AG Stollberg: Der Onlinehändler kann einen Kaufvertrag bei Erklärungsirrtum anfechten

veröffentlicht am 21. Januar 2009

AG Stollberg, Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05
§§ 119 Abs. 1 2. Alt., 122 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 BGB

Das AG Stollberg hat darauf hingewiesen, dass ein Eingabefehler auf Seiten des Onlinehändlers zur Anfechtung berechtigt. Bei einem üblichen Marktwert der Ware von 69,00 EUR sei ein Erklärungsirrtum bei einem 1,00 EUR-Festpreisangebot offensichtlich. Das Problem der Nachweisbarkeit des Irrtums stelle sich nicht, da der Irrtum auf der Hand liege, also ohne Weiteres angenommen werden könne, dass der Onlinehändler bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Staubsauger im Wert von jeweils 69,00 EUR nicht für 1,00 EUR angeboten hätte.

Amtsgericht Stollberg

Endurteil

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Stollberg im vereinfachten schriftlichen Verfahren am 30.03.2006 durch … für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Parteien schlossen am 11.12.2004 einen Kaufvertrag über zwei Zyclone Multifunktionsstaubsauger zum Preis von jeweils 1,00 EUR, die die Beklagte über ebay angeboten hatte. In der Offerte war der Preis von 1,00 EUR pro Stück als Festpreis angegeben. Der Listenpreis beläuft sich auf 69,00 EUR. Mit e-mail vom 13.12.2004 hat die Beklagte den Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten. Auf Grund eines Eingabefehlers in die Software habe sie statt der gewollten Startpreisofferte eine Festpreisofferte eingestellt.

Ein Anspruch auf die Staubsauger Zug um Zug gegen Zahlung von 2,00 EUR besteht nicht. Die Beklagte hat ihr Kaufangebot wirksam gemäß § 119 Abs. 1 2. Alternative BGB wegen Irrtums angefochten. Das Problem der Nachweisbarkeit des Irrtums stellt sich hier – anders als bei anderen Irrtumsfällen – nicht, da der Irrtum auf der Hand liegt, also ohne Weiteres angenommen werden kann, dass die Beklagte bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die Staubsauger im Wert von jeweils 69,00 EUR nicht für 1,00 EUR angeboten hätte. Die Anfechtungserklärung ist rechtzeitig, nämlich unverzüglich nach Bemerken des Irrtums erfolgt. Zwischen dem Kaufvertrag und der Anfechtungserklärung liegen nur zwei Tage.

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte scheidet wegen Offensichtlichkeit des Irrtums aus, vgl. § 122 Abs. 2 BGB. Der Schadensersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 BGB wäre ohnehin nicht auf Erfüllung, auch nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet, sondern auf das negative Interesse, vgl. § 122 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den konkurrierenden Anspruch aus Culpa in contrahendo gemäß § 311 i. V. m. 280 Abs. 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch stellt den Anfechtungsgegner so, als hätte er von dem angefochtenen Geschäft nie etwas gehört, nicht aber so, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen Listenpreis und Kaufpreis besteht also nicht, das wäre das Erfüllungsinteresse. Der Kläger hat jedoch keinen Vertrauensschaden, d. h. keinen Nachteil dargetan, der ihm durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags entstanden ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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