eingabe ih­rer persönlichen Daten angemeldet.

Durch das – unstreitige – Betätigen des Buttons „Jetzt anmelden“ gab sie eine Willenserklärung ab, die auch nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, auf den Abschluss ei­nes Vertrages gerichtet war, §145 BGB. Sie gab damit zu verstehen, die entgeltlichen Dienste der Klägerin im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages in Anspruch nehmen zu wollen.

Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe nicht erkannt und auch nicht erkennen müssen, dass sie durch Betätigung des Buttons „Jetzt anmelden“ ein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages abgibt, trägt dies nicht.

Der Zeuge bekundete nämlich, dass sich im Zeitpunkt der Anmeldung durch die Beklagte auf der rechten oberen Seite des Anmeldebildschirms ein Textfenster mit der Überschrift „Vertragsinformationen“ befunden habe, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des „Jetzt anmelden“-Buttons hingewiesen worden sei (vgl. Anlage K2 der Klageschrift).

An der Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hat das Gericht keinen Zweifel.

Damit steht für das Gericht fest, dass sich die Anmeldeseite am 25.06.2010 so wie in Anlage K2 von der Klägerin behauptet dargestellt hat.

Durch diese Gestaltung des Anmeldebildschirms war die Kostenpflichtigkeit des klägerischen Angebots jedoch leicht erkennbar und gut wahrnehmbar. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass ein sich im Internet bewegender Durchschnittsverbraucher diesen Entgeltlichkeitshinweis im Text­fenster „Vertragsinformationen“ leicht zur Kenntnis nehmen kann. Eine Irreführung des Webseitenbesuchers ist damit nicht erkennbar. Der Entgeltlichkeitshinweis ist weder im Fließtext verbor­gen, noch muss der Benutzer überhaupt auf der Seite scrollen, um diese Information einsehen zu können.

Darüber hinaus ergibt sich ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit des klägerischen Angebotes auch aus den AGB, welche die Beklagte durch Setzen eines entsprechenden Hakens bestätigt haben muss, da andernfalls eine Anmeldung nicht möglich ist. Die AGB sind damit auch wirksam einbe­zogen worden, § 305 BGB. Wenn die Beklagte die AGB gleichwohl nicht gelesen hat, fällt das nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin.

Durch die klägerseitige Email vom selben Tag wurde das Vertragsangebot der Beklagten ange­nommen.

Gegen den Vertragsinhalt oder die Laufzeit bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht wirksam angefochten.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entfällt schon mangels Vorliegen einer Täu­schungshandlung.

Die Anfechtung nach § 119 BGB ist offensichtlich verfristet, § 1

Auch ein wirksamer Widerruf liegt nicht vor. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 02.02.2011, der Klägerin zugestellt am 07.02.2011, den Widerruf erklärt. Die Wi­derrufsfrist betrug gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB jedoch einen Monat. Sie begann mit Zusen­dung der klägerischen Bestätigungs-Email vom 25.06.2010, welche die Widerrufsbelehrung bein­haltete. Diese Widerrufsbelehrung erfüllt sämtliche Voraussetzungen der §§ 312 c Abs. 2, 312 d Abs.2 BGB. Insbesondere ist das Deutlichkeitsgebot gewahrt, wie sich aus den klägerseits vor­gelegten Abdrucken (BI. 54 bis 56 der Akte) ergibt. Die Belehrung setzt sich deutlich erkennbar vom übrigen Text ab und ist auch mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben. Das pauschale Be­streiten der Beklagten, die Widerrufsbelehrung habe sich nicht im Textanhang der Bestäti­gungs-Email befunden, ist unsubstantiiert. Die Beklagte hätte konkret vortragen müssen, wie  sich die ihr zugesendete Bestätigungs-Email dargestellt hat und dies auch durch Ausdruck der­selben unter Beweis stellen können.

Darüber hinaus befindet sich auch in den AGBs, welche wirksam einbezogen wurden, s.o., eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung.

Der mit Schriftsatz vom 02.02.2011 erklärte Widerruf ist damit jedenfalls verspätet.

Da der Klägerin somit ein Anspruch auf Zahlung von 96,00 € sowie 5,00 € Mahngebühr gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zusteht war der Vol!streckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713, 3 ZPO.

I