AG Viersen: Bearbeitungsgebühr für einen Darlehensvertrag ist rechtswidrig

veröffentlicht am 17. Februar 2014

AG Viersen, Urteil vom 08.08.2013, Az. 32 C 369/12
§§ 305 ff BGB, § 812 BGB, § 818 BGB

Das AG Viersen hat entschieden, dass die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für einen Darlehensvertrag unzulässig ist. Die entsprechende AGB-Klausel sei unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Ein bereits gezahltes Entgelt sei nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften wieder herauszugeben. Damit schließt sich das AG Viersen einer bereits umfangreichen Rechtsprechung an (vgl. beispielsweise hier, hier, hier und hier). Zum Volltext der Entscheidung:


Amtsgericht Viersen

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.153,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 175,53 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Rückzahlung einer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages gezahlten Bearbeitungsgebühr.

Der Kläger schloss am 20.10.2011 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Nettokreditbetrages in Höhe von 38.464,60 EUR. Für diesen Darlehensbetrag erhob die Beklagte ausweislich ihres Preis- und Leistungsverzeichnisse und ihres Preisaushangs in der Filiale eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des Nettodarlehensbetrages, konkret 1.153,94 EUR. Die Darlehensvertragsurkunde enthält auf ihrer Seite 3 in der Aufschlüsselung der einzelnen Darlehenspositionen insoweit folgenden Passus:

„Auszahlungsbetrag: EUR 35.000,00

Kreditnennbetrag: EUR 39.618,54

Der Kreditnennbetrag ist der gesamte finanzierte Betrag (Nettokreditbetrag zuzüglich mitfinanziertes Bearbeitungsentgelt), den der Kreditnehmer an die Postbank zurückzuzahlen hat. […]

Bearbeitungsentgelt: EUR 1.153,94.

Das mitfinanzierte Bearbeitungsentgelt wird mit den vereinbarten Raten zurückgeführt.

Nettokreditbetrag (Gesamtkreditbetrag): EUR 38.464,80

Der Nettokreditbetrag ist der Auszahlungsbetrag zuzüglich mitfinanzierter Kosten des Ratenschutzes.“

Weiter heißt es:

„Gesamtbetrag: EUR 49.863,66 […].

Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus dem Gesamtkreditbetrag, dem Bearbeitungsentgelt und den Zinsen.“

(…)

Vg. Nr. 8230087931

Der Betrag wurde auf den Auszahlungsbetrag angerechnet, sodass der Kläger das Bearbeitungsentgelt bereits geleistet hat.

Ende 2012 forderte der Kläger die Beklagte mit mehreren Schreiben erfolglos auf, die Bearbeitungsgebühr zurück zu zahlen. Auch eine Rückforderung seitens des Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 05.11.2012 unter Fristsetzung zur Rückzahlung und Zahlung des Anwaltshonorars bis zum 16.11.2012 blieb erfolglos.

Der Kläger ist der Ansicht,

die Vertragsbestimmung über die Bearbeitungsgebühr benachteilige ihn unangemessen und sei gemäß § 307 BGB unwirksam.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.153,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 175,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Bearbeitungsgebühr stelle aufgrund ihrer konkreten Berechnung im Darlehensvertrag selbst keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des §§ 305 ff. BGB dar, es handele sich vielmehr um einen wesentlichen Vertragsbestandteil. Jedenfalls handele es sich bei dem vereinbarten einmaligen Bearbeitungsentgelt um eine echte Preishauptabrede im Rahmen der Darlehensgewährung, welche der AGB-Kontrolle entzogen sei. Zumindest jedoch führe das Bearbeitungsentgelt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung, denn es handele sich dabei um die Abwälzung regelmäßiger und kalkulierbarer Kosten auf den Verbraucher, ohne die der Verwender die zu erwartenden Kosten auf den Preis für die Hauptleistung einberechnen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 1.153,94 EUR gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt, 818 Abs. 2 BGB.

Nach diesen Vorschriften kann der Leistende zurückfordern, was er ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die von der Beklagten in dem Darlehensvertrag verwendete Regelung über die Verpflichtung zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dementsprechend fehlt es an einem rechtlichen Grund für die Leistung.

1.
Bei der Regelung der Bearbeitungsgebühr im Darlehensvertrag handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Dies ist hier der Fall, denn die Vertragsbedingungen sind nicht zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die konkrete Höhe der Bearbeitungsgebühr für den Einzelfall des konkreten Darlehenswunsches von dem Mitarbeiter der Beklagten ausgerechnet – folglich individualisiert – wurde, denn dies ändert nichts an der Bedingung der Erhebung der Gebühr in Höhe von 3% des Darlehensbetrages, ohne dass der Kläger Einfluss auf diese Art der Berechnung gehabt hätte.

Wenngleich die Beklagte grundsätzlich bereit sein mag, über die Höhe der Bearbeitungsgebühr im Einzelfall zu verhandeln und sich mit einigen Kunden auf andere Prozentsätze als drei Prozent geeinigt haben mag, ist auf Grund des äußeren Anscheins dennoch davon auszugehen, dass es sich bei der Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. Der Text des Darlehensvertrages ist von der Beklagten vorformuliert. Unten auf der Vertragsurkunde steht: „Vg. Nr. 8230087931.“

Der äußere Anschein eines für eine mehrfache Verwendung entworfenen Vertrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die das Vertragsobjekt selbst betreffenden Angaben individuell gestaltet oder einzelne Teile des Vertrages ausgehandelt worden sind (BGH NJW 1992, 2160, 2162). Die individuellen Eintragungen wie die persönlichen Daten des Darlehensnehmers, der Darlehensbetrag, der Zinssatz, die Höhe der Raten und der Bearbeitungsgebühr wurden von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Beklagten per Computer eingefügt, bevor die Vertragsurkunde ausgedruckt wurde. Derartige unselbstständige Ergänzungen eines vorgefertigten Vertragstextes wären lediglich dann nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, wenn sie von dem Vertragspartner desjenigen, der den übrigen Vertragstext entworfen hat, eingefügt oder individuell ausgehandelt worden wären (vgl. BGH, NJW 2005, 1574, 1575). Die Beklagte hat jedoch weder dargelegt, ob, mit wem und in welcher Form – mündlich, schriftlich, telefonisch – der Kläger über die Bearbeitungsgebühr verhandelt haben soll, noch welche Argumente die Beteiligten bei den angeblich geführten Vertragsverhandlungen für und wider die Bearbeitungsgebühr ausgetauscht haben sollen, noch hat die Beklagte Beweis angeboten.

2.
Die Regelung der Bearbeitungsgebühr unterliegt auch der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB.

a.
Die Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

§ 307 Abs. 3 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGHZ 137, 27, 30 = NJW 1998, 383; NJW 2011, 2640). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, NJW 2011, 2640).

Bei der Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine Preisnebenklausel, denn darin wird ein Entgelt für eine Leistung erhoben, die im Vertragsverhältnis nicht Hauptleistung ist, sondern darüber hinausgeht (OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2011, Az. 31 U 192/10; LG Mönchengladbach Urt. v. 19.12.2012, Az. 10 O 77/12). Hauptleistung im Darlehensvertrag ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Darlehensgeber die Auszahlung der Darlehensvaluta. Entsprechende Gegenleistung hierfür ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich die Zahlung der Zinsen durch den Darlehensnehmer. Insoweit ist die Regelung des § 488 BGB abschließend. Der Preis für die von dem Darlehensgeber geschuldete Überlassung eines Geldbetrages auf Zeit ist allein der Zins. Zwar kann dieser auch – wie die Bearbeitungsgebühr – einmalig erhoben werden (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl. 2013, § 488 Rn. 14). Nach der vorliegenden vertraglichen Regelung tritt das Bearbeitungsentgelt jedoch gerade zusätzlich neben die Zinszahlungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit handelt es sich hier um ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredites. Die dabei anfallenden Kosten sind allgemeine Geschäftskosten, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsieht. Diese Geschäftskosten fallen durch einen Aufwand der Beklagten an, den sie im Rahmen ihrer Angebotsprüfung vor Abschluss eines Vertrages betreibt. Der Aufwand besteht insbesondere in einer Bonitätsprüfung des Kunden sowie der von ihm zu stellenden Sicherheiten, gegebenenfalls einer Vertragserstellung, der Auszahlungskontrolle oder der Sicherstellung der Darlehensvaluta. Da es sich hierbei weder um Hauptleistungspflichten der Beklagten, noch um von ihr angebotene Sonderleistungen handelt, stellt die Bearbeitungsgebühr eine sogenannte „Preisnebenabrede“ dar, die der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10).

b.
Die Regelung ist gemäß § 307 Abs.1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Beteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist.

Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse wahrnimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (so BGH, NJW 2011, 2640, 2641 f. für Kontoführungsgebühren; AG Mönchengladbach, Urt. v. 13.09.2012, 3 C 262/12 und Urt. v. 05.12.2012, 5 C 346/12).

Dies gilt auch für die streitgegenständliche Regelung zum Bearbeitungsentgelt. Der durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Arbeitsaufwand stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar. Gerade bei den Kosten im Hinblick auf die Kundenberatung und die Bonitätsprüfung handelt es sich nicht um Kosten, die durch den Abschluss des Darlehensvertrages verursacht werden. Vielmehr entstehen diese bereits im Anbahnungsstadium. Auch erfolgt die Bonitätsprüfung nicht als Dienstleistung gegenüber dem Kunden, sondern – ausschließlich – im Interesse des Kreditinstituts, denn eine geringere Bonität des Darlehensnehmers und damit die Steigerung des Rückzahlungsrisikos für die Bank führen regelmäßig zu höheren Zinssätzen (OLG Hamm, LG Mönchengladbach, jew. a.a.O..). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Kosten für diesen Feststellungsaufwand auf den Darlehensnehmer verlagert werden sollten. Dem steht auch insbesondere nicht entgegen, dass ansonsten die Kosten über die Zinshöhe abgegolten werden würden und somit im Ergebnis zu einer Verteuerung des Darlehens für den Darlehensnehmer führen würden, denn auch das „umgekehrte“ Preisargument wandelte die Klausel nicht in eine neutrale Klausel um und vermag erst recht nicht, die Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB zu beseitigen.

II.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB Ersatz der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 175,53 EUR verlangen. Die Beklagte befand sich mit der Bezahlung der berechtigten Forderung des Klägers nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, als die außergerichtliche Mahnung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte. Die Berechnung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr ist auch angemessen, denn die Materie erforderte eine Auseinandersetzung mit umfangreicher Kasuistik.

III.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Bezahlung den berechtigten Forderungen des Klägers seit dem geltend gemachten Zeitraum in Verzug. Die Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Zinssatz.

IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.

Streitwert: 1.153,94 EUR

I